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Führerscheinklasse CE Nachtfahrstunden nicht gemacht.


05.07.2012 17:16 |
Preis: 25,00 € |

Verkehrsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.


| in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe eine kurze Frage:

ich habe die Führerscheinklassen CE (LKW mit Anhänger)gemacht und bestanden.
Bei Stellung der Abschlussrechnung ist mir aufgefallen das,

1. Drei Nachtfahrstunden aufgeführt sind die nie Stattgefunden haben. Alle Übungsfahrten haben Vormittag Stattgefunden.

Ist der Führerschein dann überhaupt Gültig?
Oder muss ich die Fahrstunden nachholen? Bin bis dato nicht Gefahren und muss ich die Fahrstunden bezahlen?

2. Sind im Ausbldungsvertrag nur Prüfungsgebühren für die Klassen C Komplett (nicht Tüv sondern Fahrschule) ausgewiesen nicht aber für CE. Der Fahrlehrer verweist auf die Algemeinen AGB`s der Fahrschulen in denen die Gebühren stehen und nicht im Ausbilungsvertrag aufgeführt werden müssten.

Ist das richtig muss ich die Gebühren bezahlen obwohl sie in meinem Ausbildungsvertrag nicht aufgeführt sind?

Auch weiter posten stimmen nicht mit meinen Aufzeichnungen überein. Kann ich Verlagen das die Fahrschule mir die Tacho scheiben, unterschriebenen Lieferscheine und Ausbildungsnachweise in Kopie übersendet damit ich einen Vergleich zu den Rechnungen habe?

Vielen Dank für die Antwort

Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 3 weitere Antworten zum Thema:
Führerscheinklasse
05.07.2012 | 17:39

Antwort

von

Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.
551 Bewertungen
Sehr geehrter Herr S.,

wenn Prüfungsleistungen nicht erfolgt sind, die aber zwingend notwendig gewesen wären, hätte die Führerscheinstelle die Möglichkeit, die Fahrerlaubniserteilung zu widerrufen, bzw. anzuordnen, dass Sie diese nachholen und dann ggf. die Prüfung erneut ablegen.

Die Fahrstunden zur Nachholung müssten Sie nur dann bezahlen, wenn diese noch nicht berechnet worden wären.

Diesbezüglich würde ich die Sache aber auf sich beruhen lassen, ggf. noch eine Nachtfahrstunde auf eigene Kosten nehmen, um nicht ein komplettes Führerscheinverfahren durchlauen zu müssen, da Sie die Prüfung bestanden haben und auch fahrtüchtig sind.

Hinsichtlich der Gebühren lässt sich sagen, dass auch AGB nicht dazu verpflichten, Gebühren zu bezahlen, die überraschend sind bzw. gar nicht erwähnt worden sind. Diese AGB wären dann wegen einer überraschenden Klausel ungültig (§ 305c BGB). Dies kann aber genau nur mit einer näheren Prüfung der unterlagen gesagt werden.

Einen Anspruch auf Rechnungsoffenlegung haben Sie nicht, jedoch wäre die Fahrschule im Falle eines gerichtlichen Verfahrens beweispflichtig für alle berechneten Positionen, sodass diese spätestens dann alles offen legen müsste.


Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt

Doktorand an der Comenius University / Bratislava

Bernstr. 10
30175 Hannover
Tel: 0511 363042
Fax: 0511 2157477
info@kanzlei-hoffmeyer.de
www.kanzlei-hoffmeyer.de

Nachfrage vom Fragesteller 05.07.2012 | 17:59

Sehr geehrter H.

Verstehe ich Sie richtig. Die Fahrschule hat mich als Fahrschüler zur Prüfung freigegeben und wissentlich gesetzliche Nachtfahrstunden nicht durchgeführt jedoch voll berechnet und ich soll dann für die Kosten aufkommen falls der Führerschein Widerrufen würde?

Ich denke die Fahrschule sollte die kosten für diese Fahrstunden so wie für die Prüfung übernehmen alles andere wäre doch unlogisch?

Zumindest sollte die Fahrschule die Fahrstunden der nicht erbrachten Nachtfahrstunden aus der Rechnung streichen. Kann ich das verlangen?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 05.07.2012 | 20:21

Sehr geehrter Herr S.,

nur die Kosten für die Nachtfahrten müssten Sie aufbringen, wenn diese nachgeholt würden.

Wenn diese nicht nachgeholt würden, bräuchten Sie zwar theoretisch diese Kosten auch nicht übernehmen und könnten verlangen, dass diese aus der Rechnung gestrichen werden, aber die Möglichkeit besteht dann, dass die Sache ins Rollen gerät und die Behörde Ihnen den Führerschein entzieht und Sie ggf. die Prüfung wiederholen müssen mitsamt dem Risiko, dass Sie die Prüfung nicht bestehen und dem Zeitverlust.

Sämtliche Kosten in diesem Fall aber, die mit einer möglichen Wiedererlangung in Zusammenhang stehen, müsste natürlich die Fahrschule tragen.

Wenn Sie noch weitere Fragen haben sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber weiterhin Auskunft geben möchte.

Mit freundlichen Grüßen

Hoffmeyer
Rechtsanwalt

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.
Hannover

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