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Führerscheinentzug wegen Alkohol


03.05.2012 09:57 |
Preis: ***,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Jan Wilking




Wir sind ein Tiefbauunternehmen und bei uns wird auf den Baustellen sehr viel mit Technik gearbeitet - Bagger, Radlader etc.
Wird einem Mitarbeiter der Führerschein wegen Alkohol am Steuer entzogen (in seiner Freizeit), muss er dem Arbeitgeber über dieses Geschehen informieren? Es handelt sich hierbei um einen Baggerführer.
Der Arbeitnehmer hat uns darüber nicht informiert. Man hat uns dies zugetragen. Gibt dieses Verhalten Anlass für eine Abmahnung?
03.05.2012 | 11:27

Antwort

von

Rechtsanwalt Jan Wilking
464 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Wenn der Arbeitnehmer zur Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten auf den Führerschein angewiesen ist (z.B. weil er Fahrzeuge auch im öffentlichen Straßenverkehr bewegen muss oder dies z.B. in den Versicherungsbedingungen Ihrer Haftpflicht vorgesehen ist), hat er den Führerscheinentzug unverzüglich dem Arbeitgeber zu melden. Ist dies nicht der Fall, kommt es darauf an, ob erhebliche Beeinträchtigungen des betrieblichen Ablaufs aufgrund es Entzugs zu befürchten sind. Hierbei kommt es auch auf die Ursache für den Entzug des Führerscheins an. Bei einem grob fahrlässigen Verstoß wie Trunkenheit am Steuer, auch wenn dies privat erfolgt, kann durchaus auch eine gewisse Wahrscheinlichkeit bestehen, dass der Arbeitnehmer auch bei der Arbeit die ihm anvertrauten Fahrzeuge unter Alkoholeinfluss führt. Eine private Trunkenheitsfahrt kann sogar eine Kündigung des Arbeitnehmers rechtfertigen (LAG Hessen, 01.07.2011 - 10 Sa 245/11). Andererseits kann der private Alkoholgenuss eines Arbeitnehmers regelmäßig keine Abmahnung oder Kündigung rechtfertigen, wenn keine Beeinträchtigung der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistungen zu erwarten ist.

Ist Ihr Arbeitnehmer also zur Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten auf den Führerschein angewiesen, besteht wohl ohne Zweifel eine Mitteilungspflicht über den Entzug des Führerscheins. Eine Verletzung dieser Pflicht kann dann auch abgemahnt werden. Aufgrund der gefahrengeneigten Tätigkeit kann man m.E. aber durchaus auch in den anderen Fällen eine Mitteilungspflicht des Arbeitnehmers bejahen, damit Sie als Arbeitgeber zumindest überprüfen können, ob der Verlust des Führerscheins z.B. auch versicherungs- oder haftungsrechtliche Konsequenzen hat und ggf. entsprechende Maßnahmen eingeleitet werden müssen. Ob eine Abmahnung in den Fällen, in denen der Führerschein nicht zwingend zur Erfüllung des Arbeitverhältnisses erforderlich ist, vor Gericht Bestand haben wird, hängt allerdings vom Einzelfall und nicht zuletzt von der Güterabwägung durch die Richter ab, so dass ein gewisses Prozessrisiko bleibt.



Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking
Tirpitzstr. 21
26122 Oldenburg

Tel. 0441-7779786
Fax 0441-7779346

info@jan-wilking.de
www.jan-wilking.de

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Jan Wilking
Oldenburg

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