03.05.2012 | 11:27
Antwort
von
Rechtsanwalt Jan Wilking
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Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Wenn der Arbeitnehmer zur Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten auf den
Führerschein angewiesen ist (z.B. weil er Fahrzeuge auch im öffentlichen Straßenverkehr bewegen muss oder dies z.B. in den Versicherungsbedingungen Ihrer Haftpflicht vorgesehen ist), hat er den Führerscheinentzug unverzüglich dem Arbeitgeber zu melden. Ist dies nicht der Fall, kommt es darauf an, ob erhebliche Beeinträchtigungen des betrieblichen Ablaufs aufgrund es Entzugs zu befürchten sind. Hierbei kommt es auch auf die Ursache für den Entzug des Führerscheins an. Bei einem grob fahrlässigen Verstoß wie Trunkenheit am Steuer, auch wenn dies privat erfolgt, kann durchaus auch eine gewisse Wahrscheinlichkeit bestehen, dass der Arbeitnehmer auch bei der Arbeit die ihm anvertrauten Fahrzeuge unter Alkoholeinfluss führt. Eine private Trunkenheitsfahrt kann sogar eine
Kündigung des Arbeitnehmers rechtfertigen (LAG Hessen, 01.07.2011 -
10 Sa 245/11). Andererseits kann der private Alkoholgenuss eines Arbeitnehmers regelmäßig keine
Abmahnung oder
Kündigung rechtfertigen, wenn keine Beeinträchtigung der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistungen zu erwarten ist.
Ist Ihr Arbeitnehmer also zur Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten auf den Führerschein angewiesen, besteht wohl ohne Zweifel eine Mitteilungspflicht über den Entzug des Führerscheins. Eine Verletzung dieser Pflicht kann dann auch abgemahnt werden. Aufgrund der gefahrengeneigten Tätigkeit kann man m.E. aber durchaus auch in den anderen Fällen eine Mitteilungspflicht des Arbeitnehmers bejahen, damit Sie als Arbeitgeber zumindest überprüfen können, ob der Verlust des Führerscheins z.B. auch versicherungs- oder haftungsrechtliche Konsequenzen hat und ggf. entsprechende Maßnahmen eingeleitet werden müssen. Ob eine Abmahnung in den Fällen, in denen der Führerschein nicht zwingend zur Erfüllung des Arbeitverhältnisses erforderlich ist, vor Gericht Bestand haben wird, hängt allerdings vom Einzelfall und nicht zuletzt von der Güterabwägung durch die Richter ab, so dass ein gewisses Prozessrisiko bleibt.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen