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Führerscheinentzug mit S-Pedelec


23.06.2012 11:09 |
Preis: 50,00 € |

Verkehrsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Sven Kienhöfer


| in unter 2 Stunden

Hallo,
habe einen Strafbefehl erhalten und überlege ob ein Einspruch Sinn machen würde.
Vorgang:
Polizeikontrolle mit Blutentnahme
Ergebnis: 1,58 Promille
Tat: Fahren mit Kleinkraftrad (S-Pedelec)
Modell Bulls e45 - Höchstgeschwindigkeit ohne Treten 20 km/h - mit Treten 45 km/h
am 27.04.2012 - Führerschein wurde beschlagnahmt.
Strafe: 45 Tagessätz à 40,- = 1.800
10 Monate Führerscheinentzug
Die Geldstrafe wäre in Ordnung, aber insgesamt
12 Monate (10 + die 2 seit April) finde ich für "Fahrradfahren" etwas hoch. Aber eine Gerichtsverhandlung wegen Einspruch sollte dann schon deutliche Erfolgsaussichten haben, ich weiß nur nicht ob das möglich wäre.
Zum Schluß noch eine Frage, wie erfahre ich ob ich zur MPU muss?
Vielen Dank für alle Bemühugen
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 67 weitere Antworten zum Thema:
Führerscheinentzug
23.06.2012 | 11:47

Antwort

von

Rechtsanwalt Sven Kienhöfer
143 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:

Bezüglich des Strafrahmens dürften die ausgesprochenen 45 Tagessätze tat-und strafangemessen sein. Bezüglich der Tagessatzhöhe können Sie selber überschlagen, ob diese in Ordnung geht (ein Tagessatz ist ein 1/30 Ihres Nettomonatseinkommens).

Eine MPU droht Ihnen wahrscheinlich nicht, Sie liegen aber deutlich im oberen Bereich der Strafbarkeit. Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine MPU normalerweise erst bei einer Alkoholfahrt ab 1,6 Promille oder bei wiederholten Alkoholfahrten an.

Für die Länge des Führerscheinentzuges gilt folgendes: Wären Sie hier PKW gefahren, dann wäre die Länge des Entzuges im normalen Rahmen. Aufgrund Ihrer Benutzung eines S-Pedelec erscheint mir die ausgesprochene Strafe doch etwas zu hoch. Hier könnte aus meiner Sicht durch einen Einspruch eine Verkürzung erreicht werden. Ein Einspruch ist aber erfahrungsgemäß nur unter Einschaltung eines im Verkehrsrecht versierten Rechtsanwaltes sinnvoll. Hierfür stehe ich Ihnen gern zur Verfügung. Eine endgültige Beurteilung ist aber erst nach einer erfolgten Einsicht in die Ermittlungsakte möglich.

Desweiteren wäre meines Erachtens unter Umständen auch ein Antrag auf eine Verkürzung nach einer spezifischen verkehrspsychologischen Nachschulung sinnvoll. Für Sie speziell (in Bayern) würde sich z.B. das Aufbauseminar NAFAPlus anbieten.

Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Vertretung in dieser Angelegenheit stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Sven Kienhöfer
Rechtsanwalt


Nachfrage vom Fragesteller 23.06.2012 | 12:22

Hallo Herr Kienhöfer,
vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort.
Nur noch folgende Frage:
Ich hatte vor ca. 18 Jahren schon mal einen Führerscheinentzug, bin ich nun Wiederolungstäter oder ist die Tag gelöscht?
Ich würde Sie auch gerne telefonisch kontaktieren um mich von Ihnen anwaltlich vertreten zu lassen, aber wären sie nicht zu weit weg?
Vielen Dank für Ihre Bemühungen

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 23.06.2012 | 18:39

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Eintragung im Verkehrszentralregister dürfte nach 10 Jahre gelöscht worden sein. Im Verkehrszentralregister getilgte Eintragungen dürfen auch nicht mehr für die Beurteilung herangezogen werden.

Meine Kanzlei vertritt im Verkehrsrecht bundesweit Mandanten, die Entfernung stellt also kein Problem dar. Rufen Sie mich doch bitte am Montag unter 07171/8709925 an.

Mit freundlichen Grüßen

Sven Kienhöfer
Rechtsanwalt

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Sven Kienhöfer
Waldstetten

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FACHGEBIETE
Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, Sozialversicherungsrecht, Versicherungsrecht, Kaufrecht