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Frage geschrieben am 09.04.2010 14:46:31

Führerscheinentzug in Ungarn

Rechtsgebiet: Verkehrsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1614
Sehr geehrte Damen und Herren,
meine Frage an Sie betrifft folgenden Sachverhalt:

Mir wurde Mitte 2008 in Ungarn der Führerschein wegen Alkohol am Steuer entzogen (über 1,2 Promille).
Es wurde ein Bluttest gemacht und ich gab eine Postadresse in Ungarn und Deutschland an. Geld wurde keines verlangt, sondern, dass ich zu einem Gerichtstermin erscheinen musste. Zu diesem Termin war ich anwesen. Es war allerdings kein Gerichtstermin, sondern nur meine Aussagen bei der Polizei wo auch eine Dolmetscherin anwesend war. Dort wurde mir erklärt, dass ich den Führerschein erst nach einem Gerichtsbeschluss zurück bekommen. Ich müsste allerdings nicht bei dem Termin anwesend sein, sondern dann lediglich die ausgemachte Strafe zahlen. Ich habe auch dort im Protokoll vermerken lassen, das mein ungar. Freund mich dort weiterhin vertreten darf und meine Post annehmen darf. Diesem wurde nicht widersprochen.
Nun ist es schon 1,5 Jahre her und ich habe weder in Deutschland, noch mein Freund in Ungarn einen Brief erhalten (auch keinen Führerschein, keine Zahlungsaufforderung).
Nun hat mir mein Freund geschrieben, dass Sie mit einem Haftbefehlt vor seiner Haustüre standen um mich mitzunehmen!! Ich kann dies nicht verstehen !


Meine Fragen sind wie folgt:
1. Was kann mir nun passieren ?!
2. Werden diese Daten von Ungarn nach Deutschland weitergeleitet oder nur in Ungarn gespeichert ?

Mit freundlichen Grüßen


Antwort geschrieben am 09.04.2010 16:46:31
Rechtsanwalt Marcus Beyer
Jenaer Str.48, 07607 Eisenberg, Tel: 036691 - 6541221, Fax: 036691 - 6541229
Kaufrecht, Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, Strafrecht, Zivilrecht
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Sehr geehrte(r) Rechtssuchende(r),

Vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsdarstellung wie folgt beantworten und vorab darauf hinweisen, dass dieses Forum nur geeignet ist, einen groben Überblick über die rechtliche Lage zu erteilen und kein eingehendes Mandantengespräch ersetzen kann.
Insbesondere kann das Weglassen wesentlicher Angaben das Ergebnis der Rechtsangelegenheit entscheident beeinflussen.


Aufgrund des ungarischen Haftbefehls müssen Sie erst mit Konsequenzen rechnen, wenn Sie wieder in Ungarn einreisen. Ohne genauere Sachverhaltskenntnis kann ich nicht beurteilen, ob dieser Haftbefehl rechtmäßig ergangen ist. Sobald Sie jedoch ungarisches Staatsgebiet betreten, ist es ziemlich wahrscheinlich dass Sie bei einer eventuellen Personenkontrolle festgenommen werden.

Mit einer Verhaftung in Deutschland brauchen Sie aufgrund des ungarischen Haftbefehls nicht zu rechnen. Selbst im Falle eines europäischen Haftbefehls ist kein Land dazu verpflichtet, seine eigenen Staatsbürger an Mitgliedsländer der EU auszuliefern.


Eine Weiterleitung Ihrer Daten an das deutsche Verkehrszentralregister ist eher unwahrscheinlich. Jedenfalls führen im Ausland begangene Verkehrsverstöße weder zur Eintragung von Punkten noch zu einer tilgungshemmenden Wirkung für eingetragene Punkte.

Es besteht allerdings die Möglichkeit, dass die ungarischen Behörden den Verkehrsverstoß an die für Sie zuständige Führerscheinbehörde gemeldet haben. Diese wäre dann berechtigt, eventuelle Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auf den Auslandsverstoß zu stützen.
In diesem Fall rate ich Ihnen, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens mit Ihrer Interessenvertretung zu beauftragen.

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