Frage geschrieben am 03.02.2010 19:15:54
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Führerscheinentzug in Östereich
Rechtsgebiet: Verkehrsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1493Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Der Fahrer (21 Jahre) des PKW befand sich beim Eintreffen der Polizei außerhalb des Fahrzeugs, das Fahrzeug war nicht eingeschaltet. Zeugen sagten aus, der Fahrer sei mit dem PKW gefahren. Der Atemalkoholtest ergab einen Wert über 2 Promille, eine Blutabnahme wurde nicht durchgeführt. Der Führerschein wurde eingezogen. Mit welcher Strafe muss gerechnet werden? Gilt das Fahrverbot auch in Deutschland?
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Diese Antwort ist vom 3.2.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 03.02.2010 20:01:18
grundsätzlich rate ich Ihnen in dieser Angelegenheit einen Anwalt zu mandatieren um Akteneinsicht zu erhalten und so evtl. eine Möglichkeit zu finden, die Konsequenzen aus dieser Trunkenheitsfahrt abzumildern bzw. "das Schlimmste" zu verhindern.
Vorweg verweise ich auf folgende aufschlußreiche Fundstelle:
http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Alkohol15.php
Grundsätzlich hat eine Trunkenheitsfahrt in Österreich Auswirkungen auf die Fahrerlaubnis in Deutschland.
Ohne erfolgte Akteneinsicht kann jedoch keine Aussage darüber getroffen werden, welche Straftat dem Trunkenheitsfahrer vorgeworfen wird bzw. welche(s) Vergehen ihm genau vorgehalten wird.
Dazu muss auf jeden Fall eine Akteneinsicht erfolgen.
Grundsätzlich hat der Entzug der Fahrerlaubnis nur Auswirkungen innerhalb Österreichs- der Trunkenheitsfahrer darf also für die Dauer der Entziehung nicht in Österreich fahren.
Die österreichische Polizei wird den Führerschein nach dem Verwaltungsgang nach Deutschland unter Hinwies auf die Tat in Österreich schicken.
Die deutschen Kraftfahrzeugbehörden werden dann ggfs. Maßnahmen treffen um die Trunkenheitsfahrt zusätzlich zusanktionieren. In dem von Ihnen geschilderten Fall werden die Behörden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine MPU anordnen. Sollte dieser MPU Aufforderung nicht nachgekommen werden, so wird die FEB den Führerschein im Verwaltungsweg einziehen.
Insgesamt empfiehlt sich in Ihrem Falle auf jeden Fall die Einschaltung eines Anwalts.
Selbstverständlich steht meine Kanzlei Ihnen in dieser führerscheinrechtlichen Angelegenheit zur Verfügung. Sollten Sie Interesse an anwaltlicher Betreuung/Akteneinsicht etc. haben. so darf ich Sie bitten mich per email: info@kanzlei-bauer.eu oder per Telefon 0821 3494800 zu kontaktieren.
Sollte der Fahrer über eine Verkehrsrechtsschutzversicherung verfügen, so sollte bei dieser ( nach anwaltlicher Besprechung) eine Deckungsanfrage formuliert werden.
Sollten bzgl. der von mir gelieferten Antwort noch offene Fragen bestehen, so bitte ich um Nachfage im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen aus Augsburg
Michael Bauer
Rechtsanwalt
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