Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 60 weitere Antworten zum Thema Führerscheinentzug.
Bin bei Kontrolle (3/98) mit 1.22 gemessen worden (ohne Unfall, oder Auffälligkeit).Im August 98 wurde ich ohne Fahrerlaubnis kontrolliert. Habe Therapien nach negativer MPU in 10/99 stationär (7-8/2000), später ambulante Therapie (5/2001)gemacht. Durfte aber ambulante Therapie nach 3 Monaten nicht weiter machen, da ich seit 1992 Antidepressiva nehme und dies im Vorgespräch mit der Therapeutin nicht angegeben habe, was zum Ausschluß führte. Bin aber seit 12/2000 trocken und erneute MPU in 7/2003 viel wieder negativ aus.Begründung: wird wieder unter Alkoholeinfluß ein Fzg steuern (!)und "Rauswurf" aus amb-Therapie. Antidepressiva hatten keinen Einfluß auf Reaktion o. ä..Gehe heute in eine Selbsthilfegruppe, da ich kurzzeitig im Januar 06 einen Rückfall hatte für ca. 2 Wochen. Seitdem aber trocken. Welche Möglichkeiten habe ich die Fahrelaubnis wiederzuerlangen, und muß ich erneut eine MPU machen. Ich bin leider kein guter Redner und stottere seit meiner Kindheit.Antwort geschrieben am 08.11.2011 20:07:27 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Martin Kämpf
Pettenkoferstraße 10a, 80336 München, Tel: 089/22843355, Fax: 089/22843356
Fachanwalt Strafrecht, Verkehrsrecht, Transportrecht, Internetrecht, Wettbewerbsrecht
Bewertungen: 163
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vielen Dank für Ihre Anfrage, diese beantworte ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
1. Nach meiner Einschätzung ist Ihnen Ihre Fahrerlaubnis ohne Ableistung einer MPU neu zu erteilen.
Denn die Anordnung der MPU ist mittlerweile verjährt. Ob die Anordnung der MPU verjährt ist richtet sich nach der Verjährung bzw. Tilgung der Verurteilung, aufgrund derer die MPU-Auflage erteilt wurde, aus dem Verkehrszentralregister. Ich gehe hier von Ihrer Trunkenheitsfahrt und dem Fahren ohne Fahrerlaubnis aus.
Bei einer Trunkenheitsfahrt beträgt die Tilgungsfrist nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVG zehn Jahre. Diese Tilgungsfrist beginnt hier nicht mit der Rechtskraft des Urteils wegen der Trunkenheit im Straßenverkehr, sondern mit Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis zu laufen. Wird die Fahrerlaubnis wie vorliegend nicht erteilt bzw. neu erteilt, beginnt die Tilgungsfrist der Trunkenheitsfahrt spätestens fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung oder dem Zugang der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde nach § 29 Abs. 5 StVG.
2. Ich empfehle Ihnen, beim Kraftfahrtbundesamt in Flensburg einen aktuellen Verkehrszentralregisterauszug unter Angabe Ihres (kompletten) Namens, Geburtsortes und Geburtsdatums einzuholen.
Sollte dort die Trunkenheitsfahrt alternativ nicht mehr oder als in der Überliegefrist befindlich eingetragen sein, ist die Fahrerlaubnis ohne Anordnung einer MPU zu erteilen, so die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind.
3. Vorliegend wird es aufgrund des zwischenzeitlich eingetretenen Zeitablaufs ab der Entziehung Ihrer Fahrerlaubnis mutmaßlich notwendig sein, dass Sie Ihren Führerschein neu machen. Ob dies tatsächlich der Fall ist, wird Ihnen seitens der Fahrerlaubnisbehörde bei der Neubeantragung Ihrer Fahrerlaubnis mitgeteilt werden.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick ermöglicht zu haben, und stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion ebenso wie für eine weitere Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt & Strafverteidiger Martin Kämpf
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 08.11.2011 21:40:31
Vielen Dank für die schnelle Antwort. Ich verstehe leider nicht was es mit der Tilgungsfrist "...beginnt hier nicht mit der Rechtskraft des Urteils ...- beginnt die Tilgungsfrist der Trunkenheitsfahrt spätestens fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung oder dem Zugang der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde".
Bedeutet dies, daß die Tilgung erst endet 2003+10+5 Jahre,also erst 2018?
Mit einem Neuerwerb der Fahrerlaubnis habe ich gerechnet, nur wird mir dies mit zunehmendem Alter nicht leichter.
Vielen Dank für die schnelle Antwort. Ich verstehe leider nicht was es mit der Tilgungsfrist "...beginnt hier nicht mit der Rechtskraft des Urteils ...- beginnt die Tilgungsfrist der Trunkenheitsfahrt spätestens fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung oder dem Zugang der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde".
Bedeutet dies, daß die Tilgung erst endet 2003+10+5 Jahre,also erst 2018?
Mit einem Neuerwerb der Fahrerlaubnis habe ich gerechnet, nur wird mir dies mit zunehmendem Alter nicht leichter.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 08.11.2011 22:00:56
Sehr geehrter Fragesteller,
auf Ihre Nachfrage muss ich meine ursprüngliche Antwort korrigieren. Ich bitte höflich, die zunächst erteilte Fehlinformation zu entschuldigen.
Ausweislich Ihrer Sachverhaltsschilderung begingen Sie die relevanten Taten in 1998. Unter der Voraussetzung, dass die jeweiligen Urteile wegen Trunkenheit im Straßenverkehr sowie Fahren ohne Fahrerlaubnis ebenfalls im Jahr 1998 rechtskräftig wurden, „verjährt" die MPU im Jahr 2013 (1998 zzgl. 10 und 5 Jahre). Auf die nicht bestandene MPU bzw. deren Zeitpunkt kommt es nicht an.
Die Rechtskraft eines Strafurteils trat entweder ein, wenn Sie als Angeklagter und auch die Staatsanwaltschaft auf Rechtsmittel verzichteten oder alternativ sämtliche Rechtsmittel gegen die Urteile – Berufung und Revision – ausschöpften.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne unter info@kanzlei-kaempf.net zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Sehr geehrter Fragesteller,
auf Ihre Nachfrage muss ich meine ursprüngliche Antwort korrigieren. Ich bitte höflich, die zunächst erteilte Fehlinformation zu entschuldigen.
Ausweislich Ihrer Sachverhaltsschilderung begingen Sie die relevanten Taten in 1998. Unter der Voraussetzung, dass die jeweiligen Urteile wegen Trunkenheit im Straßenverkehr sowie Fahren ohne Fahrerlaubnis ebenfalls im Jahr 1998 rechtskräftig wurden, „verjährt" die MPU im Jahr 2013 (1998 zzgl. 10 und 5 Jahre). Auf die nicht bestandene MPU bzw. deren Zeitpunkt kommt es nicht an.
Die Rechtskraft eines Strafurteils trat entweder ein, wenn Sie als Angeklagter und auch die Staatsanwaltschaft auf Rechtsmittel verzichteten oder alternativ sämtliche Rechtsmittel gegen die Urteile – Berufung und Revision – ausschöpften.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne unter info@kanzlei-kaempf.net zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
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