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Führerscheinentzug


| 11.01.2007 16:11 |
Preis: ***,00 € |

Verkehrsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger


| in unter 2 Stunden

HAllo,

mir wurde vor kurzem in einer Gerichtsverhandlung der Führerschein für 6 Monate entzogen. Das Urteil lautete "fahrlässiger Vollrausch"!
Kurz zum Fall: Ich wurde vor geraumer Zeit mittags schlafend in meinem Fahrzeug aufgefunden. BAK festgestellt mit 1,57 Promille.
Das Fahrzeug wies Unfallspuren auf und war auch ungünstig geparkt. Das Gericht konnte nicht genau feststellen das eine Trunkenheitsfahrt vorlag. Desweiteren war der genaue Zeitpunkt der Alkoholaufnahme nicht bekannt. Deswegen das URteil des fahrlässige Vollrausches.
Nun zu meiner Frage: Kann mir die Fahrerlaubnisbehörde die Wiedererteilung aufgrund von Eignungszweifeln versagen? Oder kann ich ohne Probleme nach der Sperrzeit den FS wiedererlangen?
Anmerkung: Der FS war auf Probe. HAbe letztes Jahr erst eine MPU wegen Vorsätzlicher Trunkenheit machen müssen.
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Führerscheinentzug
11.01.2007 | 17:14

Antwort

von

Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger
342 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:

Nach § 13 Nr. 2 lit. b) FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung der Fahrerlaubnis ein medizinisch - psychologisches Gutachten
( MPU )an, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluß begangen wurden.

Wenn ich Sie richtig verstanden habe, so wurden Sie nach § 323 a StGB wegen fahrlässigem Vollrausch verurteilt.

Daher ist weniger mit der Anordnung einer MPU als vielmehr mit der Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens hinsichtlich einer womöglich bestehenden Alkoholabhängigkeit zu rechnen. Diese Möglichkeit ist ausdrücklich in § 13 Nr.1 FeV vorgesehen, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen oder die Fahrerlaubnis wegen Alkoholabhängigkeit entzogen war.

Auch wenn nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmißbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmißbrauch begründen, so wird die Behörde im Anschluss an die ärztliche Untersuchung voraussichtlich nach § 13 Nr. 2 lit. a) FeV die MPU anordnen.

Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Michael Kohberger
Rechtsanwalt


Anwaltskanzlei Kohberger
Austraße 9 1/2
89407 Dillingen a.d. Donau

Tel. 09071-2658
Fax: 09071-5036061
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Nachfrage vom Fragesteller 11.01.2007 | 17:36

JAwohl, habe ich verstanden. Bin aber weder alkoholabhängig noch etwas ähnliches. Aufgrund meiner noch jungen Jahre schleiße ich soetwas jedenfalls aus. Hätte jetzt nur noch die Frage, ob man die sechs Monate Sperrzeit evtl verkürzen könnte, aufgrund der Arbeit oder ob man nun wirklich warten muss bis diese verstrichen sind???

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 11.01.2007 | 18:03

Vielen Dank für die Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:

Nach § 69 a Abs. 1 StGB sind 6 Monate das absolute Minimum:

§ 69 a Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis. ( 1 ) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, dass für die Dauer VON sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf ( Sperre )...

Ich hoffe soweit auch Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Kohberger
Rechtsanwalt

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