Führerscheinakte
05.06.2012 22:15
| Preis:
25,00 € |
Verkehrsrecht
Beantwortet von
Hallo,
ich habe Einsicht in meine Führerscheinakte genommen, dabei hat sich herausgestellt, dass dort eine Ermittlungsakte vom 13.01.2009 vorliegt welche folgenden Inhalt hat:
13.01.2009
0,8 ng/ml THC
14ng /ml THC COOH
"...auf Grund der Ergebnisse ist von einem akutem Konsum nicht auszugehen..."
bin also nicht verurteilt worden und hatte keine Konsequenzen auf Führerscheinebene
nun zur meiner Frage:
Darf diese Ermittlungsakte nach
§ 50 StVG - Inhalt der Fahrerlaubnisregister, überhaupt dort aufgeführt werden?
06.06.2012 | 00:29
Antwort
von
Rechtsanwalt Christoph M. Huppertz
121 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Fragen beantworte ich Ihnen im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihrer Schilderung und des gewählten Einsatzes gerne wie folgt.
Der Inhalt des Registers, welches die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 2 StVG führt, ist zutreffend in § 50 Abs. 2 StVG geregelt.
Darin darf der von Ihnen dargestellte Vorgang nicht aufgeführt sein.
Etwas anderes ist allerdings die Führerscheinakte.
Diese darf nicht nur den gleichen Inhalt haben, wie das Fahrerlaubnisregister. Er geht darüber hinaus. Allerdings wird hierüber keine Auskunft erteilt.
Diese wird in Form der Registerauskunft - also durch Übersendung des Registers erteilt. In dieser ist der Vorgang nicht enthalten.
Im Übrigen gilt, dass der Vorgang nach 10 Jahren auch aus der Führerscheinakte entfernt werden muss, § 2 Abs. 9 StVG.
Ich hoffe, Ihnen geholfen und einen ersten Überblick verschafft zu haben. Eine Einzelfalltätigkeit kann und will dieser Beitrag natürlich nicht ersetzen. Für eine solche stehe ich Ihnen auf Wunsch gerne zur Verfügung.
Sollte noch eine Unklarheit bestehen, können Sie selbstverständlich gerne von der kostenfreien Nachfragemöglichkeit Gebrauch machen.
Nachfrage vom Fragesteller
06.06.2012 | 17:02
Sehr geehrter Herr Huppertz
in der Akte welche im Landratsamt, also meiner Führerscheinstelle eingesehen habe ist dieses Ermittlungsverfahren vorhanden. Ich persönlich sehe keine Rechtsgrundlage warum dieses Dokument dort abgelegt ist, es gab keine Verurteilung.
sehe ich das richtig?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
06.06.2012 | 18:13
Sehr geehrter Ratsuchender,
auf Ihre Nachfrage möchte ich nochmals klarstellen:
Die Einschränkung des § 50 Abs. 2 StVG gilt nur für das Fahrerlaubsnisregister, welches auf entsprechendes Auskunftsersuchen anderen Behörden übermittelt wird. In dem Register darf also der Vorfall vom 13.01.2009 nicht aufgeführt sein.
Führerscheinregister und Führerscheinakte sind nicht das Gleiche. Das Register ist so zu sagen eine Übersicht über einen Teil des Akteninhaltes, gemäß den Kriterien des § 50 Abs. 2 StVG.
Für die Führerscheinakte gilt diese Einschränkung (nach § 50 Abs. 2 StVG) nicht. In der Akte finden sich sämtliche Vorgänge und Daten, die über den Betroffenen im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr angefallen sind.
Insoweit darf ich auf Nr. 9.2.1 und 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV Bezug nehmen. Danach ergeben sich führerscheinrechtliche Konsequenzen nicht, wenn Cannabiskonsum nicht in direktem Zusammenhang mit dem Führen eines Fahrzeugs steht und er gelegentlich ist. Dagegen führt regelmäßiger Cannabiskonsum (egal, ob in direktem Zusammenhang mit dem Führen eines Fahrzeugs) zu solchen (möglichen) Kosequenzen. Schon aus diesem Grund darf der Vorfall sich in der Akte finden.
Die Grenze liegt bei einem Zeitablauf von 10 Jahren (s.o.). Hiernach ist der Vorfall aus der Führerscheinakte zu entfernen.
Mit freundlichem Gruß
-Huppertz-
Rechtsanwalt
www.anwalt-huppertz.de