Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 136 weitere Antworten zum Thema Führerschein.
Sehr geehrte Anwälte,
ziehe ab Oktober diesen Jahres in die Schweiz und trete dort eine unbefristete Arbeitsstelle an. So jetzt zu meinem Anliegen, mein Führerschein wurde mir am 17.03.2010 entzogen und die Sperrfrist ist seit 17.06.2011 rum. Meine Mpu habe ich am 29.06.2011 ohne jeglichen Erfolg abgelegt!
Am 11.07.2011 habe ich dann meinen FS-Neuantrag komplett zurückgezogen.
So, jetzt das eigentliche, werde meinen Hauptwohnsitz in D abmelden und in die Schweiz verlegen! Möchte in der Schweiz meinen FS neu machen (Ja ich weiss dass ich damit nicht in D fahren kann und bin mir auch bewusst darüber ), aber frägt die Schweiz nach wenn ich mich in der Fahrschule anmelde, ob mir der FS in Deutschland schon mal entzogen wurde?!
Klärt die Schweiz bevor ich den Führerschein bekomme bei ihnen, irgendetwas mit der Punktekartei aus Flensburg ab?!
Mir geht es einfach darum, ob ich in der Schweiz meinen Führerschein machen kann und dann in der Schweiz damit ganz normal fahren kann und ob die Schweiz ein Abkommen mit Deutschland hat und sie somit erfährt das mir in Deutschland schon mal der FS entzogen wurde und wenn ja ob dies Konsequenzen hätte!
Vielen herzlichen Dank im Voraus!
Antwort geschrieben am 19.08.2011 18:42:59 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Christoph M. Huppertz
Wilhelmstraße 9, 52070 Aachen, Tel: 0241505592, Fax: 0241532439
Strafrecht, Verkehrsrecht, Internet und Computerrecht, Arbeitsrecht, Familienrecht
Bewertungen: 86
Wilhelmstraße 9, 52070 Aachen, Tel: 0241505592, Fax: 0241532439
Strafrecht, Verkehrsrecht, Internet und Computerrecht, Arbeitsrecht, Familienrecht
Bewertungen: 86
Ihre Fragen beantworte ich Ihnen unter Berücksichtigung Ihrer Darstellung und des gewählten Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne wie folgt.
Dass Sie aktuell weder im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis - diese ist entgezogen - noch eines gültigen Führerscheins - dieser ist eingezogen - sind, wird in der Schweiz berücksichtigt.
Sie werden so behandelt, wie jemand, der erstmals überhaupt einen Führerschein - in der Schweiz: Führerausweis - erlangen will. Die Sonderreglungen für Inhaber eines gültigen nationalen ausländischen Führerausweises nach Art. 44 ff. der Schweizer Verkehrszulassungsverordnung, VZV, kommen nicht zum Tragen. Ein gültiger Ausweis (Führerschein) liegt ja gerade nicht vor.
Somit dürften die Ent-/Einziehung in Deutschland nicht in der Schweiz berücksichtigt werden. Gesetzlich geregelt ist nur die Berücksichtigung von verkehrsrechtlichen Zuwiderhandlungen im Ausland nach Erteilung eines schweizerischen Führerausweises, Art. 16c des Schweizer Strassenverkehrsgesetz, SVG. Eine gesetzliche Regelung, dass Verstöße im Ausland vor Erteilung eines schweizerischen Führerausweises berücksichtigt werden, gibt es nicht, weder in der VZV noch im SVG.
Richtig ist, dass Sie auch mit einem Schweizer Führerausweis nicht in Deutschland fahren dürfen. Dies ergibt sich aus § 4 Abs. 3 Nr. 3 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr (IntKfzVO).
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben. Für den Fall, dass noch eine Unklarheit bestehen sollte, darf ich Sie freundlich auf die kostenfreie Nachfragemöglichkeit hinweisen.
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Huppertz direkt

