Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 136 weitere Antworten zum Thema Führerschein.
Hallo,
ich wurde im Jahr 2004 (in meiner Probezeit) an der holländischen Grenze mit einer geringen Menge Mariuhana angehalten. Ich stand nicht under Drogeneinfluss und es wurde auch kein Test vor Ort gemacht. Das Verfahren wurde eingestellt. Circa 3 Monate später habe ich Post vom Verkehrsamt bekommen, dass ich mich wegen Verdachts auf Fahren unter Drogeneinfluss zu einer Blut-/Urinuntersuchung melden soll.
Sollte ich mir davon keinen Erfolg versprechen oder das Geld hierfür nicht haben (immerhin über 100 Euro), so kann ich meinen Führerschein auch freiwillig abgeben, müsste daraufhin aber eine MPU machen um ihn wiederzubekommen.
Ich habe ihn damals freiwillig abgegeben ohne einen Test machen zu lassen. Ich bin seitdem nicht mehr verkehrstechnisch aufgefallen.
Jetzt möchte ich nach 7 Jahren meinen Führerschein wiederhaben.
Ich habe beim zuständigen Verkehrsamt angerufen und mir wurde nochmals mitgeteilt dass ich eine MPU machen muss (nur telefonisch, habe keinen Antrag gestellt).
Nun zu meiner Frage:
Muss ich in meinem Fall vom Gesetz her wirklich eine MPU machen, obwohl ich nie positiv auf Drogen getestet wurde und auch sonst verkehrstechnisch nicht aufgefallen bin?
Oder besteht eine Möglichkeit auf anderem Wege den Führerschein wiederzubekommen (z.B. gerichtlich)?
Antwort geschrieben am 25.08.2011 13:56:14 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Ulrike J. Schwerin
Eisenberger Straße 1, 07774 Dornburg-Camburg, Tel: 036421 / 24930, Fax: 036421 / 24933
Familienrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Kaufrecht, Mietrecht, Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, Zivilrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch eine Kollegin/ einen Kollegen vor Ort ersetzen kann. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Ihre Frage beantworte ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben und dem eingesetzten Betrag wie folgt:
Rechtsgrundlage für die Entscheidung der Behörde ist § 11 II der Fahrerlaubnisverordnung (FeV).
Kernpunkt ist ein Zweifel an der Eignung im Hinblick darauf, ein Fahrzeug sicher im Verkehr führen zu können.
Insbesondere bei Alkohol- und Drogenproblemen wird daher eine MPU angeordnet.
Bei Ihnen gab es offensichtlich nie Probleme mit Alkohol und Drogen. Dennoch wurden Sie erwischt mit Drogen im Besitz und haben daraufhin den Führerschein freiwillig abgegeben.
Für die Behörde steht damit fest, dass bei Ihnen doch Zweifel an der Eignung bestehen und hat daher eine MPU angeordnet.
Einen anderen Weg den Führerschein zurückzuerhalten ohne MPU sehe ich nicht.
Sie können die freiwillige Abgabe von vor 7 Jahren nicht anfechten oder Ähnliches.
Es kommt jetzt auch nicht mehr darauf an, ob die Behörde zum damaligen Zeitpunkt den Führerschein hätte einziehen können, da Sie dem zuvor gekommen sind. Sie hätten damals das Verfahren abwarten sollen.
Um Ihre Ansprüche erfolgreich durchzusetzen, empfehle ich die Einschaltung eines Anwalts vor Ort – den Sie über unser Portal problemlos finden können.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Abschließend möchte ich Sie bitten die Bewertungsfunktion zu nutzen, um dieses Forum für andere Nutzer transparenter zu gestalten.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 25.08.2011 14:11:03
Was genau meinen Sie mit "Um Ihre Ansprüche erfolgreich durchzusetzen" ?
Ich habe Sie eigentlich so verstanden, dass mir ein Anwalt hier auf juristischem Wege wohl nicht wirklich helfen kann.
Was genau meinen Sie mit "Um Ihre Ansprüche erfolgreich durchzusetzen" ?
Ich habe Sie eigentlich so verstanden, dass mir ein Anwalt hier auf juristischem Wege wohl nicht wirklich helfen kann.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 25.08.2011 14:24:33
Werter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage darf ich wie folgt Stellung nehmen:
Zunächst muss ich mich korrigieren. Hier greift natürlich auch § 14 I FeV.
Weiterhin haben Sie doch die Möglichkeit, gegen die Anordnung der MPU vorzugehen. Die Behörde hätte durchaus auch ein ärztliches Gutachten anordnen können.
Zunächst gehen Sie also gegen die Entscheidung ins Rechtsmittel und fordern dann ein einfaches ärztliches Gutachten, welches belegt, dass Sie keine Alkohol- und Drogenprobleme haben. Damit kann die MPU dann doch umgangen werden.
Wenn die Behörde Schwierigkeiten macht, ziehen Sie einen Anwalt hinzu.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrike J. Schwerin
Rechtsanwältin
Werter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage darf ich wie folgt Stellung nehmen:
Zunächst muss ich mich korrigieren. Hier greift natürlich auch § 14 I FeV.
Weiterhin haben Sie doch die Möglichkeit, gegen die Anordnung der MPU vorzugehen. Die Behörde hätte durchaus auch ein ärztliches Gutachten anordnen können.
Zunächst gehen Sie also gegen die Entscheidung ins Rechtsmittel und fordern dann ein einfaches ärztliches Gutachten, welches belegt, dass Sie keine Alkohol- und Drogenprobleme haben. Damit kann die MPU dann doch umgangen werden.
Wenn die Behörde Schwierigkeiten macht, ziehen Sie einen Anwalt hinzu.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrike J. Schwerin
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