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Frage geschrieben am 12.12.2011 17:49:14

Führerschein beschlagnahmt - Rückgabe erfordert Gerichtsentscheid

Rechtsgebiet: Verkehrsrecht | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1045
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Sachverhalt:

Vor 8 Tagen FS von der Polizei beschlagnahmt (Vorwurf gef. KV)

Amtsanwältin hat die Sache heute an das Amtsgericht übergeben, um eine "Zustimmung" einzuholen. Näheres ließ sich der Geschäftsstelle nicht entlocken.

Meine Frage:

Kann dieser Antrag auf Zustimmung auch darin bestehen, die Beschlagnahme aufheben zu lassen?

Oder dürfte die Amtsanwältin dies selbst anordnen?

Ich habe mal gelesen ("Auf Bewährung. Mein Jahr als Staatsanwalt." von Robert Pragst) sinngemäße Erinnerung, der Ermittlungsrichter sei ein Hilfsorgan der Staatsanwaltschaft. Beantragt die Staatsanwaltschaft beispielsweise die Aufhebung eines Haftbefehls in einem Ermittlungsverfahren wegen Mordes, MUSS der Ermittlungsrichter diesem Antrag entsprechen, auch wenn er einen dringenden Tatverdacht + Haftgründe weiterhin sieht.

Der Unterschied besteht ja dort darin, dass zuvor ein Beschluss über die U-Haft ergangen sein muss.
Dieser wird ja dann auf den Antrag der Staatsanwaltschaft wieder aufgehoben.

In meinem Fall gab es keinen Beschluss sondern nur eine Beshclagnahme an Ort und Stelle durch die Polizei. Mein RA hat beim Ermittlungsrichter beantragt, zu entscheiden, die Beschlagnahme aufzuheben.



Antwort geschrieben am 12.12.2011 18:30:41
Rechtsanwalt Till Seitel
Roßdörfer Straße 76 b, 64287 Darmstadt, Tel: 06151 / 15 91 448, Fax: 06151 / 15 91 443
Strafrecht, Verkehrsstrafrecht, Straßen- und Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Ordnungswidrigkeiten
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:

In Ihrem Fall wird die Amtsanwältin wohl die Beschlagnahme der Führerscheins beantragen. Die Sicherstellung Ihres Führerschein muss durch das Gericht bestätigt werden.

§ 111a IV StPO: Ist ein Führerschein beschlagnahmt, weil er nach § 69 Abs. 3 Satz 2 des StGB eingezogen werden kann, und befarf es einer richterlichen Entscheidung über die Beschlagnahme, so tritt an deren Stelle die Entscheidung über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis.

Im Klartext bedeutet dies, dass Ihr Führerschein eingezogen werden kann, wenn ein Zusammenhang mit dem Straßenverkehr besteht. Dies wird meist in den Fällen des § 69 StGB der Fall sein.Es handelt sich dann um Fälle wie Trunkenheit im Verkehr, Gefährdung des Straßenverkehrs oder Unfallflucht.

Das Gericht wird über den Antrag der Amtsanwältin entscheiden. Es ist auch möglich, dass das Gericht zu Ihrem Gunsten entscheidet. Für eine Prognose fehlt mir aber die erforderliche Aktenkenntnis.

Gegen die Entscheidung des Gerichts können sie Beschwerde gem. § 304 StPO einlegen. Ihr Anwalt wird Sie sehr wahrscheinlich über diese Möglichkeit informieren.

Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen. Gerne können Sie die Rückfrage Optioen nutzen.

Till Seitel
(Rechtsanwalt)

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64287 Darmstadt

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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 21.04.2012 22:51:37

Die Frage lautete doch, ob die Amtsanwältin die Freigabe auch selbst hätte anordnen dürfen oder ob sie hierfür eine gerichtliche Entscheidung brauchte.

Der Richter hat die Beschlagnahme übrigens abgelehnt, inzwischen wurde nach 170 (2) eingestellt.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 24.04.2012 12:54:01


Die Amtsanwältin hätte die Freigabe nicht selbst anordnen dürfen. Darüber entscheidet grundsätzlich das Gericht. Ich muss mich entschuldigen, falls ich Ihre Frage nicht ausreichend beantwortet habe. Ich bin davon ausgegangen, dass mit meiner Auskunft alles gesagt ist. Es freut mich natürlich zu hören, dass das Verfahren mittlerweile eingestellt wurde.


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