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Führerschein abgeben


05.05.2012 14:51 |
Preis: ***,00 € |

Verkehrsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla


| in unter 2 Stunden

Hallo "Anwälte",
ich habe heute einen Bussgeldbescheid mit Fahrverbot erhalten.
Grund innerhalb eines Jahres 2 x über 26 km/h.
Das erste Vergehen war am 14.11.2010. Mir liegt leider nur noch der Anhörungsbogen vor. Die Strafe habe ich am 28.2.2011 überwiesen. Das 2. Vergehen war dann am 4.3.2012. Letztendlich habe ich mich doch fast 15 Monate korrekt verhalten. Warum muss ich den Führerschein abgeben. Gg den 2. Bescheid hatte ich EInspruch eingelegt, da ich die Höhe der Überschreitung angezweifelt hatte und auch mein Beifahrer den Tachostand von unter 100km/h sehen konnte, hatte ich keine Bedenken, mit ca 15-20 km/h überschreitung gerechnet - dieses wurde abgelehnt.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 174 weitere Antworten zum Thema:
Führerschein
05.05.2012 | 15:35

Antwort

von

Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
687 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:

Richtig ist leider, dass Ihnen für einen Monat der Führerschein abgenommen werden kann (hinzu kommen noch ein Bußgeld und Punkte in Flensburg),sofern sie innerhalb eines Jahres mindestens zweimal mit mehr als 25 km/h (also mindestens 26 km/h) vorwerfbare Geschwindigkeit (also abzüglich Toleranz) erwischt worden sind.

Bevor ich auf Ihre konkrete Frage eingehe, möchte ich Ihnen vorab noch einen Hinweis geben.
Nach Ihrer Schilderung haben Sie sogar einen Zeugen dafür,dass Sie nicht schneller als 25 km/h gefahren sind zum üblichen Zeitpunkt.

Ich kann dieses aus der Ferne nicht abschließend beurteilen, es kommt aber durchaus in der Praxis öfters vor, dass gegebenenfalls die Messung nicht ordnungsgemäß ist. Dann könnte die Messung angefacht werden und der Bußgeldbescheid wäre aufzuheben.

Vor diesem Hintergrund würde ich Ihnen anraten, über einen im Verkehrsrecht erfahrenen Kollegen vor Ort eine Akteneinsicht durchführen zu lassen ( eine Akteneinsicht ist grundsätzlich nur über einen Rechtsanwalt möglich).

Erst anhand der Akte und beispielsweise der Eichprotokolle zum Messgerät ließe sich dann nachvollziehen, ob die Prüfung/ Messungen rechtmäßig gewesen ist. Selbst wenn beispielsweise nur das Eichdatum überschritten sein sollte,kann dieses bereits zu einer Unverwertbarkeit der Messung und daraus resultierend einer Aufhebung des Bußgeldbescheides führen.

Nun noch zu Ihrer konkreten Frage:

Nach Ihrer Schilderung liegen zwischen den beiden Verstößen weitaus mehr als 12 Monate (ca. 3 Monate mehr), so dass auch aus diesem Grund meiner Einschätzung nach ein Fahrverbot nicht gerechtfertigt ist und Sie richtigerweise Einspruch eingelegt haben.

Vor diesem Hintergrund sollten Sie wie bereits angedeutet schnellstmöglich einen im Verkehrsrecht erfahrenen Kollegen vor Ort mit der Durchführung einer Akteneinsicht und anschließend gegebenenfalls der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen beauftragen.

Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.


Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Samstagnachmittag!


Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de oder info@kanzlei-newerla.de

Tel. 0471/140240 (Sekretariat) o. 0471/140241 (Durchwahl)

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
Bremerhaven

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