mein Bruder ist am 18.09.1954 geboren. Er ist zu 50 % schwerbehindert. Der Schwerbehindertenausweis gilt bis inklusive 09/2015. Seine Anrechnungszeiten für die Rente (Wartezeit) belaufen sich laut aktuellem Rentenbescheid derzeit auf:
- 379 Monate Beitragszeiten (Arbeit)
- 30 Monate Ersatzzeiten
- 55 Monate Schul- und Hochschulausbildungen
Weitere Anrechnungszeiten werden nicht hinzukommen, da er inzwischen Hausmann ist.
Mein Bruder möchte so rasch wie möglich in Altersrente. Wann wäre der frühstmöglichste Termin für ihn, in Altersrente zu gehen? Reichen die Anrechungszeiten (Wartezeiten) dafür aus? Danke!
Antwort geschrieben am 03.08.2011 09:16:16 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Michael Vogt
Payerstrasse 82, 72764 Reutlingen, Tel: 07121 128221, Fax: 07121 128223
Arbeitsrecht, Sozialrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Insolvenzrecht
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gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Aufgrund seiner Schwerbehinderung kommt für ihren Bruder die vorzeitige Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Betracht.
Deren Voraussetzungen sind in § 236a SGB VI geregelt. Demnach können Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung, die vor dem 1.1.1964 geboren sind, mit Vollendung des 63. Lebensjahres abschlagsfrei in Rente, wenn sie die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Rente ist frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich, wobei jedoch beachtet werden muss, dass durch den Gesetzgeber für Versicherte, die wie ihr Bruder im Jahr 1954 geboren sind, die Altersgrenzen für die vorzeitige Inanspruchnahme um acht Monate angehoben wurde.
Da ihr Bruder die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt hat, kann er somit frühestens nach Ablauf von acht Monaten nach seinem 60. Geburtstag mit Abschlägen die Altersrente für schwer behinderte Menschen beanspruchen.
Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Tag und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Vogt
Rechtsanwalt
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 04.08.2011 15:56:27
> Da ihr Bruder die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt hat...
Aus welchen § ergibt sich das? Vielen Dank.
> Da ihr Bruder die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt hat...
Aus welchen § ergibt sich das? Vielen Dank.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 04.08.2011 16:05:13
Sehr geehrte Ratsuchende,
die Wartezeit von 35 Jahren ergibt sich zunächst einmal aus § 236a SGB VI.
Auf diese Wartezeit von 35 Jahren werden nach § 51 Abs. 3 SGB VI alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten angerechnet.
Da in Ihrem Fall insgesamt 464 Monate mit rentenrechtlichen Zeiten belegt sind, ist die Wartezeit erfüllt.
Mit freundlichen Grüßen
RA Michael Vogt
Sehr geehrte Ratsuchende,
die Wartezeit von 35 Jahren ergibt sich zunächst einmal aus § 236a SGB VI.
Auf diese Wartezeit von 35 Jahren werden nach § 51 Abs. 3 SGB VI alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten angerechnet.
Da in Ihrem Fall insgesamt 464 Monate mit rentenrechtlichen Zeiten belegt sind, ist die Wartezeit erfüllt.
Mit freundlichen Grüßen
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