12.04.2012 | 16:50
Antwort
von
Rechtsanwalt AWR Anwaltskanzlei Aljoscha Winkelmann Rechtsanwalt Winkelmann
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Sehr geehrte Fragestellerin/sehr geehrter Fragesteller,
Ihre
Frage v. 12.04.2012 Recht & Justiz - Mietrecht, Wohnungseigentum - Fristlose Kündigung wegen einmal im Bad Rauchen.
Gebot: € 30,00
beantworte ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Ob Rauchen in der Mietwohnung zur Kündigung berechtigt, ist auf Grund der neuen BGH-Entscheidungen (BGH MietPrax-AK
§ 538 BGB Nr. 24 und 33) zweifelhaft. "Normales" Rauchen gehört demnach zum vertragsgemäßen Gebrauch. Allenfalls "extensives" Rauchen ist eine Vertragswidrigkeit. Letzteres liegt vor, wenn die Spuren nicht mehr durch normale Schönheitsreparaturen (= Streichen) beseitigt werden können.
[vgl. auch Ulf Börstinghaus: Kündigung von Wohnraummietverträgen — ZAP Fach 4 — 1157
]
Sie können ihren Vermieter diesbezüglich verweisen auf die Entscheidungen des:
- BGH 8. ZivilsenatEntscheidungsdatum:28.06.2006Aktenzeichen:
Schadensersatz wegen Verunreinigungen dur...">VIII ZR 124/05
- BGH, Urt. v. 28. 6. 2006 -
Schadensersatz wegen Verunreinigungen dur...">VIII ZR 124/05
In der zuerst genannten Entscheidung war jedoch im Mietvertrag kein ausdrückliches Rauchverbot enthalten, sondern es stand dort:
"Bitte möglichst nicht rauchen, (...)"
Der BGH musste sich bis heute somit noch nicht mit der Frage auseinander setzen, was passiert, wenn gegen ein vertraglich festgelegtes Rauchverbot verstoßen wird.
Daher würde ich Ihnen vom Grundsatz her raten, nicht in der Wohnung zu rauchen.
- Mit dem Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit (GG. Artikel 2), der Unverletzlichkeit der Wohnung und das Persöhnlichkeitsrecht des Einzelnen einen Sie dem Vermieter allerdings nicht „Paroli" bieten. Denn diese Rechte sind auch nur den Grenzen der vertraglichen Vereinbarung und des Rechtes des Vermieters darauf, dass seinen Mieträume nicht aufgrund massiven Rauchens vergilben, gegeben.
- Allerdings ist eine außerordentliche fristlose Kündigung insb bei massiven Leistungsstörungen durch den anderen Vertragspartner vorgesehen. Voraussetzung ist ein "wichtiger Grund", der einem Vertragspartner die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zumutbar erscheinen lässt (vgl BGH
ZMR 07, 601). Dies dürfte bei einem einmaligen Verstoßes, bei dem Sie sogar am Fenster standen, definitiv NICHT zu bejahen sein.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen einen Überblick verschafft zu haben.
Ich weise abschließend darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt (vor Ort) in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Letztlich weise ich darauf hin, dass der Umfang meiner Beratung ebenfalls durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des
§ 4 RVG begrenzt ist.
Mit freundlichen Grüßen
Aljoscha Winkelmann (Rechtsanwalt)