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Fristlose Kündigung wegen einmal im Bad Rauchen.


12.04.2012 14:53 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt AWR Anwaltskanzlei Aljoscha Winkelmann Rechtsanwalt Winkelmann




Hallo,

ich wohne in Baden Württemberg und bin Mieter in einer WG (Oberste Etage gehört mir, mit Bad und Zimmer) In dem Mietvertrag steht drin das ich hier nicht Rauchen darf. Vor einigen Tagen Rauchte ich aber in meinen Badezimmer bei Offenen Fenster, der vermieter hat dies gesehen und mir soeben die Fristlose Kündigung (Mietrecht) gegeben.

Nun habe ich einiges im Internet darüber gelesen das ich hier im Recht bin. Jedoch würde ich meinen Vermieter das gern Schriftlich und am besten in Jurasprache schwarz auf weiss vorlegen, damit er die Kündigung (Mietrecht) zurücknimmt.

Bis jetzt habe ich folgendes Gefunden:

Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit (GG. Artikel 2) Die unverletzlichkeit der wohnung und das Persöhnlichkeitsrecht des einzelnen sind nicht antastbar.

Kann ich gegen die Kündigung irgendwie vorgehen? Ich habe nur einmal im Bad aus dem Fenster geraucht, es kam sofort die Fristlose kündigung.

Danke
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 1201 weitere Antworten zum Thema:
Fristlose Kündigung Bad
12.04.2012 | 16:50

Antwort

von

Rechtsanwalt AWR Anwaltskanzlei Aljoscha Winkelmann Rechtsanwalt Winkelmann
69 Bewertungen
61/12 ZEig
Sehr geehrte Fragestellerin/sehr geehrter Fragesteller,

Ihre

Frage v. 12.04.2012 Recht & Justiz - Mietrecht, Wohnungseigentum - Fristlose Kündigung wegen einmal im Bad Rauchen.
Gebot: € 30,00

beantworte ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Ob Rauchen in der Mietwohnung zur Kündigung berechtigt, ist auf Grund der neuen BGH-Entscheidungen (BGH MietPrax-AK § 538 BGB Nr. 24 und 33) zweifelhaft. "Normales" Rauchen gehört demnach zum vertragsgemäßen Gebrauch. Allenfalls "extensives" Rauchen ist eine Vertragswidrigkeit. Letzteres liegt vor, wenn die Spuren nicht mehr durch normale Schönheitsreparaturen (= Streichen) beseitigt werden können.
[vgl. auch Ulf Börstinghaus: Kündigung von Wohnraummietverträgen — ZAP Fach 4 — 1157
]
Sie können ihren Vermieter diesbezüglich verweisen auf die Entscheidungen des:
- BGH 8. ZivilsenatEntscheidungsdatum:28.06.2006Aktenzeichen:Schadensersatz wegen Verunreinigungen dur...">VIII ZR 124/05
- BGH, Urt. v. 28. 6. 2006 - Schadensersatz wegen Verunreinigungen dur...">VIII ZR 124/05

In der zuerst genannten Entscheidung war jedoch im Mietvertrag kein ausdrückliches Rauchverbot enthalten, sondern es stand dort:
"Bitte möglichst nicht rauchen, (...)"

Der BGH musste sich bis heute somit noch nicht mit der Frage auseinander setzen, was passiert, wenn gegen ein vertraglich festgelegtes Rauchverbot verstoßen wird.

Daher würde ich Ihnen vom Grundsatz her raten, nicht in der Wohnung zu rauchen.

- Mit dem Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit (GG. Artikel 2), der Unverletzlichkeit der Wohnung und das Persöhnlichkeitsrecht des Einzelnen einen Sie dem Vermieter allerdings nicht „Paroli" bieten. Denn diese Rechte sind auch nur den Grenzen der vertraglichen Vereinbarung und des Rechtes des Vermieters darauf, dass seinen Mieträume nicht aufgrund massiven Rauchens vergilben, gegeben.

- Allerdings ist eine außerordentliche fristlose Kündigung insb bei massiven Leistungsstörungen durch den anderen Vertragspartner vorgesehen. Voraussetzung ist ein "wichtiger Grund", der einem Vertragspartner die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zumutbar erscheinen lässt (vgl BGH ZMR 07, 601). Dies dürfte bei einem einmaligen Verstoßes, bei dem Sie sogar am Fenster standen, definitiv NICHT zu bejahen sein.


Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen einen Überblick verschafft zu haben.

Ich weise abschließend darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt (vor Ort) in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Letztlich weise ich darauf hin, dass der Umfang meiner Beratung ebenfalls durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG begrenzt ist.

Mit freundlichen Grüßen


Aljoscha Winkelmann (Rechtsanwalt)



ANTWORT VON
Rechtsanwalt AWR Anwaltskanzlei Aljoscha Winkelmann Rechtsanwalt Winkelmann
Münster

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