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Fristlose Kündigung bei qualifizierten Zeitmietvertrag möglich?


| 09.05.2012 16:27 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von




Ich habe einen qualifizierten Zeitmietvertrag (575 BGB) für möblierten Wohnraum.

Im Vertrag ist eine Untervermietung sowie die ordentliche Vorzeitige Kündigung (Mietrecht) explizit ausgeschlossen. Der Vertrag läuft über 3 Monate und endet am 31. Juli.

Für den Wohnraum gibt es eine Bad-Mitbenutzung. Hierbei sind ein paar der anderen Mieter bei der Benutzung sehr unsauber. Desweiteren habe ich gerade ein besseres und güsntigeres Wohnangebot gefunden.

Aus diesem Grund will ich so schnell wie möglich aus dem Mietvertrag herauskommen.

Dem Vermieter habe ich mitgeteilt, dass ich unbedingt zum 18. Mai ausziehen will. Er war einverstanden und sandte mir Selbstauskunftsbögen für neue Mieter ab dem 18. Mai zu.

Ich habe dem Vermieter gestern die Selbstauskunftsbögen von 5 Interessenten übersandt (email), die alle bereit waren, wie ich ab dem 18. Mai einen 3-monatigen Vertrag einzugehen. Darunter eine Interessentin mit einem Einkommen von 1300 Euro.

Heute schreibt (email) der Vermieter, er sei am 18. Mai im Urlaub und keiner der Interessten hätte ein ausreichendes Einkommen (die Miete beträgt 320 EUro).

Fragen:

Kann man die Untervermietung als vertragsgemäße Nutzung überhaupt vertraglich ausschließen? Bzw. bricht der §540 Abs 1. Satz 2 BGB jede Mietvertragsvereinbarung?

--> Wenn ja, kann ich bei der Verweigerung der Untermiete durch den Vermieter fristlos nach §543 Abs. 2 BGB kündigen?

--> Wenn nein, besteht sonst ein Weg, aus dem Vertrag möglichst ab sofort herauszukommen?

P.S.: Weil ich kurzfristig einen verlässlichen Rat brauche, bitte ich darum, dass meine Frage von einem RA/RAin beantwortet wird, die statt einer Nachfrage hier auf der Plattform auch eine kurze Nachfrage per Telefon akzeptiert. Dies würde mir sehr helfen.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 1201 weitere Antworten zum Thema:
Fristlose Kündigung möglich? Zeitmietvertrag
Antwort vom
09.05.2012 | 18:58
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhalts und des gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Grundsätzlich ist festzustellen, dass der formularvertragliche komplette Ausschluss der Untervermietung unwirksam ist. Sie kann aber von der Erlaubnis des Vermieters abhängig gemacht werden. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, kann der Mieter mit einer Frist von 3 Monaten kündigen. Diese Regelung hilft Ihnen hier aber nicht weiter, da die Befristung des Mietvertrages bereits vor Ablauf der Kündigungsfrist endet.
Die Verweigerung der Untervermietung stellt genau wie die unwirksame Klausel keinen Grund für eine fristlose Kündigung (Mietrecht) des Mietverhältnisses dar.

Sie schreiben, der Vermieter sei mit Ihrem Auszug zum 18. Mai einverstanden gewesen. Hierauf würde ich pochen, es sei denn, der Vermieter hat sein Einverständnis vom Zustandekommen eines neuen Mietverhältnisses vor Ablauf der Befristung abhängig gemacht. Dieses geht aus Ihrer Sachverhaltsschilderung nicht eindeutig hervor.

Eine Verpflichtung des Vermieters, mit einem der Interessenten ein Mietverhältnis einzugehen, besteht nicht.

Sollte eine Beendigung des Mietverhältnisses zum 18. Mai wegen der Verweigerung des Vermieters nicht erreicht werden können, ist an den Kompromiss zu denken, dass das Mietverhältnis nach dem Urlaub des Vermieters endet, wenn sich dieser um eine Neuvermietung kümmern kann.

Ansonsten schreiben Sie ja, dass der eigentliche Grund für die vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses die unsauberen Verhältnisse im Badezimmer sind. Unter Umständen lässt sich hiermit eine fristlose Kündigung (Mietrecht) begründen, wenn die Zustände unzumutbar sind. Für eine genaue Überprüfung eines solchen Kündigungsgrundes bedarf es aber weiterer Ausführungen Ihrerseits.

Für eine Nachfrage -auch telefonisch- stehe ich gern zur Verfügung. Sie erreichen mich unter 0172/5394695 oder zu den Bürozeiten unter der Kanzleinummer 05221/277557.

Sie können mir auch gern direkt eine Mail senden.

Ich hoffe, Ihnen einen hilfreichen Überblick verschafft zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Claudia Jüngling
Rechtsanwältin


Bewertung des Fragestellers 2012-05-13 | 13:49


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