Frage geschrieben am 09.02.2010 11:01:12
Fristlose Kündigung bei Trennung vom Partner möglich??
Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3159Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 9.2.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 09.02.2010 12:55:17 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Temuri Kakachia
Freiburgerstraße 307, 79539 Lörrach, Tel: 07621/5107959, Fax: 07621/5107962
Ausländerrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, allgemein
Bewertungen: 101
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gerne beantworte ich Ihre Frage unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
1. Sie begehren hier eine außerordentliche fristlose Kündigung Ihres Mietvertrages. Diese ist unter den Voraussetzungen der §§ 543, 569 BGB möglich.
a) Gem.: § 543 I BGB kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund ist in Ihrem Fall leider nicht gegeben. Die Kündigung nach § 543 I BGB kann nur auf die Umstände bzw. Gründe gestützt werden, die in der Person oder im Risikobereich des Vertragspartners begründet sind. Für Sie heißt das, dass der Grund weswegen Sie kündigen wollen in irgend einer Weise dem Vermieter zurechenbar sein muss bzw. aus seinem Risikobereich herrühren muss. Dem ist aber in Ihrem Fall nicht so. Das Sie durch Ihren gewalttätigen Freund in Gefahr sind, entspringt leider Ihrem Risikobereich (Ihr Freund, Ihr Mitbewohner). Die außerordentliche Kündigung gem.: § 543 I kann leider nicht mit Ihrer aktuellen Situation gerechtfertigt werden.
b) Auch §§ 569 und 314 BGB ergeben in Ihrem Fall nichts anderes.
2. Es ist nicht aus der Hand zu weisen, dass Sie gefährdet sind. In Ihrem Fall besteht nach dem Gewaltschutzgesetz eine Möglichkeit, Ihrem gewalttätigen Freund Hausverbot zu erteilen und die Wohnung bis Ablauf der Kündigungsfrist Ihnen zuzuweisen. Dies gescheht im Wege der einstweiligen Anordnung. Auch weil diese Möglichkeit besteht, wird die Interessenabwägung i.S.d. § 543 I zu Ihren ungunsten ausfallen. Es wird Ihnen zumutbar sein die einstweiligen Anordnung zu erwirken und in der Wohnung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zu verbleiben.
3. An der vorzunehmende Interessenabwägung wird auch die mögliche Vertragsaufhebung nach § 313 BGB mit den schon oben genannten Argumenten scheitern.
Es tut mir Leid Ihnen keine bessere Antwort geben zu können.
Ich darf an dieser Stelle anmerken, dass die Erstberatung nur die erste rechtliche Beurteilung des Rechtsproblems auf Grund von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts bieten kann. Bei Unklarheiten biete ich Sie die kostenlose Nachfragefunktion zu nutzen. Abgesehen davon können Sie bei weiteren Fragen auch die Funktion "Direktanfrage" in Anspruch nehmen.
Ich wünsche Ihnen viel Glück und verbleibe mit freundlichen Grüßen:
T. Kakachia
-Rechtsanwalt-
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