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Fristlose Kündigung aber wie?


17.02.2009 15:19 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Karlheinz Roth


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Anwältin, sehr geehrter Anwalt.

Ich habe folgende Frage.

Momentan bin ich in einer Firma als Angestelter Geschäftsführer beschäftigt, in dieser Firma haben sich in letzter Zeit ein paar Vorfälle ereignet die eine fristlose Kündigung als letzte möglichkeit rechtfertigen würden.

Da ich ja einen Angestelten GF Vertrag habe, ist die frage ob ich die kündigung des anstellungsverhältnisses und die GF kündigung in einem Schreiben verfassen kann?

Aber wie muss ich diese fristlose Kündigung mit sofortiger Wirkung schreiben um das diese nicht durch formfehler ungültig wird.

Ich hätte es jetzt so:

Sehr geehrter Max Blabla

hiermit kündige ich das zwischen uns bestehende Anstellungsverhältnis fristlos und mit sofortiger Wirkung, hilfsweise zum nächst zulässigen Zeitpunkt.

Desweiteren trete ich auch von meinem Amt als Geschäftsführer der xyz GmbH fristlos und mit sofortiger Wirkung zurück, hilfsweise zum nächst zulässigen Zeitpunkt.

Um meine Situation einschätzen zu können, ein Auszug aus meinem Vertrag:

§ 9 Dauer, Kündigung

(1) Die Tätigkeit des Geschäftsführers beginnt am 15. Dezember 2008.

(2) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und ist mit einer Frist von 6 Wochen zu Quartalsende kündbar.

(3) Der Vertrag ist jederzeit aus wichtigem Grund kündbar.

(4) Die Kündigung bedarf der Schriftform nach § 126 BGB. Empfangszuständig für die Kündigung des Geschäftsführers ist der jeweilige Vorsitzende der Gesellschafterversammlung.

(5) Die Abberufung als Geschäftsführer bestimmt sich nach der Satzung der Gesellschaft sowie den gesetzlichen Bestimmungen. Im Falle der Abberufung aus wichtigem Grund steht der Gesellschaft - Geschäftsführer kein Stimmrecht zu. Die Abberufung ist schriftlich auszusprechen. Sie gilt gleichzeitig als Kündigung des Anstellungsverhältnisses zu dem nächstmöglichen Termin.


Mit freundlichen grüßen, ihr fragender.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 106 weitere Antworten zum Thema:
Kündigung Fristlose
17.02.2009 | 16:03

Antwort

von

Rechtsanwalt Karlheinz Roth
639 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:

Der Anstellungsvertrag und die Berufung zum GF sind strikt zu trennen. Sie können bei einer fristlosen Kündigung aber erklären, dass mit der fristlosen Kündigung auch der Rücktritt vom Amt als Geschäftsführer bezweckt ist.

Die fristlose Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen, nachdem Sie von den für die Kündigung erheblichen Tatsachen Kenntnis erlangt haben, erfolgen (vgl. § 626 Abs. 2 BGB).

Die Kündigungserklärung könnte wie folgt lauten:

"Sehr geehrter Herr....,

hiermit kündige ich den Anstellungsvertrag vom... fristlos, hilfsweise zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist.

Darüber hinaus erkläre ich hiermit auch den fristlosen Rücktritt von meinem Amt als Geschäftsführer der xyz GmbH mit sofortiger Wirkung, hilfsweise zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist."

Aufgrund Ihres Sachvortrages kann allerdings nicht beurteilt werden, ob Ihnen überhaupt ein außerordentliches Kündigungsrecht zusteht.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.



Nachfrage vom Fragesteller 17.02.2009 | 16:21

Mein Arbeitsvertrag wurde bei der Firma xxx unterzeichnet, bei der insolvenz der firma habe ich einen neuen geldgeber gesucht und gefunden, dieser kaufte die firma auf und gab ihr einen neuen namen.
die frage, muss ich in der Kündigung schreiben:

hiermit kündige ich den Anstellungsvertrag vom 15.10.2008 ehemals xxx1 Gmbh, übernommen durch die xxx2 GmbH am 15.12.2008, fristlos, hilfsweise zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist.

ich danke schon mal im vorraus

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 17.02.2009 | 16:25

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihren Nachtrag.

Es reicht, wenn Sie auf den Anstellungsvertrag vom 15.10.2008 rekurrieren, da xxx2 GmbH in die Rechte und Pflichten des Anstellungsvertrages vom 15.10.2008 eingetreten ist.



Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -

info@kanzlei-roth.de
www.kanzlei-roth.de

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Hamburg

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