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Guten Abend,
wir haben Mieter in einer Doppelhaushälfte, die wir verwalten. Die haben die Doppelhaushälfte vor ungefähr 5 Jahren gemietet und die machen jedes Jahr Stress wegen den Abrechnungen. Sie sind der Meinung, dass sie jedesmal zu viel zahlen würden und ständig gegen die Feuchtigkeit gegenan heizen müssen. Jetzt habe ich die Wände im Haus mit einem Messgerät kontrolliert und es konnte keine Feuchtigkeit festgestellt werden. Jetzt zu meiner eigentlichen Frage. Als er uns seinen Dachboden zeigte, stellten wir fest, dass er diesen unbefugt Ausgebaut hat, ohne es mit der Verwaltung abzusprechen. ERs befinden sich jetzt 2 weitere Schlafräume da oben. Kann ich den Mieter jetzt fristlos kündigen, weil es keinerlei Absprache mit der Verwaltung gegeben hat oder ist das kein Grund oder ein zu geringer Grund? Ich habe im Internet ein Artikel gelesen, in dem stand: Ein Gericht hat entschieden, dass die fristlose Kündigung (Mietrecht) rechtens sei, wegen unbefugtem Ausbau des Dachbodens. Stimmt das immer oder nur in Einzelfällen. Wir brauchen eine 100 % ige Aussage, ob es sich lohnt eine Solche Kündigung (Mietrecht) auszusprechen oder ob es zu gewagt wäre, weil daraufhin ein langer Rechtsstreit folgt, da die Gerichte immer anders entscheiden.
Vielen Dank Im Voraus
-- Einsatz geändert am 13.01.2012 21:35:40
Antwort geschrieben am 13.01.2012 22:58:38
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf.
Bitte beachten Sie, dass die nachstehenden Ausführungen lediglich eine erste rechtliche Einschätzung auf Grundlage Ihrer Angaben und des ausgelobten Einsatzes darstellen.
Der Vermieter kann gem. § 573 BGB grundsätzlich die ordentliche Kündigung (Mietrecht) aussprechen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Ein berechtigtes Interesse liegt u.a. dann vor, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat.
Sie können nicht erwarten, auf dieser Plattform eine 100%-tige Aussage zu erhalten, ohne persönlichen Rechtsrat in Anspruch zu nehmen. Ich kann Ihnen, ohne die Sachlage genau zu kennen, lediglich einen ersten rechtlichen Rat erteilen.
Die Frage ist, ob der von Ihnen geschilderte Sachverhalt als berechtigter Grund im Sinne von § 573 Abs. 2 BGB anzusehen ist. Allgemein gilt, dass wesentliche Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen an der Wohnung die vorherige Zustimmung des Vermieters bedürfen. Dennoch muss abgewägt werden, ob einzelne Umbauarbeiten die sofortige bzw. ordentliche Kündigung (Mietrecht) des Vermieters rechtfertigen.
Gem. § 541b BGB besteht nämlich ein sogenannter Duldungsanspruch für den Vermieter. Sie dürfen sich niemals 100% auf Urteile einzelner Gerichte in ähnlich gelagerten Fällen stützen, da in Ihrer Angelegenheit bspw. Einzelheiten und besondere Umstände vorliegen, die das andere Gericht so nicht bewerten musste. Die Anforderungen an eine Kündigung wegen vorgetragenem Sachverhalt sind in der Tat sehr hoch. Sie müssen sich deshalb im Klaren sein, dass es zu einem Rechtsstreit zwischen Ihnen und dem Mieter vor Gericht kommt, in dem die Juristen gegen Sie entscheiden, weil bspw. die Gründe als "zu gering" angesehen werden, um einen Kündigung hierfür auszusprechen. Letztendlich bleibt es jedoch Ihnen überlassen, ob Sie bereit sind, "alle Geschütze auszufahren", oder nicht.
Es besteht z.B. auch die Möglichkeit, dem Mieter eine gewisse Frist zu setzen, in der er die Gelegenheit bekommt, das Objekt in seinen Zustand zu versetzen, in dem es vermietet wurde. Wenn der Mieter dieser Frist nicht nachkommt, haben Sie u.U. mehr Chancen, von den Juristen letztendlich Recht zu bekommen, falls die Angelegenheit gerichtlich bewertet werden muss.
Bei einem Prozess sollten Sie jedoch auch an die enormen Kosten denken, die Sie ggf. vorstrecken müssen (Vorschusspflicht, sofern keine Prozesskostenhilfe bewilligt wird).
Gerne stehe ich Ihnen für weitere Rückfragen über die kostenlose "Nachfragefunktion" zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen ein schönes Wochenende mit den besten Grüßen aus Mainz!
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