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Sehr geehrte Damen und Herren,
wir haben ein Problem mit einer Mitarbeiterin. Diese ist infolge einer Knie-OP seit längerem Krank geschreiben. Inzwischen Zahlt die Krankenkasse Ihren Lohn, jedoch ist für uns der jetzige Zustand untragbar.
Krankenscheine werden zu spät abgegeben oder nur nach aufforderung. Es erfolgt keine Rückmeldung bzw. Info wie lang die Mitarbeiterin weiterhin krank ist.
Letzter Stand unseres wissens nach war die Krankschreibung bis 09.12.2011. Seither kam keine neue Meldung oder ähnliches.
Benannte Mitarbeiterin wurde bereits 2 mal Abgemahnt, weil die Krankenscheine fehlten oder zu späte Meldung erfolgte.
Wir würden nun gern die 3. Abmahnung erteilen und in dem Zug auch die Fristlose Kündigung aussprechen.
Ist das so ohne weiteres möglich? Wir möchten keine bösen Überraschungen erleben und uns im Vorfeld absichern so das die Kündigung dann auch Hand und Fuß hat. Vielleicht gibt es sogar einen § auf den wir uns berufen können?!
Noch zur Info. Wir sind ein Kleinbetrieb unter 10 Angestellten-
mfg.
Antwort geschrieben am 02.01.2012 17:05:59 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26726, Fax: 0441 26892
Arbeitsrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Baurecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 811
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in Hinblick auf die Abmahnungen ist zumindest die ordentliche Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist sicherlich ohne Probleme durchsetzbar, was schon verschiedene Gerichte ausgeurteilt haben, so u.a.
ArbG Frankfurt, Az.: 4 Ca 7442/02;
hess. LAG; Az.: 17 Sa 1174/07;
LAG Rostock, Az.: 3 Sa 195/07.
Die ordentliche Kündigung kann also ausgesprochen werden.
Bei der von Ihnen - verständlicherweise - gewünschten außerordentlichen Kündigung sind die Gerichte allerdings derzeit zurückhaltender bei der Frage, ob Ihnen die Einhaltung der Kündigungsfrist nicht doch zugemutet werden kann.
Daher wird nach der derzeitigen Rechtsprechung die fristlose Kündigung kaum durchsetzbar sein, zumal nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung noch folgendes Problem zu beachten wäre:
Zwischen der Pflichtverletzung, auf die die Kündigung gestützt werden müsste und dem Zugang der darauf aufbauenden fristlosen Kündigungserklärung dürfen nicht mehr als 14 Tage liegen, da ansonsten dieser Pflichtverstoß nicht mehr zur Begründung herangezogen werden kann - und diese Frist ist hier leider abgelaufen.
Daher werden Sie "lediglich" die ordentlcihe Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist aussprechen können; diese Kündigung muss in Schriftform erfolgen und Sie müssten den Zugang der schriftlichen Kündigungserklärung im Streitfall nachweisen.
Eine dritte Abmahnung und zugleich Ausspruch der fristlosen Kündigung ist aber so nicht möglich; möglich - und sinnvoll - wäre also nur die ordentliche Kündigung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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