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Fristlose Kündigungsandrohung wegen Katzenhaltung in Mietswohnung


| 15.02.2011 16:59 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von




Sehr geehrte Damen und Herren,

wir (meine Freundin und ich) wohnen seit Oktober 2010 in einer Neubaumietswohnung. Im November haben wir uns dann eine kleine Katze zugelegt, welche sehr lieb und friedlich ist.

Wir hatten nicht genau in den Mietsvertrag geschaut und gedacht, das wäre alles kein Problem, da sie ja niemanden stört.

Vor ca. 3 Wochen hatten wir dann einen Wasserschaden in unserer Wohnung, dadurch das Klempner sowie Vermieter in die Wohnung mussten, ist ihnen die Katze aufgefallen.

Nun war heute ein Brief im Briefkasten von der Vermietungsgesellschaft, das wir bis zum 21.02 Zeit haben die Katze mit Nachweis zu entfernen oder wir eine fristlose Kündigung (Mietrecht) bekommen.

Ich habe direkt im Mietvertrag nachgeschaut, dort steht zu unserem Unglück das die Haltung einer Katze beim Vermieter angemeldet werden muss.

Genauer Absatz:
"Zur Haltung von Katzen bedarf der Mieter die Zustimmung des Vermieters."

Das ist alles, mehr steht dort nicht, außer das Kleintiere erlaubt sind und gefährliche Tiere wie Spinnen etc. verboten sind.

Ich habe dann direkt beim Geschäftsführer der Vermietungsgesellschaft angerufen. Er hat mich garnicht groß erklären lassen, sondern direkt damit angefangen, das es ihm, Wortlaut; scheiß egal ist ob die Katze friedlich, lieb, verschmust ist oder mit Messer und Gabel am Tisch sitzt. Es werden in dieser hochwertigen Anlage keine Katzen geduldet und da verlieren Sie lieber einen Mieter als eine Katze zu dulden.
Es gäbe andere Objekte in denen Katzen erlaubt wären, aber nicht in diesem in dem wir wohnen.

Das widerspricht sich ja mit dem was in dem Mietvertrag steht oder? Gut, wir haben nicht drauf geachtet und da viele Tiere beim Einzug gesichtet wurden, haben wir nicht weiter groß drüber nachgedacht.

Fakt ist das die Katze nichts kaputt macht oder jemanden belästigt, es ist eine reine Hauskatze.

Jetzt ist meine Frage, was sollen wir machen? Haben wir eine Chance die Katze zu behalten oder muss Sie wirklich entfernt werden? Ist die kurze Frist (21.02) bis zur fristlosen Kündigung (Mietrecht) überhaupt rechtens? Wenn wir Sie abgeben müssen, wollen wir wenigstens ein gutes zuhause finden. Sehr tierlieb scheinen die Personen in der Vermietungsgesellschaft nicht zu sein...

Ich hoffe Sie antworten mir zeitnahe, uns ist das ganze sehr wichtig, das die Katze uns sehr ans Herz gewachsen ist.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 227 weitere Antworten zum Thema:
Fristlose Mietswohnung
Antwort vom
15.02.2011 | 17:40
Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Fragen aufgrund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:

Gegen die Entfernung Ihrer Katze gibt es zwei Möglichkeiten sich zu wehren:

1.
Die Klausel in einem formularmäßigen Wohnungsmietvertrag, jede Tierhaltung, insb. von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen, bedarf der Zustimmung des Vermieters, benachteiligt den Mieter in unangemessener Weise und ist daher unwirksam, da sie keine Ausnahme für Haustiere vorsieht, deren Haltung vom vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache noch gedeckt ist. Dies kann insbesondere bei Kleintieren wie Vögeln oder Hamstern angenommen werden.

Eine solche Klausel wäre also unwirksam und damit nichtig. Folglich könnte der Vermieter keine Entfernung (und keine Kündigung) verlangen.

2.
Sofern die Klausel im Mietvertrag gültig sein sollte, wäre der Vermieter bei einem solchen Erlaubnisvorbehalt frei in seiner Möglichkeit der Erteilung seiner Zustimmung, die er aber nicht willkürlich ausüben könnte (einmal, nächstes Mal nein).

Einige Gerichte (z.B. Landgericht München I, Az. 14 S 13615/98, AG Hamburg ) sehen eine Katze lediglich als Kleintier (wie Hamster, Vögel etc.), deren Haltung immer erlaubt ist und keinem Verbot/Erlaubnisvorbehalt unterfällt oder unterfallen darf.

Daher seien Katzen nicht vertraglich zu verbieten, sie wären grundsätzlich erlaubt.

Auch in der Literatur ist umstritten ob Katzen zu den Kleintieren zu zählen sind. Insbesondere kommt es darauf an, ob die Störung Dritter ausgeschlossen ist, ob die Katze also in Ihrem Fall eine reine Hauskatze ist und sich nicht frei in der Wohnanlage bewegt.

Letztlich hängt es leider von der örtlichen Rechtsprechung ab, aber die Chancen für die Beibehaltung Ihrer Katze dürften größer sein, als die Möglichkeit des Vermieters zur Entfernung.


Ihnen kann ich nur raten, den gesamten Vorgang durch einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl prüfen zu lassen. Selbstverständlich stehe ich Ihnen dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet würde.

Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Über eine positive Bewertung würde ich mich in jedem Fall freuen.

Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.

Mit freundlichem Gruß

Michael J. Zürn
Rechtsanwalt

Nachfrage vom Fragesteller 15.02.2011 | 17:53

Wie sieht es denn mit der aufgeführten Frist zum 21.02 aus? Dies ist ja schon am Montag und bis dahin müssen wir ja zwingend etwas unternehmen... kann die Frist erstmals hinausgezögert werden?

Was für Kosten können bei so einem "Prozess" generell auf uns zukommen?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 15.02.2011 | 18:05

Sehr geehrter Fragesteller:

besten Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:

Wenn die Entfernung der Katze unzulässig ist, wäre die Frist unbeachtlich. Schauen Sie doch erst einmal im Mietvertrag, ob Kleintiere ausdrücklich ausgenommen sind. Wenn nein, wäre die Klausel in AGB ohnehin unwirksam.

Ich kann Ihnen wegen der örtlichen Unterschiede nur empfehlen, sich entweder an den örtlichen Mieterverein zu wenden oder an einen Kollegen vor Ort.

Ansonsten würde ich Ihnen raten, die Vermieterin darauf hinzuweisen, dass Sie eine rechtliche Beratung benötigen, die bis zum 21.02 nicht möglich ist und entsprechende Fristverlängerung benötigen.

Bitte haben Sie Verständnis, dass ich zu den Kosten wenig sagen kann. Einmal ist das eine neue Frage, zum anderen gibt es eine Reihe von Möglichkeiten, die nicht alle dargelegt werden können, auch weil ich den Sachverhalt dazu genauer kennen müsste.

Ich hoffe, ich habe damit Ihre Nachfrage beantworten können und würde mich über eine gute Bewertung freuen, andernfalls müssten Sie sich einfach nochmals melden.

Mit freundlichem Gruß

Michael J. Zürn
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 2011-02-15 | 18:13


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