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Guten Tag,
heute haben wir die außerordentliche fristlose Kündigung (Mietrecht) durch den Anwalt unserer Vermieterin erhalten. Behauptet wird, dass Mieten rückständig sind.
Wir sind derzeit mit keiner Miete Rückständig. Wir haben lediglich diese Miete verspätet gezahlt, weil erhebliche Mitmängel vorliegen. Einen Abzug haben wir bis heute nicht vorgenommen. Ab dem nächsten Monat haben wir vor, die Miete um 100,- € zu kürzen.
Das Kündigungsschreiben wurde am 24.04.09 verfasst und angeblich persönlich eingeworfen (durch den Anwalt). Die Miete wurde aber am 20.04.2009 überwiesen.
Schreiben von unsrer Seite zwecks Mängel wurden sehr lasch beantwortet.
Was sollen wir in diesem Fall tun und wie sieht die Rechtslage aus?
Mit freundlichen Grüßen
achauer
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 25.4.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 25.04.2009 08:49:51 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Michael Böhler
Hussenstraße 19, 78462 Konstanz, Tel: 07531-29397, Fax: 07531-15548
Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 343
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Für eine außerordentliche fristlose Kündigung (Mietrecht) ist ein Kündigungsgrund im Sinne des § 543 BGB notwendig. Wenn Mietrückstände als Grund angegeben werden, ist es nötig, dass Sie als Mieter mit der Entrichtung der Miete für zwei aufeinander folgende Termine in Rückstand sind, § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 a) BGB.
Die um einige Tage verspätete Zahlung einer einzigen Miete reicht hierfür nicht aus, so dass der Kündigung (Mietrecht) insofern entgegengetreten werden kann. Im Streitfall tragen Sie allerdings die Beweis- und Darlegungslast dafür, dass alle vorherigen Mieten stets gezahlt worden sind. Eine abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Kündigung ist aber erst nach der Prüfung des Kündigungsschreibens möglich.
Inwieweit eine Mietminderung angemessen ist, kann nicht beurteilt werden, da mir die zugrunde liegenden Mängel nicht bekannt sind.
In jedem Fall sollte rasch mit der Gegenseite Kontakt aufgenommen werden. Sofern man dort nicht bereit ist, die ggf. unrechtmäßige Kündigung zurückzunehmen, kann eine negative Feststellungsklage (Es wird festgestellt, dass die Kündigung vom 24.04.2009 das Mietverhältnis nicht beendet hat) angebracht sein.
Ich bin gerne bereit, Ihre Interessen zu vertreten und ggf. auch gerichtlich durchzusetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
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