Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340576
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 25.04.2009 07:46:39

Fristlose Kündigung vom Ladengeschäft

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1920
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 1098 weitere Antworten zum Thema Kündigung.
Guten Tag,

heute haben wir die außerordentliche fristlose Kündigung (Mietrecht) durch den Anwalt unserer Vermieterin erhalten. Behauptet wird, dass Mieten rückständig sind.

Wir sind derzeit mit keiner Miete Rückständig. Wir haben lediglich diese Miete verspätet gezahlt, weil erhebliche Mitmängel vorliegen. Einen Abzug haben wir bis heute nicht vorgenommen. Ab dem nächsten Monat haben wir vor, die Miete um 100,- € zu kürzen.

Das Kündigungsschreiben wurde am 24.04.09 verfasst und angeblich persönlich eingeworfen (durch den Anwalt). Die Miete wurde aber am 20.04.2009 überwiesen.

Schreiben von unsrer Seite zwecks Mängel wurden sehr lasch beantwortet.

Was sollen wir in diesem Fall tun und wie sieht die Rechtslage aus?

Mit freundlichen Grüßen

achauer


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 25.4.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 25.04.2009 08:49:51
Rechtsanwalt Michael Böhler
Hussenstraße 19, 78462 Konstanz, Tel: 07531-29397, Fax: 07531-15548
Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 343
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:

Für eine außerordentliche fristlose Kündigung (Mietrecht) ist ein Kündigungsgrund im Sinne des § 543 BGB notwendig. Wenn Mietrückstände als Grund angegeben werden, ist es nötig, dass Sie als Mieter mit der Entrichtung der Miete für zwei aufeinander folgende Termine in Rückstand sind, § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 a) BGB.

Die um einige Tage verspätete Zahlung einer einzigen Miete reicht hierfür nicht aus, so dass der Kündigung (Mietrecht) insofern entgegengetreten werden kann. Im Streitfall tragen Sie allerdings die Beweis- und Darlegungslast dafür, dass alle vorherigen Mieten stets gezahlt worden sind. Eine abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Kündigung ist aber erst nach der Prüfung des Kündigungsschreibens möglich.

Inwieweit eine Mietminderung angemessen ist, kann nicht beurteilt werden, da mir die zugrunde liegenden Mängel nicht bekannt sind.

In jedem Fall sollte rasch mit der Gegenseite Kontakt aufgenommen werden. Sofern man dort nicht bereit ist, die ggf. unrechtmäßige Kündigung zurückzunehmen, kann eine negative Feststellungsklage (Es wird festgestellt, dass die Kündigung vom 24.04.2009 das Mietverhältnis nicht beendet hat) angebracht sein.

Ich bin gerne bereit, Ihre Interessen zu vertreten und ggf. auch gerichtlich durchzusetzen.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Mietrecht, Wohnungseigentum letzten Monat:

122
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340576
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97875
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Fristlose   Kündigung   Ladengeschäft