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Frage geschrieben am 21.07.2010 14:13:12

Fristlose Kündigung möglich??

Rechtsgebiet: Tierrecht, Tierkaufrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1586
Derzeit sehe ich mich mit folgendem Sachverhalt konfrontiert:

Meine Stute steht derzeit in einem kleinen Stall in Vollpension (füttern, misten, Gemeinschaftskoppel mit Hol- und Bringdienst). Die Stute zeigte gesundheitliche Beschwerden, daraufhin wurde eine Blutuntersuchung vom Tierarzt durchgeführt, das Ergebnis waren beunruhigend hohe Leberwerte, die auf eine Vergiftung mit einer Giftpflanze (Jakobskreuzkraut) hinwiesen. Die Stallbesitzerin wurde hierüber von mir informiert, bestritt das Vorhandensein des Krauts aufs Schärfste (sowohl auf der Koppel als auch im Heu). Daraufhin untersuchten mein Tierarzt und ich die Koppel und fanden die Giftpflanze dort auch tatsächlich vor. Die Stallbesitzerin ist hierüber und über meine Bitte zu einer Aussprache verärgert und möchte mir nun den Pensionsvertrag zum 31.08. kündigen. Grundsätzlich bin ich damit auch zufrieden, allerdings möchte ich den Stall möglichst zeitnah (31.07.) verlassen, da die Hütepflicht meiner Ansicht nach vernachlässigt wurde und ich einfach kein Vertrauen mehr habe. Die Pflanzen stehen weiterhin auf der Koppel. Habe ich eine Chance, den Vertrag schnellstmöglich zu kündigen? Es besteht im Übrigen kein schriftlicher Vertrag.
Ich hoffe, mir kann hier jemand helfen. Momentan bin ich in dieser Angelegenheit doch sehr verzweifelt.
Mit freundlichen Grüßen


Antwort geschrieben am 21.07.2010 15:26:46
Rechtsanwalt Sebastian F. A. Belgardt
Großholthauser Straße 124, 44227 Dortmund, Tel: 0231. 580 94 95, Fax: 0231. 580 94 96
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Sehr geehrte Ratsuchende,

ich bedanke mich für Ihre Frage.

Bei dem von Ihnen geschlossenen Vertrag dürfte es sich um einen sog. entgeltlichen Verwahrungsvertrag handeln.

So sieht es jedenfalls die Rechtsprechung, wenn neben der reinen Bereitstellung der Räume auch eine Obhutspflicht, also z.B Pflege, Fütterung etc. übernommen wurde.

Gemäß § 695 BGB kann der Hinterleger (Sie) die hinterlegte Sache (Stute) jederzeit zurückfordern.

Dann entfällt gemäß § 699 Abs. 2 BGB auch die zukünftige Vergütungspflicht, wenn nichts anderes vereinbart ist (vgl. LG Ulm, Beschluß vom 19. 4. 2004 - 1 S 184/03).

Will der Verwahrer eine längere Bindung des Hinterlegers erreichen, muss er diese ausdrücklich vertraglich vereinbaren.

Da diesbezüglich offenbar keine konkreten Absprachen bestehen, können Sie den Vertrag jederzeit, also auch zum 31.07.2010 kündigen und die Stute abholen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen.
Falls Sie noch Fragen haben, nutzen Sie die kostenlose Nachfragefunktion oder rufen Sie mich jederzeit gerne an.

Abschließend bitte ich Sie, folgendes zu bedenken: Diese Plattform kann und will eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen. Zu einer umfassenden persönlichen Beratung gehört, dass Mandant und Rechtsanwalt gemeinsam alle relevanten Informationen erarbeiten. Das kann diese Plattform nicht leisten. Hier soll nur eine erste Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gegeben werden. Es kann sich sogar eine ganz andere rechtliche Beurteilung ergeben, wenn Informationen hinzugefügt oder weggelassen werden.


Mit besten Grüßen
Sebastian Belgardt


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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 21.07.2010 15:58:15

Ich könnte also eine einfache Kündigung schreiben und mein Pferd mitnehmen? In den von der Stallbetreiberin ansonsten aufgesetzten schriftlichen Verträgen ist eine einmonatige Kündigungsfrist vereinbart. Ich habe aber gar keinen Vertrag. Muss ich in dieser Situation zunächst beweisen, dass es sich um einen Verwahrungsvertrag handelt oder müsste die Stallbetreiberin für einen Widespruch das Gegenteil beweisen?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 21.07.2010 17:27:21

Ja, bei der Verwahrung (auch gegen Geld) gibt es keine gesetzliche Kündigungsfrist. Die verwahrte Sache oder hier: das Pferd kann jederzeit herausverlangt werden und der Verwahrer hat kein Recht es zu behalten. Mit der Herausgabe gibt es nach dem Gesetz dann auch keinen Grund, warum die Vegütung weiter gezahlt werden sollte. Dies wäre zwar denkbar; es müsste aber - wie die Stallbetreiberin es ja auch bei den anderen Verträgen tut - zwischen den Parteien ausdrücklich eine Kündigungsfrist vereinbart werden.

Die Stallbetreiberin müsste Sie im Zweifel auf die August-Vergütung verklagen, dann hätte sie die Tatsachen zu beweisen, die einen Vergütungsanspruch über Ende Juli hinaus begründen können (etwa reiner Mietvertrag ohne Pflege etc.).
Dies sollte ihr jedoch schwer fallen.

Sollte es Probleme in der Sache geben, rufen Sie mich jederzeit gerne an unter 0231.580 94 95.

Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Belgardt



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