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Frage geschrieben am 26.04.2011 20:38:12

Fristlose Kündigung Tagespflegevertrag

Rechtsgebiet: Vertragsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1319
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 469 weitere Antworten zum Thema Kündigung.
Hallo,

wir haben unsere Tochter zur Betreuung bei einer Tagesmutter abgegeben. Die Tagesmutter hat seit einigen Monaten angemerkt, dass unsere Tochter angeblich krank sei, da sie regelmäßig Durchfall hätte.
Daraufhin sind wir mehrmals bei unserer Kinderärztin gewesen. Die hat uns jedes Mal versichert, dass unsere Tochter gesund sei. Trotz dieser Diagnose hat die Tagesmutter weiterhin behauptet, dass unsere Tochter krank sei. Vor einem Monat hat unsere Tagesmutter zudem behauptet, dass unsere Tochter "unterentwickelt" sei und offensichtlich leidet. U.a. sei der regelmäßige Durchfall wohl schuld daran. Auch diesmal sind wir wieder besorgt zu unserer Kinderärztin gegangen mit dem Ergebnis, dass diese eine völlig normale Entwicklung unserer Tochter feststellte und uns dringend riet die Tagesmutter zu wechseln. Auch aus unserer Sicht war die Einschätzung der Tagesmutter nicht nachvollziehbar, da wir keine Auffälligkeiten wie sie die Tagesmutter beschrieb, feststellen konnten. Trotzdem wollten wir der Tagesmutter noch eine Chance geben. Wir stellten klar, dass unsere Tochter gesund und normal entwickelt ist und die Tagesmutter dies zu akzeptieren hat. Doch sie bestand weiterhin in der Einschätzung unserer Tochter richtig zu liegen.
Das war der Anlass für uns unsere Tochter mit sofortiger Wirkung aus der Tagespflegeeinrichtung zu befreien und die Betreuung innerhalb der Familie zu organisieren. Laut Betreuungsvertrag haben wir bei "schwerwiegenden Auseinandersetzungen" ein außerordentliches Kündigungsrecht und können somit fristlos kündigen. Wir haben daher mit Bezug auf den entsprechenden Paragraphen schriftlich fristlos gekündigt.
Frage 1: Ist dies rechtlich so vertretbar?

Die Tagesmutter hat heute der fristlosen Kündigung schriftlich widersprochen und uns ein Vergleichsangebot unterbreitet. Demnach sollen wir nur noch einen Monat bezahlen. Den zweiten Monat trägt die Tagesmutter. Natürlich wollen wir dies nicht akzeptieren, da wir uns im Recht sehen. Falls wir dies allerdings nicht akzeptieren, will die Tagesmutter rechtlich gegen uns vorgehen.
Frage 2: Wie sehen sie unsere Situation? Ist das Recht auf unserer Seite?


Antwort geschrieben am 26.04.2011 21:06:06
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11, 07749 Jena, Tel: 036412692037, Fax: 036412671047
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Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:


Frage 1: Ist dies rechtlich so vertretbar?
Die Tagesmutter hat heute der fristlosen Kündigung schriftlich widersprochen und uns ein Vergleichsangebot unterbreitet. Demnach sollen wir nur noch einen Monat bezahlen. Den zweiten Monat trägt die Tagesmutter. Natürlich wollen wir dies nicht akzeptieren, da wir uns im Recht sehen. Falls wir dies allerdings nicht akzeptieren, will die Tagesmutter rechtlich gegen uns vorgehen.

Nein, das müssen Sie nicht hinnehmen.

Sie haben zu Recht fristlos gekündigt, da ein entsprechender Grund vorlag.

Der Betreuungsvertrag sieht vor, dass man diesen bei „schwerwiegenden Auseinandersetzungen" fristlos kündigen kann.

Das Verhalten der Tagesmutter stört das Verhältnis zu Ihnen auf alle Fälle.

Wenn die Tagesmutter mehrfach falsche Aussagen über das Kind macht, welche am Ende auch geeignet sind, dieses und Sie als Eltern verächtlich zu machen, ist dadurch das Vertrauensverhältnis zerstört.

Darüber hinaus lässt ein solches Verhalten an der Fachkompetenz der Tagesmutter zweifeln.

Frage 2: Wie sehen sie unsere Situation? Ist das Recht auf unserer Seite?

Ja, das Recht ist auf Ihrer Seite.

Wie eingangs schon erläutert, ist ein Kündigungsgrund gegeben und Sie haben daher zu Recht gekündigt.

Sie haben den Vertrag wirksam gekündigt. Das Kind bleibt zu Hause und Sie müssen die Tagesmutter nicht mehr bezahlen.

Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

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