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Sehr geehrte Rechtsanwälte,
folgendes ist meine Rechtsfrage:
Ende 2008 habe ich einen Vertrag zur Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio abgeschlossen. Es handelt sich hier um einen Vertrag mit folgenden Eckdaten:
- XXXX€ /14 tägige für Gerätenutzung
- XXXX€ Trainerpauschale halbjährlich
Im gesamten Jahr 2009 habe ich die Leistungen, die mit der Trainerpauschale abgegolten sein sollen (Erstellung Trainingsplan, Body-Check, zur Verfügungstellung von Trainern) nicht in Anspruch genommen. Nach einem Gespräch mit der Studiobetreiberin wurde mir Ende 2009 aus "Kulanz" statt eine halbjährliche - nur eine jährliche Pauschale in Rechnung gestellt. Mit Änderung der Vereinbarung wurde mein Vertrag erneut um zwei Jahre verlängert - ist daher bis Ende 2011 gültig. (Vertragsverlängerung habe ich leider nachweisbar zugestimmt)
Ich möchte raus aus dem Vertrag, da ich mit dem Preisleistungsverhältnis nicht einverstanden bin. Auch führen inkompetenten Aussagen der Studiobetreiberin dazu, dass ich mich einfach nicht mehr gut aufgehoben fühle..
Nun, mir ist bewusst, dass ich ohne weiteres nicht aus dem Vertrag komme - Vertrag ist Vertrag und ich hab ihn unterzeichnet. Ich hab viel überlegt und glaube einen Ansatz gefunden zu haben und schreibe Ihnen in der Hoffnung, dass Sie meinen Ansatz für sinnvoll erachten - oder mich auf den Boden der Tatsachen zurückholen- das ich wohl in den sauren Apfel beissen muss.
Mein Ansatz ist die Trainingspauschale, die in meinem Vertrag aufgeführt ist. Mit der Trainerpauschale muss doch der Studiobetreiber dafür sorgen, dass mir zu jeder Zeit ein Trainer zur Verfügung steht und mir fachgerechte Antworten geben kann? Das Studio ist relativ klein - so das während der Woche nur max.2 - am Wochenende nur eine Personalkraft anwesend ist. Heute habe ich die einzige vor Ort anwesende Personalkraft um Hilfestellung gebeten - diese konnte mir sie allerdings nicht geben, da sie keinen Trainerschein besitzt. Sie wollte, das ich einen Termin mit einem Trainer ausmache! Weiterhin hat sie mir gesagt, dass nur ca 3 Angestellte einen Trainerschein haben . die anderen scheinen wohl nur auf 400euro Basis zu arbeiten (Annahme von mir..). Meine Frage: Hat die Studiobetreiberin einen Vertragsbruch begannen, indem sie mir keinen Trainer bei Bedarf zur Verfügung stellen konnte?? (leider ist nirgends schriftlich vermerkt, dass mir ein Trainer für die gesamte Dauer der Studio-Öffnungszeiten zur Verfügung gestellt wird - allerdings müßte ich doch auf Grund der Trainingspauschale davon ausgehen? Wenn ich nur am Wochenende trainieren kann - und hier KEIN trainer vor Ort, ist die Entrichtung der Pauschale doch zur Benachteilung von mir?)
Ich weiss nicht, ob man damit vertragsrechtlich was anfangen kann? Ich denke, der erste Anhaltspunkt könnte funktionieren?
Wenn dem so, bin ich im Recht, wenn ich auf Grund des Vertragsbruchs meine fristlose Kündigung einreiche?
Ich freue mich auf Ihre Antwort und verbleibe
mit besten Grüßen,
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 7.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 07.03.2010 16:24:59 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dennis Meivogel
Tannenforst 3, 47551 Bedburg-Hau, Tel: 02821 895153, Fax: 02821 895154
Erbrecht, Insolvenzrecht, Kreditrecht, Vertragsrecht, Mietrecht
Bewertungen: 358
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gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Fitnesstudio-Verträge sind rechlich gesehen typengemischte Verträge.
Einerseits haben solche Verträge den Charakter von Dienstverträgen, und andererseits sind auch mietrechtliche Elemente enthalten. Aufgrund dieses atypischen Charakters dieser Verträge müssen die jeweiligen Vertragsinhalte und Modalitäten von den Vertragsparteien geregelt werden. Dies erfolgt regelmäßig mit Hilfe von Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Für die Ausgestaltung von AGB gibt es gesetzliche Regelungen. So sind AGB-Klauseln, die Verlängerungen eines Vertrages für mehr als ein Jahr regeln, jedenfalls unzulässig gemäß § 309 Nr. 9b BGB.
Ihr erster Ansatzpunkt wäre daher geltend zu machen, dass eine Verlängerung von 2 Jahren nicht zulässig war. Allerdings könnte die neue Vereinbarung mit der Inhaberin auch als Erstlaufzeit gewertet werden, da es sich nicht um eine automatische Verlängerung gehandelt haben könnte.
Unabhängig davon könnte sich aus den von Ihnen geschilderten Umständen in der Tat ein Recht zur außerordentlichen Kündigung ergeben.
Das außerordentliche Kündigungsrecht gemäß §§ 626, 543, 314 BGB darf durch AGB nicht ausgeschlossen werden.
Voraussetzung ist aber, dass der Kunde einen wichtigen Grund nachweisen kann, der eine Fortsetzung des Vertrages für ihn unzumutbar macht. Wann ein solcher wichtiger Grund vorliegt, muss in jedem Einzelfall bestimmt werden, da eine Abwägung zwischen den Interessen des Kunden und den Interessen des Anbieters vorzunehmen ist.
Ein solcher könnte hier in der Tat vorliegen. Wenn der vertraglich geschuldete Trainer nicht verfügbar ist, dann bedeutet dies letztlich, dass eine umfassende Nutzung – wie vertraglich vereinbart – nicht möglich ist. Wenn also für Sie persönlich die Betreuung durch einen Trainer – wie vertraglich vereinbart – nicht erfolgt, da zu Ihren Trainingszeiten ein solcher nicht anwesend st, so kann sich hieraus ein wichtiger Grund für die Kündigung ergeben.
Sie sollten genau dokumentieren wann Sie trainiert haben und wann eine Trainerunterstützung nicht erfolgt ist. Sie müssen den wichtigen Kündigungsgrund beweisen können.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 07.03.2010 16:39:12
Herzlichen Dank für Ihre Antwort.
Gehe ich also Recht in der Annahme, dass alleine durch den im Vertrag aufgeführten Begriff "Trainerpauschale" - dieses an Rechte und Pflichten gebunden ist?
(ich hoffe diese Frage gilt nicht als weitergehende Frage?)
Herzlichen Dank für Ihre Antwort.
Gehe ich also Recht in der Annahme, dass alleine durch den im Vertrag aufgeführten Begriff "Trainerpauschale" - dieses an Rechte und Pflichten gebunden ist?
(ich hoffe diese Frage gilt nicht als weitergehende Frage?)
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 07.03.2010 17:18:45
Sehr geehrte Fragestellerin,
wenn der Begriff Trainerpauschale im Vertrag nicht weiter erörtert wird, dann ist grundsätzlch davon auszugehen, dass im Studio ein Trainer anwesend ist. Ansonsten macht die Zahlung keinen Sinn. Wäre hingegen im Vertrag einschränkend vereinbart, dass ein Trainer nur zu gewissen zeiten anwesend ist, so wäre die Rechtslage sicher anders zu beurteilen.
Ist jedoch wie vorliegend ledicglich davon die Rede, dass für einen Trainer eine Pauschale zu zahlen ist, so ist vertraglich vereinbart, dass es im Studio einen Trainer gibt, dessen Leistungen genutzt werden können. Ist dies nicht der Fall, kommt der Studiobetreiber seinen Pflichten nicht nach.
Sehr geehrte Fragestellerin,
wenn der Begriff Trainerpauschale im Vertrag nicht weiter erörtert wird, dann ist grundsätzlch davon auszugehen, dass im Studio ein Trainer anwesend ist. Ansonsten macht die Zahlung keinen Sinn. Wäre hingegen im Vertrag einschränkend vereinbart, dass ein Trainer nur zu gewissen zeiten anwesend ist, so wäre die Rechtslage sicher anders zu beurteilen.
Ist jedoch wie vorliegend ledicglich davon die Rede, dass für einen Trainer eine Pauschale zu zahlen ist, so ist vertraglich vereinbart, dass es im Studio einen Trainer gibt, dessen Leistungen genutzt werden können. Ist dies nicht der Fall, kommt der Studiobetreiber seinen Pflichten nicht nach.
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