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Frage geschrieben am 27.09.2007 23:18:00

Fristlose Kündigung des ISP-Vertrages wegen einseitiger Leistungskürzung möglich?

Rechtsgebiet: Internetrecht, Computerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2268
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 56 weitere Antworten zum Thema Kündigung.
Hallo,

wir haben hier ein Problem mit unserem Internetanbieter. Wir sind vor ca. 2 Monaten zu Kabel-BW gewechselt. Zum Vertragsabschluss kam ein Mitarbeiter der Firma zu meiner Frau und mir in die Wohnung. Im Beisein meiner Frau habe ich folgende Frage gestellt:
Bekomme ich bei Kabel-BW einen uneingeschränkten und ungekürzten Einzelverbindungsnachweis (EVN)?
Diese Frage hat er mit fröhlichem Gesicht bejaht und hat dies auch so im Vertrag festgehalten.
So habe ich den Vertrag unterschrieben.
Der erste Monat ging vorbei, die Rechnung kam, jedoch ohne EVN. Zahlreiche Anfragen wurden nicht beantwortet.
Der zweite Monat ging vorbei, wieder kam eine Rechnung wieder ohne EVN.
Nun habe ich Kabel-BW per Telefax zur Rede gestellt. Als Antwort kam heraus, dass Kabel-BW eigenmächtig die Leistung im Vertrag gekürzt hat. Eine EVN wird nur noch ausgestellt, wenn auf dem Telefonanschluss ein kostenpflichtiges Gespräch geführt wurde. Alle anderen Verbindungen werden nicht mehr aufgeführt, da sie ja durch die Pauschale der Flatrate abgedeckt seien.

Wie Sie als Anwälte aus eigener Erfahrung wissen, sind EVN vor Gericht ein starkes Beweismittel. Zusammen mit einem Telefaxprotokoll ist ein EVN ein gutes Argument. Mir selbst hat es schon mehrmals vor Gericht geholfen und viel Geld gerettet. Eben weil ich nachweisen konnte wann ich mit wem wie lange telefoniert habe oder ein Fax versendet wurde.
Aus diesen Erfahrungen heraus habe ich ja den Mitarbeiter gezielt nach der vollständigen EVN gefragt.

Ich will und werde nicht auf die vollständige EVN verzichten.

Weil Kabel-BW vollkommen uneinsichtig ist und nur mit Textbausteinen antwortet, will ich den zweijährigen Vertrag wegen einseitiger Leistungskürzung fristlos kündigen. Eine Kündigung zum nächsten Monatsende käme auch in Frage. Notfalls will ich mein Recht vor Gericht durchsetzen und Kabel-BW verklagen.

Nun meine Fragen:
Bin ich im Recht?
Hat mein Vorhaben überhaupt Aussicht auf Erfolg?
Brauche ich zur Durchführung einen Fachanwalt für Internet- und Computerrecht?

Leider habe ich keine Rechtschutzversicherung und nur ein geringes Einkommen. In jedem Fall käme Prozeßkostenhilfe in Betracht.
Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.
Vielen Dank.


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 28.9.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 28.09.2007 01:16:14
Rechtsanwalt Robert Weber
Kaiserin Augusta Allee 102, 10553 Berlin, Tel: 030 36445774, Fax: 030 36445772
Kaufrecht, Mietrecht, Urheberrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Medienrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:

Wenn Ihre Frau bezeugen kann, daß Sie bei Abschluß Wert auf den EVN gelegt haben und Sie die gesamte spätere Kommunikation noch vorliegen haben, können Sie eine Aufhebung des Vertrages durchsetzen.

Die Aufhebung wäre wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage möglich. Da dies eine eher schwierige Angelegenheit ist, sollten Sie einen örtlichen Kollegen Ihres Vertrauens hinzuziehen.
Ein Fachanwalt für Internet- und Computerrecht ist hier nicht notwendig, da es sich um ein schuldrechtliches, also normal vertragsrechtliches Problem handelt.

Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen,

RA R. Weber

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