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Frage geschrieben am 20.08.2010 11:47:57

Fristen zur Aktenlöschung bei der Führerscheinbehörde

Rechtsgebiet: Verkehrsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1730
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Guten Tag,

Vorgeschichte:

Ich verlore 2007 meine Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt mit 1,33 Promille. Nach Ablauf der Sperrfrist beantragte ich die Neuerteilung. Die Behörde fordert eine MPU da ich 1999 schon mal eine Trunkenheitsfahrt über 1,6 Promille hatte. Daraufhin zog ich meinen Antrag zurück.

Da die Tat von 1999 nun schon 11 Jahre her ist ist meine Frage wann werden diese Taten aus der Akte gelöscht ?

Da die letzte TF ja unter 1,6 Promille war könnte ich rein Theoretisch die Fahrerlaubnis ja ohne MPU bekommen.

Für eine Auskunft wäre ich sehr verbunden.


Antwort geschrieben am 20.08.2010 12:35:32
Rechtsanwalt Michael Böhler
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:

Bei einer Trunkenheitsfahrt beträgt die Tilgungsfrist gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 3 StVG 10 Jahre. Da Sie aber vor Ablauf dieser Frist eine weitere Trunkenheitsfahrt begangen haben, wird die Tat von 1999 erst getilgt, wenn gemäß § 29 Abs. 6 S. 1 StVG alle Eintragungen getilgt werden können, also im Jahr 2017 – sofern zwischenzeitlich keine weiteren Eintragungen hinzu kommen.

Ob das Landratsamt von Ihnen eine MPU verlangen kann, ist im Rahmen dieser Plattform nicht abschließend zu beurteilen, da insofern Einsicht in Ihre Akte genommen werden müsste.

Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage beantworten.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


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Fristen zur Aktenlöschung bei der Führerscheinbehörde | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2010-08-20
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