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Frage geschrieben am 21.09.2009 13:20:29

Fristen für Forderungen aus Anlage U vergangener Jahre

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1509
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Für mich ist nicht klar und eindeutig, ob ich für Nachteile aus der Anrechnung von Unterhalt in Steuererklärungen der Jahre 2005 bis 2007 nachträglich ausgleichspflichtig bin, da solche Forderungen meines Erachtens nach ordnungsgemäß innerhalb der Fristen für die Abgabe von Steuererklärungen (31.12.2006 für 2005, 31.12.2007 für 2006 und 31.12.2008 für 2007) hätten erfolgen müssen.

Hintergrund:

Mit Ehescheidung bekam meine Ex-Frau einen nachehelichen Unterhalt zugesprochen. Diesen Unterhalt habe ich immer, vollständig bezahlt und im Rahmen meiner Steuererklärungen bis einschl. 2008 auch einkommensmindernd angesetzt. Die letzte tatsächlich unterschriebene Anlage U stammt von 2002 - sie wurde nie widerrufen.

In den Jahren 2000, 2001, 2002 und 2003 hat meine Ex-Frau den steuerlichen Nachteil aus ihren eigenen Steuererklärungen (Anrechnung Unterhalt als zu versteuerndes Einkommen) geltend gemacht; diesen Nachteil habe ich dann auch per Direktüberweisung an das für sie zuständige Finanzamt ausgeglichen.

Im Jahr 2004 beinhaltet die Steuererklärung meiner Ex-Frau keine Angaben mehr zum erhaltenen Unterhalt - diese Position fehlt schlichtweg in ihrer Erklärung. Demzufolge konnte sie auch keine Forderung gegen mich haben.

Für die Jahre 2005 bis 2007 wollte meine Ex-Frau keine Einkommensteuererklärungen abgeben (schriftliche Information von ihr liegt vor), jedoch wurde sie nun durch das für sie zuständige Finanzamt bei dem Versuch, für 2008 eine Erklärung abzugeben, aufgefordert, die Erklärungen 2005 bis 2007 nachzureichen.

Die resultierenden Steuerbescheide ergeben nun entsprechende Nachzahlungen, welche sie durch mich - zumindest im Rahmen des durch die Anrechnung des Ehegattenunterhalts auftretenden Nachteils - ausgeglichen haben möchte.

Fragestellung:

Gibt es für die Abgabe dieser Steuererklärungen nicht offizielle Fristen (für die Abgabe von Einkommensteuererklärungen) für einen geschiedenen Ehegatten, der auf einen Ausgleich von Nachteilen wegen Anrechnung von Unterhalt aus ist?

Ich soll nun Forderungen ausgleichen, die a) meines Erachtens nach schon längst hätten geltend gemacht werden müssten und b) entgegen der ursprünglichen Aussage "ich mache keine Steuererklärung für diese Jahre" stehen ... ganz zu schweigen von dem hohen Betrag, der jetzt nachträglich und kumuliert für 3 Jahre (2005 - 2007) gefordert wird.

Für mich ist nicht klar und eindeutig, ob ich noch für alle diese Steuererklärungen tatsächlich ausgleichpflichtig bin, da solche Forderungen meines Erachtens nach ordnungsgemäß innerhalb der Fristen für die Abgabe von Steuererklärungen (31.12.2006 für 2005, 31.12.2007 für 2006 und 31.12.2008 für 2007) hätten erfolgen müssen.

Vielen Dank für Ihren Rat ...







Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 21.9.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 21.09.2009 14:14:45
Rechtsanwältin Jana Laurentius
Wilhelmstraße 30, 53111 Bonn, Tel: 0228/969220, Fax: 0228/631328
Fachanwalt Verwaltungsrecht, Familienrecht, Sozialrecht, Steuerrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich wie folgt beantworten:

Sie müssen leider grundsätzlich damit rechnen, Ihrer Frau ausgleichspflichtig zu sein. Die im Steuerrecht geltenden Fristen für die Abgabe von Steuererklärungen dienen nicht dazu, unterhaltspflichtige Ex-Ehegatten zu entlasten.

Zu prüfen wäre allenfalls, ob Ihre Exfrau durch die Erklärung, für 2005 bis 2007 keine Steuererklärung abgeben zu wollen, möglicherweise auf ihren Anspruch auf Nachteilsausgleich Ihnen gegenüber verzichtet hat. Hierfür müsste man den genauen Wortlaut ihres entsprechenden Schreibens und den weiteren Zusammenhang, warum sie diese Erklärung abgegeben hat, kennen. Es kommt zudem eine Verwirkung des Nachteilsausgleichsanspruchs nach § 1579 Nr. 8 BGB in Frage. Nach dieser Vorschrift, die eigentlich für den nachehelichen Unterhalt gilt, aber auf den Nachteilsausgleichsanspruch entsprechende Anwendung findet, ist der Nachteilsausgleichsanspruch zu versagen, wenn ein Grund hierfür vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die anderen in dieser Vorschrift genannten Gründe. In Ihrem Fall kann man sich möglicherweise auf den Standpunkt stellen, dass der Umstand, dass Ihre Exfrau zunächst aus wohl freien Stücken keine Steuererklärungen für 2005 bis 2007 abgab und nun auf einmal alle Steuererklärungen auf einen Schlag abgegeben hat, eine so erhebliche Verletzung der über die Scheidung fortwirkenden Pflicht zur Solidarität mit dem (Ex-)Ehegatten darstellt, dass ein Ausgleichsanspruch Ihrer Exfrau aus Billigkeitsgründen zu verneinen ist. Präzedenzurteile hierzu gibt es nach meinen Recherchen jedoch nicht und im Zweifel ist nicht von einer Verwirkung auszugehen.

Lassen Sie die Sache am besten anwaltlich eingehend, unter Berücksichtigung des Schreibens Ihrer Exfrau über die Nichtfertigung der Steuererklärungen und der nunmehr erlassenen Steuerbescheide, prüfen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Bei Nachfragen melden Sie sich bitte.


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