Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340432
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 14.04.2011 18:17:19

Fristen beim Schlichtungsverfahren

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 670
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Hallo!

Jemand hat unwahre Behauptungen über mich verbreitet und zwar an alle meine über 100 Kontakte im Xing-Netzwerk. Der Schaden ist kaum zu beziffern. Ich habe Strafanzeige gegen denjenigen gestellt, der im Schriftverkehr mit meinem Anwalt behauptete, er sei das gar nicht gewesen. Ein anderer hätte das Xing-Profil unter seinem Namen angelegt. Allerdings wird das seit Jahren gepflegt und hat selbst ca. 100 Kontakte. Außerdem beinhaltete die verbreitete Behauptung u.a. Interna, die dieser Person tags zuvor zugetragen wurden. Um die Frage der Beweisführung geht es allerdings jetzt gar nicht. Die Staatsanwaltschaft hat den Antrag abgewiesen und auf den Privatklageweg verwiesen. Dem vorgeschaltet ist ein Sühneversuch beim Schiedsamt. Ich möchte diesen Weg gehen, habe aber festgestellt, dass bereits vier Monate vergangen sind, seitdem die Staatsanwaltschaft mich über die Ablehnung informiert hat.
Frage: Gilt in meinem Fall ebenfalls besagte Frist von 3 Monaten, die Sache überhaupt weiter verfolgen zu können?


Antwort geschrieben am 14.04.2011 19:15:54
Rechtsanwältin Tanja M. Ott
Anne-Frank-Str.5, 63500 Seligenstadt, Tel: 061827879578, Fax: 061827879579
Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Verkehrsrecht, Kaufrecht, Strafrecht
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Rechtssuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne beantworte ich Ihnen diese auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung.

In den von Ihnen geschilderten Fall ist ein Sühneverfahren als Voraussetzung für eine Privatklage durchzuführen. Es handelt sich dabei um ein vorgerichtliches Verfahren. Bundesrechtlich ist dies in § 380 StPO geregelt.

Es sind jedoch die jeweiligen bundeslandesspezifischen Regelungen zu beachten.

Ein Sühneverfahren wird nicht von Amts wegen eingeleitet, sondern muss von Ihnen (dem Verletzten) bei der sog. Vergleichsbehörde Ihrer Gemeinde beantragt werden. Für das Sühneverfahren zuständig ist die Vergleichsbehörde, die nach der Vorschrift durch die jeweilige Landesjustizverwaltung, in der Praxis aber durch den Landesgesetzgeber bestimmt wird.

An dem Sühnetermin müssen Sie und der Beschuldigte persönlich erscheinen.

Ein solches Sühneverfahren selbst ist grundsätzlich nicht fristgebunden, jedoch darf die Verjährungsfrist (§§ 78 ff. StGB) für die Tat nicht abgelaufen sein.

Ich hoffe, Ihnen durch diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben und weise Sie darauf hin, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf Ihrer Sachverhaltsschilderung beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren Angaben die rechtliche Beurteilung eine andere sein könnte. Auch aus diesem Grunde, kann und soll diese Plattform eine umfassende Begutachtung durch eine Kollegen vor Ort nicht ersetzen und eine abschließende verbindliche Prüfung darstellen, sondern lediglich eine erste Orientierung bieten.

Für eine weitere Beauftragung stehe ich gerne zur Verfügung. Sollten Unklarheiten bestehen, würde ich mich freuen, wenn Sie die kostenlose Nachfragefunktion in Anspruch nehmen.

Mit freundlichen Grüßen

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 14.04.2011 19:24:55

Danke Frau Ott für Ihre Antwort! Soweit steht dem also nichts im Wege. Besteht denn Gefahr, dass das Gericht nach erfolgtem und erfolglosen Schlichtungsverfahren die Sache ablehnt mit der Begründung, dass zwischen erster Ablehnung durch die Staatsanwaltschaft und Beantragung des Sühneverfahrens bzw. zwischen erster Ablehnung der Staatsanwaltschaft und Beginn des Privatklageweges mehr als drei Monate Zeit vergangen sind?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 14.04.2011 19:38:10

Sehr geehrter Rechtssuchender,

vielen Dank für Ihre Nachfrage. Gerne beantworte ich Ihnen diese auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt.

Sollte das Sühneverfahren erfolgreich sein, ist damit die Sache erledigt.

Wird im Sühneverfahren keine Einigung erzeihlt, wird Ihnen eine Bescheinigung nach § 380 Abs. 1 Satz 3 StPO erteilt, welche Sie zur Erhebnung einer Privatklage berechtigt. Diese können Sie dann ohne Bedenken an die vertsrichenen vier Monate vor den Sühneverfahren erheben. Eine Abweiseung aus diesem Grund wird nicht erfolgen.

Ungeachtet meiner ersten Antwort sollten Sie in Ihrem eigenen Interesse zeitnah das Sühneverfahren beantragen.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Fristen beim Schlichtungsverfahren | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2011-04-14
Wurden Ihre Fragen beantwortet?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?
Bewertung: Fragesteller
alles okay


Als Leser können Sie

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Strafrecht letzten Monat:

39
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340432
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97847
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Fristen   Schlichtungsverfahren