Fristen & Schadensersatz bei Bauarbeiten vor Gewerbegrundstück
12.06.2012 10:17 |
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Verwaltungsrecht
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Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.
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Hallo,
wir betreiben seit März 2011 eine kleine Hotel-Pension mit 11 Zimmern und eine kleine Bar in einem kleinen Städtchen in Sachsen.
Wir haben in den letzten 18 Monaten aufwendig renoviert und viel Geld in den Betrieb gesteckt.
Gestern kontaktierte uns nun der Bürgermeister der Stadt im Auftrag des Landkreises mit einer geplanten Baumaßnahme direkt vor unserem Haus.
Es ist geplant ab Juli diesen Jahres (also in 4 Wochen) die Straße nahezu komplett zu erneuern.
Bauherr ist der Landkreis.
Wir müssten dabei mit zahlreichen Einschränkungen wie fehlende Zuwegung zu unserem Grundstück und natürlich Baulärm rechnen.
Er brachte uns außerdem einen Vertrag zur Überlassung von Teilen unsere Grundstücks während der Baumaßnahme mit und bat um Unterschrift.
Diese haben wir ersteinmal verweigert.
Für uns ist diese Maßnahme mehr als existenzbedrohend.
Wir leben in einem touristisch geprägten Ort und die Sommermonate sind Hochsaison in unserem Hotelbetrieb.
Hier wird auch das Geld für die Wintermonate verdient.
Eine Baustelle direkt vor dem Haus würde zu zahlreichen Stornierungen, Reisepreisminderungen und nicht zuletzt zu vernichtenden Bewertungen über unser Haus im Internet führen.
Kein Urlauber will eine Baustelle direkt vor seinem Hotel und wir wären sogar verpflichtet gewesen solche Bauarbeiten vor der Buchung der Gäste mitzuteilen.
Der fianzielle Schaden für unser junges Haus ist kaum absehbar.
Für uns ist nicht nachvollziehbar wie so eine einschneidende Baumaßnahme so kurzfristig angekündigt werden kann.
Bei längerer Planung, z.B. für die kommende Saison kann ich die Gäste bei der Buchung auf eine evtl. Baustelle hinweisen und ggf. die Zimmerpreise entsprechend anpassen.
Bei dem jetzt geplanten Baubeginn in dieser Saison ist es dafür deutlich zu spät und wir sehen uns zahlreichen Schadensersatzansprüchen ausgesetzt.
Unsere Frage wäre nun ob es Fristen gibt in den der Landkreis derartig einschneidende Projekte den Gewerbetreibenden mitteilen muß und ob hier in irgendeiner Form eine Schadensersatzforderung an den vom Landkreis besteht wenn die Baumaßnahme tatsächlich in 1-2 Monaten und damit noch in dieser Saison beginnt.
Uns würde außerdem interessieren welche Pflichten der Landkreis hat selbst wenn die Baumaßnahme erst in der kommenden Saison statt findet.
Schließlich würde eine 6-monatige Baustelle direkt vor unserem Haus auch in der kommenden Saison existenzbedrohend sein.
Vielleicht haben Sie auch noch weitere Tipps wie wir in dieser Sache vorgehen sollten.
Besten Dank
Ralph Schönfelder









