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Fristen & Schadensersatz bei Bauarbeiten vor Gewerbegrundstück


12.06.2012 10:17 |
Preis: ***,00 € |

Verwaltungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.


| in unter 2 Stunden

Hallo,

wir betreiben seit März 2011 eine kleine Hotel-Pension mit 11 Zimmern und eine kleine Bar in einem kleinen Städtchen in Sachsen.
Wir haben in den letzten 18 Monaten aufwendig renoviert und viel Geld in den Betrieb gesteckt.

Gestern kontaktierte uns nun der Bürgermeister der Stadt im Auftrag des Landkreises mit einer geplanten Baumaßnahme direkt vor unserem Haus.
Es ist geplant ab Juli diesen Jahres (also in 4 Wochen) die Straße nahezu komplett zu erneuern.
Bauherr ist der Landkreis.
Wir müssten dabei mit zahlreichen Einschränkungen wie fehlende Zuwegung zu unserem Grundstück und natürlich Baulärm rechnen.

Er brachte uns außerdem einen Vertrag zur Überlassung von Teilen unsere Grundstücks während der Baumaßnahme mit und bat um Unterschrift.
Diese haben wir ersteinmal verweigert.

Für uns ist diese Maßnahme mehr als existenzbedrohend.
Wir leben in einem touristisch geprägten Ort und die Sommermonate sind Hochsaison in unserem Hotelbetrieb.
Hier wird auch das Geld für die Wintermonate verdient.
Eine Baustelle direkt vor dem Haus würde zu zahlreichen Stornierungen, Reisepreisminderungen und nicht zuletzt zu vernichtenden Bewertungen über unser Haus im Internet führen.
Kein Urlauber will eine Baustelle direkt vor seinem Hotel und wir wären sogar verpflichtet gewesen solche Bauarbeiten vor der Buchung der Gäste mitzuteilen.
Der fianzielle Schaden für unser junges Haus ist kaum absehbar.

Für uns ist nicht nachvollziehbar wie so eine einschneidende Baumaßnahme so kurzfristig angekündigt werden kann.

Bei längerer Planung, z.B. für die kommende Saison kann ich die Gäste bei der Buchung auf eine evtl. Baustelle hinweisen und ggf. die Zimmerpreise entsprechend anpassen.

Bei dem jetzt geplanten Baubeginn in dieser Saison ist es dafür deutlich zu spät und wir sehen uns zahlreichen Schadensersatzansprüchen ausgesetzt.

Unsere Frage wäre nun ob es Fristen gibt in den der Landkreis derartig einschneidende Projekte den Gewerbetreibenden mitteilen muß und ob hier in irgendeiner Form eine Schadensersatzforderung an den vom Landkreis besteht wenn die Baumaßnahme tatsächlich in 1-2 Monaten und damit noch in dieser Saison beginnt.

Uns würde außerdem interessieren welche Pflichten der Landkreis hat selbst wenn die Baumaßnahme erst in der kommenden Saison statt findet.
Schließlich würde eine 6-monatige Baustelle direkt vor unserem Haus auch in der kommenden Saison existenzbedrohend sein.

Vielleicht haben Sie auch noch weitere Tipps wie wir in dieser Sache vorgehen sollten.

Besten Dank
Ralph Schönfelder
12.06.2012 | 11:37

Antwort

von

Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.
551 Bewertungen
Sehr geehrter Herr S.,

zu einem Sonderopfer mit der Folge eines Entschädigungsanspruchs kommt es nur, "wenn die Folgen der Straßenbauarbeiten nach Dauer, Art, Intensität und Auswirkungen so erheblich sind, dass eine entschädigungslose Hinnahme nicht mehr zuzumuten ist, oder wenn die Beeinträchtigungen rechtswidrig oder unverhältnismäßig sind."

Wenn es also Ihre Existenz bedroht, können Sie auch einen Schadensersatzanspruch geltend machen, der aber zunächst belegt werden muss (meist mit Hilfe des Steuerberaters). Im Vorfeld kann der voraussichtliche Schaden allerdings noch nicht gefordert werden.

Grundsätzlich besteht auch eine Informationspflicht seitens der Behörde, die Ihnen die Maßnahme rechtzeitig anzukündigen hat, wobei rechtzeitig immer von der Maßnahme selbst abhängt, jedoch bei einer derartigen langen Belastungszeit nicht nur 4 Wochen betragen darf (OLG Koblenz, Urteil vom 07.06.2000, Az.: 1 U 964/97).

Des Weiteren hat die Stadt auch die Verhältnismäßigkeit zu beachten und darauf, ob die Arbeiten nicht ggf. weiter nach hinten verschoben werden können oder aber der Zeitplan verkürzt wird und die Bauarbeiten auch schneller durchgeführt werden können.

Allerdings ist ohne eine Akteneinsicht erhalten zu haben, der genaue Verfahrensablauf nicht fundiert zu prüfen. Sie sollten daher selbst oder durch einen Rechtsanwalt Akteneinsicht nehmen, um die Maßnahme abzustimmen und um Belastungen möglichst gering zu halten und um die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen vorzubereiten.

Wenn Sie dafür Hilfe brauchen sollten, steht Ihnen meine Kanzlei gerne zur Seite.


Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt

Doktorand an der Comenius University / Bratislava

Bernstr. 10
30175 Hannover
Tel: 0511 363042
Fax: 0511 2157477
info@kanzlei-hoffmeyer.de
www.kanzlei-hoffmeyer.de

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.
Hannover

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