Frage geschrieben am 13.05.2010 14:33:25
Fristen Gericht
Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1644in einem Rechtstreit hatte ich als Beklagte am 14.4. eine Ladung zum Gütetermin für den 14.5. erhalten. Da der Termin für 11 Uhr angesetzt war, musste ich mir einen Urlaubstag nehmen. Etwa zehn Tage vor dem Termin sprach mir die Vertreterin der Klägerseite auf meinen Anrufbeantworter und bat um Rückruf, weil man den Termin nicht wahrnehmen könne. Ich meldete mich nicht, weil ich das Band erst abhörte, als ich von einer mehrtägigen Dienstreise zurückkam (ich wäre auch mobil erreichbar gewesen, die Gegenseite hat meine Nummer). Am 12.5. (also zwei Tage vor dem Termin, inklusive einem Feiertag, also im Grund ohne Vorlaufzeit) erhielt ich dann die Umladung auf 11.6.
Meine Fragen:
- ist so eine kurzfristige Umladung rechtens?
- kann ich den verlorenen Urlaubstag geltend machen?
- kann ich meinerseits eine Terminverlegung beantragen, da ich am 11.6. nachweislich dienstlich im Ausland bin?
Besten Dank im voraus.
Antwort geschrieben am 13.05.2010 14:54:47 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
Stresemannstr. 46, 27570 Bremerhaven, Tel: 0471/140-240, Fax: 0471/140-244
Miet und Pachtrecht, Gesellschaftsrecht, Zivilrecht, Wettbewerbsrecht, Verwaltungsrecht, Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, Erbrecht
Bewertungen: 547
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vielen Dank für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich zu Ihren Fragen sehr gerne wie folgt Stellung nehmen:
Zu 1. Ist so eine kurzfristige Umladung rechtens?
Keine kurzfristig zu existiert keine gesetzliche Bestimmung auf keine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung. Es ist davon auszugehen, dass diese kurzfristige Umladung rechtmäßig und somit wirksam ist, es sei denn bei normalem Verlauf hätten Sie hiervon keine Kenntnis erlangen können.
Über diesen Punkt lässt sich natürlich streiten.Es wird sowieso erst relevant , wenn Sie den Termin verpasst haben und Ihnen hierdurch ein nachweisbarer finanzieller Schaden entstanden ist.Dann würde sich die Frage nach einem Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung stellen.
Solche Ansprüche sind in der Praxis nach meiner Erfahrung äußerst schwer durchsetzbar.
Zu 2.Kann ich den verlorenen Urlaubstag geltend machen?
Ja, Sie können den verlorenen Urlaubstage geltend machen, da Sie gar keinen Urlaub hätten nehmen brauchen.
Dies ergibt sich aus § 616 BGB. Maßgebliches Argument dafür, dass Sie sich keinen Urlaub nehmen müssen ist, dass Sie in einem offiziellen Gerichtsverfahren mitwirken müssen und Sie sich dieses nicht aussuchen können, also der Grund, weshalb Sie frei haben müssen, nicht in Ihrer Person begründet ist.
Zu 3. Kann ich meinerseits eine Terminverlegung beantragen, da ich am 11.6. nachweislich dienstlich im Ausland bin?
Eine Terminsverlegung können Sie grundsätzlich immer beantragen. Fraglich ist natürlich, ob ein solcher Antrag überhaupt Aussicht auf Erfolg hat. Ein solcher Antrag hat immer dann nach der Rechtsprechung Erfolg, wenn ein dringender Grund für die Verlegung besteht.
Dieses können Gründe in Ihrer Person oder Gründe in der Person ihres Rechtsanwaltes sein, sofern Sie einen Rechtsanwalt beauftragt haben. Sollte der Anwalt zum Beispiel im Urlaub sein, krank sein oder stark ausgelastet sein, so rechtfertigt dies einen Verlängerungsantrag.
Sofern Sie krankheits- oder arbeitsbedingt ( oder urlaubsbedingt, es kommt also nicht darauf an, ob Sie beruflich oder privat im Ausland sind) nicht vor Ort sind und den Termin somit nicht wahrnehmen können, hätte ein Verlängerungsantrag, sofern er denn rechtzeitig gestellt wird, grundsätzlich Aussicht auf Erfolg.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne über meine E-Mail-Adresse oder die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Donnerstagnachmittag!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
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kanzlei.newerla@web.de
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