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Frage geschrieben am 31.08.2010 13:16:26

Frist zur Räumung bei fristloser Kündigung

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1985
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Seit Mitte April vermiete ich meine Wohnung an jemand, der nachweislich Betrüger ist. Neben der Tatsache, dass er keine Miete zahlt kommt er trotz mehrfacher Aufforderung der Pflicht nicht nach, sich beim Stromversorger anzumelden. Nach wie vor wird Strom von meinem Konto abgebucht.

Ich werde nun fristlos kündigen. Dabei muss ich eine Frist bis zur Räumung setzen. Was ist die kürzeste Frist, die Sie mir empfehlen.


Antwort geschrieben am 31.08.2010 13:32:04
Rechtsanwalt Cord Hendrik Schröder
Am Planetarium 14, 07743 Jena, Tel: 0364187670, Fax: 03641876779
Arbeitsrecht, Baurecht, Familienrecht, Mietrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht, Sozialrecht, Gesellschaftsrecht
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Sehr geehrte Fragestellerin,
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.

Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch eine Kollegin/ einen Kollegen vor Ort ersetzen kann. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.

Ihre Frage beantworte ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben und dem eingesetzten Betrag wie folgt:


Wenn Sie feststellen, dass der Mieter mit mehr als zwei Monatsmieten in Verzug ist, können Sie das Mietverhältnis fristlos kündigen.

Allerdings dürfen Sie dann die Räumung nicht selbst betreiben, sondern müssen dem Mieter eine Frist zum Auszug setzen.

Diese Frist kann 14 Tage betragen. Sie sollten ihm diese Mindestfrist einräumen. Mehr kann der Mieter aber nicht verlangen. Er kann dann lediglich im gerichtlichen Verfahren gerichtlichen Räumungsschutz beantragen.

Zieht der Mieter nicht aus, müssen Sie eine Räumungsklage zum Gericht erheben. Mit dem Räumungstitel können Sie dann den Gerichtsvollzieher beauftragen, die Wohnung zu räumen.



Um Ihre Ansprüche erfolgreich durchzusetzen, empfehle ich die Einschaltung eines Anwalts vor Ort – den Sie über unser Portal problemlos finden können.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.

Abschließend möchte ich Sie bitten die Bewertungsfunktion zu nutzen, um dieses Forum für andere Nutzer transparenter zu gestalten.




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