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Frage geschrieben am 05.08.2010 18:35:12

Frist und Rechtsfolge bei Ablehnung des Untermieters trotz Zustimmungsanspruch

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1200
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Wenn ich einen konkreten Untermieter vorgeschlagen habe, meine 10-tägige Zustimmungsfrist fruchtlos verstrichen ist und der Vermieter sagt er brauche "mehr Zeit":
1.) wie viel Zeit muss ich ihm lassen zur Zustimmung (es gehen mir täglich 40,- Euro verloren!). Wie lange soll ich eine Nachfrist setzen?
2.) Habe ich nach Fristüberschreitung - neben Sonderkündigungsrecht - eine Möglichkeit die Zustimmung einzuklagen und entgangenen Untermietzins ersetzt zu verlangen?
3.) Wenn ja, wie dokumentiere ich den entstandenen Schaden? Welche Erklärung soll der Untermietinteressent abgeben, damit ich meinen Schadenersatzanspruch begründen kann? Ist es sinnvoll, den Untermietvertrag bereits zu unterzeichnen und dabei zu vermerken, dass die Wirksamkeit aufschiebend bedingt ist durch die Zustimmung des Vermieters?


Antwort geschrieben am 05.08.2010 19:00:17
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer
Helenenstraße 42, 30519 Hannover, Tel: 0511 86699888, Fax: 0511 86699899
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Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst zu den einzelnen rechtlichen Belangen:

Darf der Mieter einen Nachmieter stellen wie in Ihrem Fall, muss er dem Vermieter nicht drei bzw. noch mehr Interessenten benennen. Es reicht ein zumutbarer Ersatzmieter aus (LG Saarbrücken 13 BS 218/94 WM 95, 313).

Der Vermieter darf den vorgeschlagenen Nachmieter nur ablehnen, wenn wichtige Gründe in der Person oder in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Nachmieters vorliegen (LG Köln 6 O 359/69 WM 71, 92).

Das Mietverhältnis endet für den Mieter, wenn der Vermieter einen vorgeschlagenen Nachmieter akzeptiert. Es endet auch dann, wenn es nur deshalb nicht zum Abschluss des Mietvertrages mit dem Nachmieter kommt, weil der Vermieter bei den Vertragsverhandlungen Nachforderungen stellt (OLG Koblenz 5 U 467/01, WM 2002, 232).

Der letzte Fall kann damit verglichen werden, wenn der Vermieter sich ohne triftigen Grund weigert, einen neuen Mietvertrag mit dem Nachfolger abzuschließen.

Für eine angemessene Frist reichen ca. 3 Wochen aus, sodass, wenn es nicht besondere Umstände gibt (Vermieter oder Nachmieter erkrankt, Urlaub oder Ähnliches) Sie nicht mehr verpflichtet sind den weiteren Mietzins zu zahlen, sofern Sie die Wohnung aber auch nicht mehr nutzen. Der Mietvertrag wäre nach Ablauf dieser drei Wochen seit Kenntnis des Vermieters von einem Nachmieter beendet. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es von Ihrer Seite aus nicht mehr.

Dann können Sie die überbezahlte Miete, wenn nötig auch gerichtlich, vom Vermieter zurückverlangen.

Rechtlich müssten Sie eine Erklärung vom potentiellen Nachmieter erstellen lassen, das dieser zum Datum XY in die Wohnung eingezogen wäre und er für den Vermieter jederzeit erreichbar gewesen ist, zwecks z.B. eines persönlichen Treffens.

Wenn Sie noch weitere Fragen haben sollten oder eine rechtliche Vertretung wünschen, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung.

Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt

Doktorand an der Comenius University / Bratislava

Helenenstr. 42
30519 Hannover
Tel: 0511 86699888
Fax: 0511 86699899
info@kanzlei-hoffmeyer.de
www.kanzlei-hoffmeyer.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 05.08.2010 19:07:33

Sehr geehrter Herr Hoffmeyer,
Ihre Antwort bezieht sich auf NACHmiete - meine Frage bezieht sich jedoch, wie in Überschrift sowie im Text auch klar zum Ausdruck gebracht - auf UNTERvermietung.
Nach Klärung dieses Missverständnisses bitte ich erneut um Antwort.

MfG

M. Moser
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 05.08.2010 19:42:56

Sehr geehrter Fragesteller,

entschuldigen Sie bitte dieses Missverständnis.

Hinsichtlich der Untervermietung nach § 553 BGB gilt das Folgende:

Einen Anspruch auf die Untervermietung des gesamten Wohnraums besteht grundsätzlich nicht.
Es kann immer nur ein Teil des Wohnraums untervermietet werden, nicht jedoch die gesamte Wohnung.

Wenn Sie also die gesamte Wohnung untervermieten möchten, dann kann sich der Vermieter damit soviel Zeit lassen, wie er möchte, da kein Anspruch darauf besteht.

Wenn Sie jedoch nur ein Teil der Wohnung untervermieten können, dann haben Sie den gesetzlichen Anspruch aus § 553 BGB.
Sie brauchen für diesen Anspruch ein berechtigtes Interesse, z.B. Veränderung der wirtschaftlichen oder familiären Verhältnisse.

Bei dieser Konstellation kann ebenfalls eine Frist von 3 Wochen als ausreichend angesehen werden, sodass nach Ablauf dieser Frist Schadensersatz in Höhe der entgangenen Mieteinnahmen eingefordert werden kann. Zu der Beweisfrage gilt das bereits Gesagte wegen eines schriftlichen Nachweises des potentiellen Untermieters.

Falls Sie noch weitere Fragen haben sollten, sprechen Sie mich bitte direkt an, da diese Plattform nur die einmalige Nachfrage erlaubt, ich aber gewillt bin, Ihre Fragen zu Ihrer vollen Zufriedenheit zu beantworten.

Entschuldigen Sie bitte noch einmal das anfängliche Missverständnis.

Mit freundlichen Grüßen

Felix Hoffmeyer
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