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Sehr geehrter RA,ich hätte gern eine Auskunft zur Räumungspflicht nach erfolgter Zwangsversteigerung der Immobilie durch bisherigen Selbstnutzer,welchem bisher keinerlei Unterlagen zur erfolgten Zwangsversteigerung zu gegangen sind,außer die persönliche Vorstellung des Ersteigerers.Meine Frage : -innerhalb welcher Frist muß das Haus geräumt werden ?Antwort geschrieben am 23.07.2011 12:08:13 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Sebastian F. A. Belgardt
Großholthauser Straße 124, 44227 Dortmund, Tel: 0231. 580 94 95, Fax: 0231. 580 94 96
Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Gesellschaftsrecht, Mietrecht, Strafrecht, Kaufrecht
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gemäß § 90 Zwangsversteigerungsgesetz wird der Ersteher - also der, dem der Zuschlag erteilt worden ist - durch den Zuschlag Eigentümer des Grundstücks.
Das bedeutet, dass der ehemalige Eigentümer grundsätzlich kein Recht mehr hat, das Grundstück bzw. die Wohnung zu bewohnen. Der neue Eigentümer kann die Räumung und Herausgabe von ihm verlangen. Eine Frist zur Räumung gibt es nicht.
Der Zuschlagsbeschluss im Zwangsversteigerungsverfahren ist gemäß § 93 Absatz 1 ZVG sogar ist Herausgabetitel (§ 794 Absatz 1Nr.3 ZPO) gegen den (ehemaligen) Eigentümer, der im Zuschlagsbeschluss bezeichnet ist und auf dem Grundstück wohnt. (Jedoch nicht gegen einen Mieter, §§ 93 Absatz 1 Satz 2, 57 ZVG, 566, 578 BGB, Mietverhältnisse müssen erst beendet werden).
Der Ersteher kann also grundsätzlich sofort die Räumung verlangen und sogar mit Hilfe eines Zwangsvollstreckungverfahrens durch durchsetzen.
Dem ehemaligen Eigentümer ist der Zuschlagbeschluss von Amts wegen zuzustellen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen einen ersten Überblick verschaffen konnte.
Die von mir erteilte Rechtsauskunft basiert ausschließlich auf Ihren Sachverhaltsangaben. Meine Antwort ist eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, so wie er von Ihnen geschildert wurde. Um eine ausführliche Begutachtung vorzunehmen, ist eine persönliche Beratung im Rahmen eines Mandats zwingend erforderlich. Es kann sich nämlich eine ganz andere rechtliche Beurteilung ergeben, wenn noch weitere Informationen hinzukommen oder andere weggelassen werden.
Mit besten Grüßen
Sebastian Belgardt
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 23.07.2011 13:24:45
-recht vielen Dank für die Beantwortung,aus Ihrer Antwort entnehme ich , dass es keine sogenannte Wohlverhaltensphase gibt um dem ehemaligen Eigentümer einen angemessenen Zeitraum zur Räumung gewähren zu müssen,auch ohne bisher erfolgte Zustellung des Beschlusses. M.f.G.
-recht vielen Dank für die Beantwortung,aus Ihrer Antwort entnehme ich , dass es keine sogenannte Wohlverhaltensphase gibt um dem ehemaligen Eigentümer einen angemessenen Zeitraum zur Räumung gewähren zu müssen,auch ohne bisher erfolgte Zustellung des Beschlusses. M.f.G.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 23.07.2011 13:45:38
Grundsätzlich muss der ehemalige Eigentümer auf Verlangen sofort räumen.
Eine Zwangsräumung ist jedoch erst möglich, wenn der Zwagsvollstreckungstitel vom Gericht mit einer Vollstreckungsklausel versehen und dem ehemaligen Eigentümer auch zugestellt wurde.
Nach Beauftragung der Zwangsvollstreckung setzt der Gerichtsvollzieher eine Frist zur Räumung, die mindestens zwei Wochen dauern muss (idR 1 Monat).
Gegen die Zwangsvollstreckung stehen die üblichen Rechtsmittel zur Verfügung (va. Vollstreckungsschutz wegen eines Härtefalls).
Mit besten Grüßen
Sebastian Belgardt
Grundsätzlich muss der ehemalige Eigentümer auf Verlangen sofort räumen.
Eine Zwangsräumung ist jedoch erst möglich, wenn der Zwagsvollstreckungstitel vom Gericht mit einer Vollstreckungsklausel versehen und dem ehemaligen Eigentümer auch zugestellt wurde.
Nach Beauftragung der Zwangsvollstreckung setzt der Gerichtsvollzieher eine Frist zur Räumung, die mindestens zwei Wochen dauern muss (idR 1 Monat).
Gegen die Zwangsvollstreckung stehen die üblichen Rechtsmittel zur Verfügung (va. Vollstreckungsschutz wegen eines Härtefalls).
Mit besten Grüßen
Sebastian Belgardt
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