Frist für Widerspruchsverfahren?
| 29.09.2010 18:09
| Preis:
***,00 € |
Sozialrecht
Beantwortet von
| in unter 1 Stunde
Sehr geehrte Damen und Herren,
gibt es eine Frist, in welcher die ARGE einen Widerspruch entscheiden muss?
Mit bestem Dank
Trifft nicht Ihr Problem?
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Frist
29.09.2010 | 18:33
Antwort
von
Rechtsanwältin Britta Möhlenbrock
181 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,
auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts beantworte ich Ihre Fragen hiermit im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:
Eine direkte gesetzliche Frist, in der die ARGE einen Widerspruch zu bescheiden hat, ist nicht gegeben. Aber indirekt gibt es eine solche Frist durch
§ 88 Abs. 2 SGG. Wenn binnen drei Monaten ohne zureichenden Grund sachlich nicht beschieden worden ist, kann Untätigkeitsklage vor dem Sozialgericht erhoben werden.
Dies ist aber kein wirkliches Druckmittel, denn Klagen vor den Sozialgerichten dauern manchmal mehrere Jahre.
Daher wäre ein wirksameres Druckmittel die Androhung eines sozialgerichtlichen Eilverfahrens, welches auch – soweit ein Rechtsschutzbedürfnis hierfür gegeben ist – vor Ablauf von drei Monaten bei Gericht anhängig gemacht werden kann. Wenn in dem Verfahren die Zahlung von Leistungen begehrt wird, kommt ein Antrag auf Einstweilige Anordnung nach
§ 86 b SGG in Betracht. Hier wäre aber die Eilbedürftigkeit gesondert zu begründen (wenn es um laufende Leistungen geht und nicht lediglich um eine Kürzung der Leistung, ist diese regelmäßig gegeben).
Bitte beachten Sie, dass die Erstberatung in diesem Untermenü der Plattform keiner ausführlichen Prüfung einer Sach- und Rechtslage entsprechen kann.
Ich hoffe, Ihnen Ihre Fragen im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung hinreichend beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen