Frage geschrieben am 31.01.2010 01:12:38
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Freund steigt aus Projekt aus - Geldrückzahlung?
Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1090Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
zusammen mit einem Freund baue ich seit ca. einem Jahr an einem Projekt. Mittlerweile wurde schon eine Summe von ein paar Tausend Euro investiert, es war ausgemacht, dass jeder 50 % der Kosten trägt.
Nachdem nun mein Freund die weiter steigenden Kosten nicht mehr aufbringen kann und er auch kein Interesse mehr an dem Projekt hat, haben wir uns dazu entschlossen, dass er aussteigt. Nur leider verlangt er jetzt seine investierte Summe zurück.
Schriftlich wurde über die Zahlungen oder über den Projektablauf nichts festgehalten. Seine Zahlungen (ich habe die notwendigen Teile bestellt, er hat mir den Betrag in regelmäßigen Abständen zurückgezahlt) sind etwa zu 30 % per Überweisung und zu 70 % in Bar erfolgt. Er kann lediglich die Überweisungen durch einen Kontoauszug beweisen, für die Barzahlungen wurde keine Quittung ausgestellt.
Stehe ich in der Pflicht, ihm die Kosten auf seinen Wunsch hin zurückzuerstatten? Wenn ja, nur die Kosten, die er durch Belege beweisen kann, oder den gesamten Betrag?
Vielen Dank!
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 31.1.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 31.01.2010 02:16:52 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Alexander Stephens
Neuhauserstr. 3, 80331 München, Tel: 089 23 66 20-63, Fax: 089 25 55 13-2717
Opferschutzrecht, Betäubungsmittelrecht, Verkehrsstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Strafrecht
Bewertungen: 171
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ich bedanke mich für Ihre Frage und hoffe Ihnen unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und auf Basis Ihrer Angaben wie folgt weiterhelfen zu können:
Sie haben Ihren Angaben entsprechend eine sog. Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts iSd. § 705 BGB gegründet, da Sie sich beide darauf (mündlich) geeinigt haben einen gemeinsamen Zwecks zu verfolgen und diesen durch vermögenswerte Leistungen zu fördern.
Da Sie den Vertrag nicht für eine bestimmte Zeit eingegangen sind, konnte Ihr Vertragspartner gem § 723 BGB jederzeit kündigen. Im Falle der Kündigung wird die Gesellschaft aufgelöst und Sie müssen insoweit die Auseinandersetzung gem § 730 BGB durchführen. Gem §§ 730ff BGB müssen dementsprechend eingebrachte, also von Ihrem Partner geleistete Gegenstände zurückgegeben und sämtliche (finanziellen) Einlagen nach Abzug etwaiger Schulden der Gesellschaft zurückerstattet werden. Sollte sich hierbei ein negatives Saldo ergeben, müssen die Gesellschafter für den Verlust nach dem Verhältnis aufkommen, nach welchem der Verlust zu tragen war.
Für Ihren Fall heißt das also: Sie müssen alle Schulden die Sie im Rahmen Ihres Projekts haben von sämtlichen Geldeinlagen abziehen. Von dem verbleibenden Betrag müssen Sie Ihrem Partner dessen Einlagen (hier 50 %, da Sie zu gleichen Verhältnissen beteiligt waren) erstatten. Sollte sich hieraus ein negativer Betrag ergeben, muss Ihr Partner natürlich entsprechend seiner 50 prozentigen Einlage (s.o.) dafür selbst aufkommen.
Hinsichtlich der Überweisungen und Bareinlagen dürften Sie vor Gericht keinesfalls lügen, aber Ihr Partner muss selbstverständlich beweisen, dass er Ihnen die von Ihm geltend gemachten Beträge auch bezahlt hat.
Abschließend hoffe ich, Ihnen weitergeholfen zu haben und würde mich über eine positive Bewertung durch Sie freuen. Für (kostenlose) Rückfragen oder eine etwaig gewünschte Interessenvertretung stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung, wobei die Kommunikation bei größerer Entfernung via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen kann und einer Mandatsausführung nicht entgegen steht, sofern Sie der Nutzung dieser Möglichkeiten aufgeschlossen gegenüberstehen. Eine weiterführende Vertretung zieht allerdings weitere Kosten nach sich. Im Fall einer Beauftragung würde ich den hier gezahlten Einsatz auf meine nachfolgenden Gebühren vollständig anrechnen.
Hinweis:
Bei der gegebenen Antwort handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung, die ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben basiert. Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und unter Umständen sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihr
Alexander Stephens
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 31.01.2010 11:35:07
Hallo,
da das Projekt keine Schulden hat, muss ich ihm also seine volle investierte Summe zurückzahlen? Aufgrund seiner Zahlungsschwierigkeiten ist er aktuell nur mit einem Prozentsatz von 35 % an der Projektsumme beteiligt.
Ich möchte die Auflösung auch schriftlich festhalten. Ist eine Einigung darauf, dass der Partner keine investierten Gegenstände zurückfordert und dass eine Ratenzahlung vereinbart wird gültig?
Vielen Dank für die Beantwortung
Hallo,
da das Projekt keine Schulden hat, muss ich ihm also seine volle investierte Summe zurückzahlen? Aufgrund seiner Zahlungsschwierigkeiten ist er aktuell nur mit einem Prozentsatz von 35 % an der Projektsumme beteiligt.
Ich möchte die Auflösung auch schriftlich festhalten. Ist eine Einigung darauf, dass der Partner keine investierten Gegenstände zurückfordert und dass eine Ratenzahlung vereinbart wird gültig?
Vielen Dank für die Beantwortung
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 31.01.2010 16:24:57
Lieber Fragensteller,
soweit keine Schulden vorhanden sind, müssten Sie Ihrem Partner seine Einlagen, also alles was er letztlich in das Projekt investiert hat zurückgewähren. Dazu zählen grundsätzlich auch die Sacheinlagen.
Selbstverständlich ist es möglich individualvertraglich zu vereinbaren, dass die Sacheinlagen, also die investierten Gegenstände bei Ihnen verbleiben und Sie mit Ihrem Partner eine Ratenzahlung vereinbaren. Auch haben Sie natürlich Recht dies aus beweissicherungsgründen möglichst schriftlich zu vereinbaren. Sollten Sie hierfür Hilfe benötigen oder weiter Fragen haben, können Sie sich gern an mich wenden.
Ich wünsche eine schönes Restwochenende und verbleibe mit freundlichen Grüße aus München,
Ihr
Alexander Stephens
Lieber Fragensteller,
soweit keine Schulden vorhanden sind, müssten Sie Ihrem Partner seine Einlagen, also alles was er letztlich in das Projekt investiert hat zurückgewähren. Dazu zählen grundsätzlich auch die Sacheinlagen.
Selbstverständlich ist es möglich individualvertraglich zu vereinbaren, dass die Sacheinlagen, also die investierten Gegenstände bei Ihnen verbleiben und Sie mit Ihrem Partner eine Ratenzahlung vereinbaren. Auch haben Sie natürlich Recht dies aus beweissicherungsgründen möglichst schriftlich zu vereinbaren. Sollten Sie hierfür Hilfe benötigen oder weiter Fragen haben, können Sie sich gern an mich wenden.
Ich wünsche eine schönes Restwochenende und verbleibe mit freundlichen Grüße aus München,
Ihr
Alexander Stephens
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