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Frage geschrieben am 27.01.2012 10:43:52

Fremdvergabe von Leistungen nach Fristablauf

Rechtsgebiet: Baurecht, Architektenrecht | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 287
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Wir haben folgendes Problem:

Wir hatten vor 4 Monaten die Abnahme für unser Haus. Bei Abnahme fehlten noch zwei Schiebetüren, die noch nicht eingetroffen waren und zeitnah eingebaut werden sollten. Wir haben das Haus trotzdem abgenommen und sind eingezogen, da uns keine andere Wahl blieb. Für den Einbau der einen Tür mussten wir direkt nach Einzug noch zwei Tage Trockenbauarbeiten in Kauf nehmen, die nebenbei bemerkt extremen Schmutz verursacht haben. Es handelt sich um Schiebetüren, die in den Wänden laufen sollen. Als dann der Tischler die Türen einbauen wollte stellte sich heraus, dass die Schrauben in den Wänden bei allen Türen zu lang geblieben sind, so dass die Türen nicht eingebaut werden können. Insgesamt gab es diverse Termine zum Begutachten, vergeblichen Türeneinbau und mangelhaften Kürzen der Schrauben. Wir haben uns bei allen Terminen sehr kooperativ gezeigt.
Wir haben dem Bauträger 2x per email Fristen zum Einbau der Türen gesetzt und Fremdvergabe angedroht. Die letzte Frist endete am 07.12.2011. Dennoch sind die Türen bis heute nicht eingebaut. Jetzt sollen wir Termine benennen, an denen die Wände aufgerissen und die Schrauben gekürzt werden sollen. Eine Hotelübernachtung will man uns erstatten. Da wir jedoch befürchten, dass der Bauträger wieder seine polnische unfähige Trockenbaufirma anrücken lässt, die uns das ganze Haus verdreckt und am Ende doch wieder nur Mist gebaut hat, wollen wir die Arbeiten fremdvergeben.

Wie haben wir vorzugehen? Wie stehen unsere Chancen, dass wir das Geld für die Fremdvergabe vor Baubeginn vom Bauträger überwiesen bekommen? Bzw. wie stehen überhaupt unsere Chancen auf Kostenübernahme? Bis dato ruhen noch 5% der Kaufpreissumme auf dem Notarkonto.

Vielen Dank im voraus.


Antwort geschrieben am 27.01.2012 11:59:55
Rechtsanwalt Heiko Tautorus
Strehlener Straße 12, 01069 Dresden, Tel: 0351 - 479 60 900, Fax: 0351 - 479 60 901
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Sehr geehrte Fragestellerin,

ich möchte Ihre Anfrage anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer ERSTberatung wie folgt beantworten:

Die Ausführungen stehen unter den Annahmen:

Sie haben keine Geltung der VOB/B (meist in den AGB versteckt) vereinbart.

Sie haben sich nach § 640 Abs. 2 BGB (schriftlich oder mittels Zeugen) Ihre Rechte wegen der Mängel vorbehalten.

"Wie haben wir vorzugehen?"

Sie haben Ihre Rechte aus § 634 BGB wegen Mängel nach § 633 Abs. 2 BGB geltend gemacht.

Sie haben richtigerweise eine Nacherfüllungsfrist mit Selbstvornahme angedroht.
Die nach § 637 Abs. 1 BGB erfolgte Fristsetzung ist erfolglos abgelaufen. (Im Prozess wäre dies zu beweisen.)

Sie können nun die erforderlichen Aufwendungen verlangen.

Sie sollten mehrere, mindestens zwei Angebote, nicht das billigste aber das seriöseste preiswerteste Angebot wählen. Diese Angebot wäre erfoderlich. Weiterhin wären Ihre notwendigen Unkosten erforderlich. Ob Sie Hotelkosten geltend machen können, ist schwierig zu bestimmen.
Schwierig deshalb, da Sie bei mehreren Versuchen nicht ausgezogen sind. Es ist auch noch unklar, ob eine fachkundige Firma die Arbeiten ohne Wandabriss SICHER durchführen kann.

Sie müssen kein Risiko für eine sichere (!) Beseitigung des Mangels eingehen. Sicher heißt auch hier im ersten "Versuch" erfolgreiche Beseitigung.

Sie müssen den Vorschuss schriftlich vom Bauträger anfordern. Schicken Sie es auf verschiedenen Wegen in Kopie. Am Besten ist immer die Übergabe unter Zeugen.

"Wie stehen unsere Chancen, dass wir das Geld für die Fremdvergabe vor Baubeginn vom Bauträger überwiesen bekommen? Bzw. wie stehen überhaupt unsere Chancen auf Kostenübernahme?"

Sie haben den Anspruch aus § 637 Abs. 3 BGB. Bis Sie diesen durchgesetzt haben, wenn sich der Bauträger weigert, sind die Türen schon aufgrund Ihrer eigenen Zeitplanung eingebaut.

Die Kosten sind vom Bauträger zu tragen, insofern alles was Sie vorgetragen haben, nachgewiesen werden kann.

Wenn Sie dem Bauträger noch eine Vergütung schulden können und müssen Sie diese nutzen. Nach Treu und Glauben müssten Sie dann keine (weiteren) "eigenen" Mittel einsetzen und könnten keine zusätzlichen Beträge verlangen.

Sie müssten dann gegenüber dem Bauträger die Aufrechnung mit den noch ausstehenden Zahlungen an diesen erklären.

"Bis dato ruhen noch 5% der Kaufpreissumme auf dem Notarkonto."

Es kommt darauf an, was Sie mit dem Bauträger hinsichtlich dieser Summe vereinbart haben.

Wenn es sich um eine Mängelsicherheit handelt, wäre diese zu nutzen. Sie müssten dann die nach der Vereinbarung bestimmten Regularien zur Inanspruchnahme der Sicherheit gegenüber dem Bauträger und dem Notar einhalten.

Wenn es nur die restliche Vergütung des Bauträgers ist und keine vertraglichen Möglichkeiten vorgesehen sind, diese heraus zu verlangen, hilft Ihnen die Summe nicht weiter. Denn dann wird der Notar nach Eintritt der vertraglichen Bedingungen den Betrag an den Bauträger überweisen.

Im Übrigen gibt es auch polnische Fachkräfte, die ihr Handwerk verstehen. Sie sollten die Ursache benennen. Die Auswahl bzw. die Unfähigkeit des Bauträgers.

----------------------
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung in der Sache geben konnte.

Sollte sich der Sachverhalt doch etwas anders darstellen, nutzen Sie bitte die Nachfrage.

Sie können mich jederzeit über die Kontaktdaten in meinem Profil erreichen und auch in anderen Angelegenheiten beauftragen.

Es sei noch der Hinweis erlaubt, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann.

Mit freundlichen Grüßen

Heiko Tautorus
Rechtsanwalt

Strehlener Straße 12
01069 Dresden

Tel.: 0351 - 479 60 900
Fax: 0351 - 479 60 901

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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 27.01.2012 13:56:15

Sehr geehrter Herr Tautorus,

vielen Dank für Ihre Antwort.

Wenn ich Ihre Antwot richtig interpretiere stehen unsere Chancen vor Gericht unter den von Ihnen benannten beiden Voraussetzungen sehr gut, oder?

Folgende Nachfragne habe ich allerdings noch:

Wir haben die Fristen wie beschrieben per mail geschickt. Auf eine der Fristen haben wir gar nichts weiter gehört, auf die andere bezog man sich in einer Antwortmail (diverse Wochen später) sowohl im Betreff wie auch inhaltlich (allerdings auf andere Themen als die Frist).
Haben die Fristsetzungen per mail vor Gericht Bestand?

Bekommen wir vom Notar eigentlich eine Mitteilung, wenn er die bis dato (hoffentlich) einbehaltenen 5% an den Bauträger überweist oder geschieht dies sang und klanglos quasi automatisiert?


Und noch eine Anmerkung: Ich wollte mich nicht generell negativ über polnische Unternehmen (wie überhaupt über deutsche oder nichtdeutsche Unternehmen) äußern. Diese Aussage bezog sich lediglich auf unsere Erfahrungen mit der bis dato vom Bauträger eingesetzten Trockenbaufirma.

Vielen Dank!



Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 27.01.2012 14:42:07

Sehr geehrte Fragestellerin,

"Wenn ich Ihre Antwot richtig interpretiere stehen unsere Chancen vor Gericht unter den von Ihnen benannten beiden Voraussetzungen sehr gut, oder?"

Ja, Sie sollten dennoch den Vertrag nochmal auf die Vereinbarung von VOB/B (und Abschlussdatum) prüfen. Denn dann sind die Rechte, insbesondere die Formalien (Fristen) hierzu, anderes durchzusetzen.

"Wir haben die Fristen wie beschrieben per mail geschickt. Auf eine der Fristen haben wir gar nichts weiter gehört, auf die andere bezog man sich in einer Antwortmail (diverse Wochen später) sowohl im Betreff wie auch inhaltlich (allerdings auf andere Themen als die Frist).
Haben die Fristsetzungen per mail vor Gericht Bestand?"

Ja, die Fristsetzung bedarf keiner Form (nur des Nachweises). Sie sollten ein Backup und einen Ausdruck machen. (Rechner sind unberechenbar. ;) )

"Bekommen wir vom Notar eigentlich eine Mitteilung, wenn er die bis dato (hoffentlich) einbehaltenen 5% an den Bauträger überweist oder geschieht dies sang und klanglos quasi automatisiert?"

Die Überweisung wird bei Vorliegen der vereinbarten Tatsachen "sang und klanglos" durchgeführt. Sie erhalten, soweit es Ihrer Mitarbeit nicht bedurfte, nur eine Mitteilung über die erfolgte (!) Auszahlung.

"Und noch eine Anmerkung: Ich wollte ..."

Mir ist Ihre Intension bewußt, Sie sollten aber (immer) sachlich bleiben. Emotionen helfen nur selten weiter.

Mit freundlichen Grüßen in die Hansestadt

Heiko Tautorus
Rechtsanwalt

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Fremdvergabe von Leistungen nach Fristablauf | Gesamtbewertung: 4.4/5 | Datum: 2012-02-15
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