ich habe folgende Frage:
Wir haben unserem Bauträger aufgrund von schleppender Mangelbehebung zwei Fristen gesetzt. Die letzte Frist endete am 07.12.2011. Es gab bis ca. Mitte Dezember diverse Termine zur Mängelbehebung, die jedoch alle erfolglos blieben.
Bei dem Mangel handelt es sich um zwei innenlaufende Schiebetüren, die nicht eingebaut werden können, da die Schrauben in den verbauten Trockenbauwänden zu lang sind. Daraus resultiert, dass zwei Wände wieder abgerissen werden müssen um die Schrauben zu kürzen. Anfang Januar haben wir jetzt selber eine Methode aufgetan, womit die Schrauben ohne Abriss der Wände gekürzt werden können. Der Bauträger lehnt jedoch eine angemessene finanzelle Vergütung ab.
Der Bauträger ist bei bisher 3 Versuchen die Schrauben zu kürzen, bzw. die Türen einzubauen, gescheitert. Dazu gab es zwei weitere Termine zur Begutachtung. Da unsere Geduld jetzt am Ende ist (und wir nebenbei bemerkt auch nicht davon ausgehen, dass die Wände danach geeignet sind um die Schiebetüren einzubauen), haben wir dem Bauträger jetzt die Fremdvergabe der Arbeiten angekündigt.
Daraufhin haben wir folgende Antwort erhalten:
"... bitte erlauben Sie uns folgende Klarstellung:
die Firmen waren bereits für die Mangelbeseitigung an den Schiebetüren eingeplant als Ihr Mann uns den Vorschlag unterbreitete, die Schrauben gegen einen monetären Ausgleich selbst zu kürzen. Dass Sie unser Angebot nicht annehmen wollen, ist Ihr gutes Recht, aber dass Sie nun die Mängelbeseitigung verweigern, geht so nicht, da Sie selbst das Procedere gestoppt hatten.
Wir bitten daher erneut um die Benennung zweier Termine.
Bitte erlauben Sie uns noch den Hinweis, sollten Sie eine Ersatzvornahme beauftragen, werden wir eine Kostenübernahme ablehnen."
Ist das rechtens? Oder ist der Bauträger durchaus verpflichtet, die Kosten für die Ersatzvornahme zu tragen?
Vielen Dank,
G.K.
Antwort geschrieben am 15.02.2012 14:49:29 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht
Bewertungen: 434
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Der Besteller kann wegen eines Mangels des Werkes nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert.
Ist hier die Frist schon einmal abgelaufen, können Sie die Ersatzvornahme auf Kosten der Gegenseite verlangen.
Zwar darf der Bauträger selbst entscheiden, wie er die Nacherfüllung erbringt, jedoch wird hier diese im Übrigen auch fehlgeschlagen bzw. unzumutbar sein, denn es gilt:
Bei einem zweimaligen vergeblichen Nachbesserungsversuch ist regelmäßig von einem Fehlschlagen auszugehen.
Damit können Sie endgültig zur Ersatzvornahme übergehen.
Beauftragen Sie einen Anwalt, wenn Sie damit nicht weiter kommen; die Anwaltskosten können auch von der Gegenseite als Schadensersatz ersetzt verlangen.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
HSV Rechtsanwälte
Lautenschlagerstraße 3
70173 Stuttgart
Tel.: 07 11 - 72 23 67-37
Fax: 07 11 - 72 23 67-38
E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Internet: www.hsv-rechtsanwaelte.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 16.02.2012 10:31:43
Sehr geehrter Herr Hesterberg,
vielen Dank für Ihre Antwort. Ich habe noch eine Nachfrage.
Da der Bauträger verlauten lässt, er habe die Firmen zur Mängelbeseitigung bereits eingeplant und wir hätten das Procedere gestoppt, stellt sich mir noch folgende Frage:
Die bisherigen Termine zur Mängelbeseitigung beruhten alle auf dem Versuch, die Schrauben zu kürzen und noch nicht darauf, die Wände abzureißen. Nichtsdestotrotz fußten alle Versuche darauf, den Mangel zu beheben. Wir hatten zwar nach Ablauf der 2. Frist unsere Zustimmung zum Abriss gegeben jedoch hat sich zwischenzeitlich eine Lösung zum Kürzen der Schrauben in Eigenregie eröffnet (ohne Schmutz und Hotelaufenthalt), so dass wir nur noch gering an einem Abriss der Wände interessiert sind. Außerdem haben wir aufgrund unserer Erfahrungen mit dem Bauträger die Befürchtung, dass sich aus dem Neuaufbau der Wände wieder neue Probleme ergeben.
Haben wir jetzt wirklich das Procedere gestoppt? Und hätte der Bauträger die Mängel nicht bis zu den abgelaufenen Fristen beheben müssen?
Haben wir eigentlich Recht auf Schadenersatz dafür, dass wir seit 4 Monaten in einem nicht fertigen Haus mit einer Rohbauwand wohnen?
Vielen Dank und viele Grüße,
G.K.
Sehr geehrter Herr Hesterberg,
vielen Dank für Ihre Antwort. Ich habe noch eine Nachfrage.
Da der Bauträger verlauten lässt, er habe die Firmen zur Mängelbeseitigung bereits eingeplant und wir hätten das Procedere gestoppt, stellt sich mir noch folgende Frage:
Die bisherigen Termine zur Mängelbeseitigung beruhten alle auf dem Versuch, die Schrauben zu kürzen und noch nicht darauf, die Wände abzureißen. Nichtsdestotrotz fußten alle Versuche darauf, den Mangel zu beheben. Wir hatten zwar nach Ablauf der 2. Frist unsere Zustimmung zum Abriss gegeben jedoch hat sich zwischenzeitlich eine Lösung zum Kürzen der Schrauben in Eigenregie eröffnet (ohne Schmutz und Hotelaufenthalt), so dass wir nur noch gering an einem Abriss der Wände interessiert sind. Außerdem haben wir aufgrund unserer Erfahrungen mit dem Bauträger die Befürchtung, dass sich aus dem Neuaufbau der Wände wieder neue Probleme ergeben.
Haben wir jetzt wirklich das Procedere gestoppt? Und hätte der Bauträger die Mängel nicht bis zu den abgelaufenen Fristen beheben müssen?
Haben wir eigentlich Recht auf Schadenersatz dafür, dass wir seit 4 Monaten in einem nicht fertigen Haus mit einer Rohbauwand wohnen?
Vielen Dank und viele Grüße,
G.K.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 16.02.2012 10:55:43
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Also Schadensersatz kommt zwar in Betracht, aber Sie müssten dann eine konkreten Schaden haben, so dass eher an ein Minderungsrecht zu denken wäre.
Meines Erachtens ist es egal, ob man nach drei fehlgeschlagenen Versuchen nunmehr über andere Möglichkeiten von Ihrer oder der Gegenseite nachdenkt, denn die Nacherfüllung ist letztlich fehlgeschlagen und es wäre unzumutbar dieses bis ultimo auszureizen.
Weitere Versuche müssen Sie dem Bauträger nicht ermöglichen.
Aber erfahrungsgemäß würde ich dem Bauträger eine allerletzte Chance einräumen, denn ich gehe davon aus, dass Sie ansonsten die Ersatzvornahmenkosten einklagen müssen, womit Sie zunächst einige Kosten selbst vorschießen müssten, es sei denn, Sie haben noch nicht die komplette Vergütung an den Bauträger gezahlt und können da noch etwas entsprechend einbehalten.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Also Schadensersatz kommt zwar in Betracht, aber Sie müssten dann eine konkreten Schaden haben, so dass eher an ein Minderungsrecht zu denken wäre.
Meines Erachtens ist es egal, ob man nach drei fehlgeschlagenen Versuchen nunmehr über andere Möglichkeiten von Ihrer oder der Gegenseite nachdenkt, denn die Nacherfüllung ist letztlich fehlgeschlagen und es wäre unzumutbar dieses bis ultimo auszureizen.
Weitere Versuche müssen Sie dem Bauträger nicht ermöglichen.
Aber erfahrungsgemäß würde ich dem Bauträger eine allerletzte Chance einräumen, denn ich gehe davon aus, dass Sie ansonsten die Ersatzvornahmenkosten einklagen müssen, womit Sie zunächst einige Kosten selbst vorschießen müssten, es sei denn, Sie haben noch nicht die komplette Vergütung an den Bauträger gezahlt und können da noch etwas entsprechend einbehalten.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
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