Frage geschrieben am 20.01.2010 02:16:47Betreff: Fremdes Bild benutzt - Schadenersatzforderung
Rechtsgebiet: Urheber, Marken, Patente
Einsatz: € 38,00
Status: Beantwortet
Aufrufe: 635
für den folgenden Sachverhalt benötige ich dringend Rat:
Am 18.12.2009 stellte ich bei eBay als Privatverkäufer ein Parfum ein, für das ich über Google ein passendes Bild herausgesucht hatte. Ich habe mir hierbei nichts gedacht bzw. war mir keines rechtlich widrigen Verhaltens bewusst. Die Auktion endete bereits am 23.12.2009.
Am 13. Januar erhielt ich schließlich von den Anwälten der Urheberin des Bildes (welche gewerblich Parfums über eBay verkauft) ein Schreiben mit einer Schadenersatzforderung in Höhe von 450.- Euro + 100.- Euro Anwaltskosten gemäß § 97a Abs.2 UrhG = 550.- Gesamtforderung. Dem Schreiben liegt ferner eine Unterlassungserklärung bei.
In dem Anwaltsschreiben wird die Forderung wie folgt begründet:
1. Ich habe das Urheberrecht der Verkäuferin verletzt, indem ich ohne ihre Erlaubnis eines der von ihr geschossenen Bilder nutzte.
2. Hierfür wird von mir ein Schadenersatz nebst einer Unterlassungserklärung gefordert.
3. Die Schadenersatzforderung berechnet sich wie folgt:
a) Der übliche Tarif für die Nutzung eines Bildes pro Monat beträgt 50.- Euro (das Anwaltsschreiben verweist hier auf das "anerkannte Tarifwerk der Empfehlungen der Bildhonorare durch Dreier/Schulze, UrhG; § 97; Rn. 63).
Da ein Artikel und das zum Artikel zugehörige Bild bei Ebay (auch nach Auktionsende) insgesamt 90 Tage (unter Eingabe der Artikelnummer in der Suche) sichtbar ist, ergibt dies eine "reguläre Bildnutzungsgebühr in Höhe von 150.- Euro für die drei Monate.
b) Im Schreiben heißt es weiter: "Aufgrund der Tatsache, dass es sich bei dem Ebay-Angebot nicht um reine Werbung im Sinne des Tarifwerks handelt, fällt ein Zuschlag von 50 % für die Nutzung in einem Onlineshop an." Somit steigt die Forderung auf 150.- Euro * 1,5 = 225.- Euro
c) Da ich ferner bei der Benutzung des Bildes in der Beschreibung nicht die Bildquelle genannt habe, ist der grundlegende Betrag in Höhe von 225.- Euro zu verdoppeln ("vgl.OLG Düsseldorf, NJW-RR 1999). Dies ergibt dann insgesamt einen Schadenersatzanspruch über 450.- Euro.
d) Zuzüglich der Anwaltskosten in Höhe von 100.- Euro gem. § 97a Abs. 2 UrhG bin ich schließlich zur Zahlung einer Gesamtsumme von 550.- Euro verpflichtet.
Meine bisherige Vorgehensweise bisher war die folgende:
Da das Anwaltsschreiben die Höhe der Forderung insbesondere aus der Länge der widerrechtlichen Nutzung - in meinem Falle 90 Tage - ableitet, rief ich bei eBay an und bat hier darum, das Angebot vorzeitig bei Ebay zu streichen/entfernen, so dass es gar nicht mehr aufgerufen werden kann, auch nicht unter Eingabe der bekannten Artikelnummer in der Suche. Ich hatte mich hierzu im Vorfeld auf den Ebay-Regelseiten informiert und gelesen, dass Ebay diese Möglichkeit bietet, wenn Verkäufer erst im Nachhinein erfahren, dass sie widerrechtlich fremde Bilder benutzt haben.
Die Entfernung des Artikels bei Ebay erfolgte am 19.01.2010
Folglich war der Artikel nur von 18.12.2010 - 19.01.2010, sprich 32 Tage online und nicht 90 Tage, wie im Schreiben begründet.
Ich möchte nun wie folgt verfahren:
Die 450.- Euro, die sich aus 90-tägiger Nutzung ableiten, möchte ich nun auf 32 Tage relativieren. Für 32 Tage ergibt dies einen Schadenersatzbetrag in Höhe von 160 Euro.
Das heißt ich möchte dem Anwaltsschreiben antworten mit der Angabe, dass mir mein widerrechtliches Verhalten nicht bekannt war und ich nach Erhalt des Schreibens den Artikel durch Ebay habe streichen lassen. Dabei gebe ich an, dass ich einen relativierten Schadenersatz in Höhe von 160.- Euro + 100.- Euro Anwaltskosten akzeptiere.
Ich hätte auf das Anwaltsschreiben eigentlich bis zum 19.01.2010 antworten müssen (laut der darin gesetzten Frist). Da die Streichung durch eBay sich jedoch sehr verzögerte, möchte ich meine Antwort erst morgen zusenden.
Meine Fragen an Sie:
1. Was denken Sie über meine Vorgehensweise? Kann ich die Schadenssumme, so wie ich es hier schildere, auf die von mir genutzten Tage relativieren?
2. Wenn ich meine Antwort absende, soll ich dann direkt auch die unterschriebene Unterlassungserklärung beifügen oder erst auf die Antwort der Anwälte auf meinen Vorschlag zur Zahlung von "nur" 260.- Euro warten?
3. Ist der geforderte Schadensersatz überhaupt verhältnismäßig für ein von mir genutztes Bild oder soll ich hiergegen angehen?
Ich danke Ihnen im Voraus vielmals für Ihre Hilfe.
Beste Grüße
Antwort geschrieben am 20.01.2010 04:01:07
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Rechtsanwalt Robert Weber
Kaiserin Augusta Allee 102, 10553 Berlin, Tel: 030 36445774, Fax: 030 36445772
Kaufrecht, Mietrecht, Urheberrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Medienrecht
Bewertungen: 282
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und gemäß der Höhe Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
1.) Die Vorgehensweise ist grundsätzlich richtig. Da die Gegenseite explizit auf die Dauer der Verwendung des Fotos abstellt, ist es richtig, die Dauer der Verwendung zu verkürzen und dadurch den Schaden zu reduzieren. Damit können Sie auch die Schadenssumme vermindern, da die Gegenseite nicht mehr mit den vollen 90 Tagen argumentieren kann.
2.) Sie sollten die Unterlassungserklärung umgehend unterschrieben übersenden, da diese das Wesentliche an dem Anwaltsschreiben ist. Wenn Sie die Unterlassungserklärung nach Fristablauf übersenden, müssen Sie mit einer einstweiligen Verfügung zu Ihren Lasten rechnen. Beachten Sie bitte, daß Sie die Unterlassungserklärung eventuell abändern sollten, je nachdem, was diese jeweils aussagt.
3.) Die Verhältnismäßigkeit des Schadensersatzes bei unerlaubter Verwendung eines Bildes zu beurteilen, ist eines der schwierigsten Dinge im Urheberrecht, dementsprechend langwierig und teuer dürfte ein Vorgehen hiergegen werden. Die geforderte Summe ist zumindest nicht grob unverhältnismäßig.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
_________________
RA Robert Weber
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rweber@rechtsanwalt-weber.eu
http://www.rechtsanwalt-weber.eu
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 21.01.2010 01:43:26
Sehr geehrter Herr Weber,
danke für Ihre Antworten.
Ich habe noch eine Frage zu der mir im Anwaltsschreiben beigefügten Unterlassungserklärung. Diese ist wie folgt aufgebaut:
" xxxx xxxx xxxx
verpflichtet sich gegenüber
xxxx xxxx xxxx
es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Vertragsstrafe von 2000.- € zu unterlassen, Lichtbilderwerke oder Lichtbilder, welche von xxxx xxxx hergestellt wurden.... öffentlich zugänglich zu machen... ohne dass dies mit ausdrücklicher Genehmigung geschieht."
Darf ich selbst eine Unterlassungserklärung erstellen, die gleichermaßen aufgebaut ist, jedoch den Absatz "...es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Vertragsstrafe von 2000.- €..."
weglassen?
Beste Grüße
Sehr geehrter Herr Weber,
danke für Ihre Antworten.
Ich habe noch eine Frage zu der mir im Anwaltsschreiben beigefügten Unterlassungserklärung. Diese ist wie folgt aufgebaut:
" xxxx xxxx xxxx
verpflichtet sich gegenüber
xxxx xxxx xxxx
es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Vertragsstrafe von 2000.- € zu unterlassen, Lichtbilderwerke oder Lichtbilder, welche von xxxx xxxx hergestellt wurden.... öffentlich zugänglich zu machen... ohne dass dies mit ausdrücklicher Genehmigung geschieht."
Darf ich selbst eine Unterlassungserklärung erstellen, die gleichermaßen aufgebaut ist, jedoch den Absatz "...es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Vertragsstrafe von 2000.- €..."
weglassen?
Beste Grüße
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 21.01.2010 01:48:11
Sehr geehrter Ratsuchender,
den Absatz dürfen Sie auf keinen Fall weglassen, da eine solche Vertragsstrafe der entscheidende Bestandteil einer Unterlassungserklärung ist. Wenn Sie diesen Absatz weglassen, kann die Gegenseite sofort gerichtliche Schritte einleiten.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Ratsuchender,
den Absatz dürfen Sie auf keinen Fall weglassen, da eine solche Vertragsstrafe der entscheidende Bestandteil einer Unterlassungserklärung ist. Wenn Sie diesen Absatz weglassen, kann die Gegenseite sofort gerichtliche Schritte einleiten.
Mit freundlichen Grüßen,
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