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Hallo,
folgender Sachverhalt:
bei einer Recherche beim DPMA ist mir aufgefallen, das ein Webshop, hier als Beispiel "auto2000" genannt, seine URL nicht als Wortmarke eingetragen hat. Da ein anderer Shop unter "auto 3000" eine ähnliche Wortmarke eingetragen hatte, sollte es generell möglich sein, die Wortmarke einzutragen. "auto2000" hatte bereits versucht die Marke einzutragen, aber es wurde vom Markenamt abgelehnt (Begründung nicht einsehbar bei DPMA). M.E. sollte aber, da ein Wettbewerber eine ähnliche Marke mittlerweile gesichert hat, auch "auto2000" zu sichern sein.
Frage:
1. Kann aus Ihrer Sicht die Wortmarke von mir eingetragen werden und gibt es gute Chancen darauf, dass das Markenamt der Eintragung statt gibt?
2. Sofern die Wortmarke uns zugesprochen wird, welche Rechte hätten wir gegenüber dem Webshop?
Darf hier dann von uns auf Unterlassung o.ä. geklagt oder abgemahnt werden?
Antwort geschrieben am 20.04.2011 22:47:13 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Ingo Driftmeyer
Legienstr. 42, 24103 Kiel, Tel: 0431 584 556 0, Fax: 0431 663 154 4
Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Zivilrecht, Versicherungsrecht, Familienrecht
Bewertungen: 135
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vielen Dank für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:
1. Im Eintragungsverfahren werden entgegenstehende Rechte Dritter nicht von Amts wegen geprüft.
Das DPMA prüft nur das Bestehen von absoluten Schutzhindernissen, d.h. solche die im Allgemeininteresse liegen.
Dabei ist die häufigste Hürde die fehlende konkrete Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
Ist – um bei Ihrem Beispiel zu bleiben – die Marke auto2000 für Waren und Dienstleistungen (W/DL) eingetragen worden, die mit Autos, Autozubehör etc. zu tun haben, dann wäre die Marke produktbeschreibend und daher nicht eintragungsfähig.
Wenn Sie also die identische Marke übernehmen wollen, deren Eintragung versagt wurde, werden Sie wahrscheinlich scheitern.
Die Marke auto3000 ist u.U. deshalb zur Eintragung gelangt, weil sie für andere W/DL angemeldet wurde oder weil dem Zusatz 3000 gerade noch unterscheidende Wirkung zugesprochen wurde. Dies wäre jedoch ein Fall, in dem die Bezeichnung knapp der Zurückweisung entgangen ist.
2. Rechte Dritter prüft das DPMA nur im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen die Eintragung, wenn dieser innerhalb von 3 Monaten nach Anmeldung beim DPMA eingegangen ist.
Allerdings ist mit Ablauf der Widerspruchsfrist die eingetragene Marke keineswegs dauerhaft geschützt.
Vor den Zivilgerichten kann Löschungsklage noch innerhalb von grundsätzlich 5 Jahren seit Eintragung erhoben werden, wenn ein Dritter diese auf ein älteres Recht an einer Bezeichnung stützen kann, die eine Verwechslungsgefahr mit dem neueren Zeichen begründet (§ 51 Abs. 2 MarkenG).
Dabei kommt als ein älteres Recht nicht nur das Markenrecht eines Dritten, sondern auch das Recht aus einem Unternehmenskennzeichen gemäß § 5 Abs. 2 MarkenG in Betracht. Dabei handelt es sich um die Bezeichnung/den Namen des Unternehmens, mit dem dieses nach außen auftritt.
Das Recht aus § 5 Abs. 2 MarkenG (Unternehmenskennzeichen) entsteht dabei alternativ unter 2 verschiedenen Voraussetzungen, wobei in beiden Fällen eine Registrierung beim DPMA nicht erforderlich ist:
- hat das Unternehmenskennzeichen Unterscheidungskraft, dann entsteht das Recht bereits mit Aufnahme der Benutzung
- hat es keine Unterscheidungskraft (dann ist Verkehrsdurchsetzung erforderlich, d.h. eine enorm hohe Bekanntheit unter den Kunden
Wenn also die Firma auto2000 diese Bezeichnung für das Unternehmen benutzt, besteht die Gefahr, dass eine Verwechslungsgefahr mit der von Ihnen geplanten Marke besteht und Löschung droht, da nach der Rechtsprechung Verwechslungsgefahr auch zwischen einem Unternehmenskennzeichen und einer Marke bestehen kann.
Zur Entstehung eines geschützten Unternehmenskennzeichens „auto2000" kann allerdings nur bei genauer Kenntnis der URL eine konkrete Angabe
gemacht werden.
3. Zu bedenken ist natürlich auch, dass der Inhaber von auto 3000 ggf. die Löschung der Marke auto 2000 erwirkt hat, wenn Ähnlichkeit der W/DL vorlag.
Sie wären mit Ihrer Anmeldung ggf. ebenfalls Ansprüchen des Inhabers von Auto 3000 ausgesetzt – wiederum wenn Ähnlichkeit der W/DL gegeben ist.
4. Wenn zu Ihren Gunsten die Wortmarke eingetragen würde, hätten Sie gegen den Inhaber des Webshops nur dann Unterlassungsansprüche, wenn dieser sich nicht wie unter 3 ausgeführt auf ein geschütztes Unternehmenskennzeichen berufen kann.
Die Eintragung ins Markenregister allein begründet einen solchen Anspruch nicht, da es auf die Priorität der Rechte ankommt.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg!
Für eine eingehende Untersuchung der Eintragungsfähigkeit Ihrer Marke und der Vorbeugung fremder Ansprüche, für die die genaue Kenntnis der betreffenden Kennzeichen und Marken erforderlich ist, können Sie mich ggf. über die Direktanfragefunktion kontaktieren.
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen, wenn noch Unklarheiten bestehen.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt
www.legal-webhosting.com
info@legal-webhosting.com
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 20.04.2011 23:10:41
Danke für die Antwort. Kurze Nachfrage:
1. "geschütztes Unternehmenskennzeichen"--> wo/wie muss dies "geschützt" werden von "auto2000" (unter Punkt 2 steht hierzu nichts)? Oder meinten Sie diese beiden Punkte:
- hat das Unternehmenskennzeichen Unterscheidungskraft, dann entsteht das Recht bereits mit Aufnahme der Benutzung
- hat es keine Unterscheidungskraft (dann ist Verkehrsdurchsetzung erforderlich, d.h. eine enorm hohe Bekanntheit unter den Kunden
-->hier wären die Punkte natürlich sehr schwammig und nicht klar definiert.
2. die Zahl hinter den Namen hat eigentlich keine Bedeutung als Unterscheidungsmerkmal zwischen beiden Wörtern. Der einzige Unterschied wäre noch das Leerzeichen, wenn das eine Rolle spielt? "auto 3000" hatte keinen Widerspruch gegen "auto2000" eingelegt, beide Shops verkaufen Autos, jedoch sind die eingetragenen Klassen unterschiedlich gewesen.
3. Die Marke würden wir nur aus dem Grund registrieren lassen, um Unterlassungsansprüche ggfls. geltend zu machen geg. "auto2000". Die Marke soll nicht selbst verwendet werden.
Danke für die Antwort. Kurze Nachfrage:
1. "geschütztes Unternehmenskennzeichen"--> wo/wie muss dies "geschützt" werden von "auto2000" (unter Punkt 2 steht hierzu nichts)? Oder meinten Sie diese beiden Punkte:
- hat das Unternehmenskennzeichen Unterscheidungskraft, dann entsteht das Recht bereits mit Aufnahme der Benutzung
- hat es keine Unterscheidungskraft (dann ist Verkehrsdurchsetzung erforderlich, d.h. eine enorm hohe Bekanntheit unter den Kunden
-->hier wären die Punkte natürlich sehr schwammig und nicht klar definiert.
2. die Zahl hinter den Namen hat eigentlich keine Bedeutung als Unterscheidungsmerkmal zwischen beiden Wörtern. Der einzige Unterschied wäre noch das Leerzeichen, wenn das eine Rolle spielt? "auto 3000" hatte keinen Widerspruch gegen "auto2000" eingelegt, beide Shops verkaufen Autos, jedoch sind die eingetragenen Klassen unterschiedlich gewesen.
3. Die Marke würden wir nur aus dem Grund registrieren lassen, um Unterlassungsansprüche ggfls. geltend zu machen geg. "auto2000". Die Marke soll nicht selbst verwendet werden.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 20.04.2011 23:38:10
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage beantworte ich gern wie folgt:
1. Das Recht aus Unternehmenskennzeichen entsteht bereits durch Benutzung im geschäftlichen Verkehr, wenn das betreffende Kennzeichen unterscheidungskräftig ist, d.h. unter anderem, darf es das Geschäftsfeld nicht nur beschreiben. Auto2000 für den Verkauf von PKW wäre m.E. nicht unterscheidungskräftig, so dass Verkehrsdurchsetzung (Bekanntheit bei den in Frage kommenden Kunden > 50 %) erforderlich wäre, wovon bei einem Webshop nicht auszugehen ist.
Danach könnte sich ein Autoverkäufer mit dem Kennzeichen/der URL auto2000 nicht auf ein geschütztes Unternehmenskennzeichen berufen.
2. Ohne Benutzungsabsicht der Marke, würden Sie in einem Unterlassungsverfahren ggf. dem Vorwurf der bösgläubigen Markenanmeldung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG ausgesetzt sein, was zur Löschung der Marke und zum Verlieren des Prozesses führen würde.
Nach dieser Vorschrift ist eine Markenanmeldung unzulässig, die bezweckt, einem Mitbewerber die geschäftliche Tätigkeit zu erschweren und seinen bereits erworbenen Besitzstand (bisherige Umsätze unter Nutzung eines Kennzeichens) zu erschweren (BPatG (Beschl. v. 28.04.2009 - Az.: 32 W (pat) 77/07)).
Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage hiermit beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage beantworte ich gern wie folgt:
1. Das Recht aus Unternehmenskennzeichen entsteht bereits durch Benutzung im geschäftlichen Verkehr, wenn das betreffende Kennzeichen unterscheidungskräftig ist, d.h. unter anderem, darf es das Geschäftsfeld nicht nur beschreiben. Auto2000 für den Verkauf von PKW wäre m.E. nicht unterscheidungskräftig, so dass Verkehrsdurchsetzung (Bekanntheit bei den in Frage kommenden Kunden > 50 %) erforderlich wäre, wovon bei einem Webshop nicht auszugehen ist.
Danach könnte sich ein Autoverkäufer mit dem Kennzeichen/der URL auto2000 nicht auf ein geschütztes Unternehmenskennzeichen berufen.
2. Ohne Benutzungsabsicht der Marke, würden Sie in einem Unterlassungsverfahren ggf. dem Vorwurf der bösgläubigen Markenanmeldung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG ausgesetzt sein, was zur Löschung der Marke und zum Verlieren des Prozesses führen würde.
Nach dieser Vorschrift ist eine Markenanmeldung unzulässig, die bezweckt, einem Mitbewerber die geschäftliche Tätigkeit zu erschweren und seinen bereits erworbenen Besitzstand (bisherige Umsätze unter Nutzung eines Kennzeichens) zu erschweren (BPatG (Beschl. v. 28.04.2009 - Az.: 32 W (pat) 77/07)).
Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage hiermit beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
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