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Meine Mitbewohnerin und ich bewohnen eine 2-ZKB Mietwohnung in einem Mehrparteienhaus. Zu dieser Wohnung gehört ein großer Balkon, der sich über beide Zimmer erstreckt und auf dem mehrere bepflanzte Blumenkübel stehen.
Diese Blumenkübel sind weder im Mietvertrag aufgeführt, noch ist deren Pflege vertraglich geregelt. Wir haben die Kübel und die Bepflanzung stillschweigend mit Einzug übernommen.
Es gibt im Haus einen Mieter der sich um den Garten kümmert. Allerdings steigt dieser Mieter auch regelmäßig, ohne vorherige Absprache oder Fragen, über das Geländer unseres Balkons um die Pflanzen in den Blumenkübeln zu pflegen. Der Balkon kann vom Garten aus erklettert werden.
Unsere einzigen beiden Fensterfronten (der zwei Zimmer) gehen auf den Balkon. Die beiden Zimmer werden von uns jeweils als Schlaf- und Arbeitszimmer genutzt.
Wir fühlen uns durch dieses Verhalten in unserer Privats- und Intimsphäre verletzt. Ich fühle mich mittlerweile regelrecht verfolgt. Der besagte Mieter gewinnt durch das unangekündigte, von uns nicht genehmigte und nicht geregelte Betreten unseres Balkons Einblicke in unser Privatleben, wie wir es so nie preisgeben würden!
Der Mieter ist von uns nicht beauftragt und ist uns auch gänzlich unbekannt.
Er rechtfertigt sein Verhalten damit, dass er von der Vermieterin beauftragt worden sei, die Pflanzen zu pflegen. Dies ist mit uns aber eindeutig weder mündlich noch schriftlich abgesprochen worden!
Die Vermieterin konnte von mir nicht erreicht werden, da sowohl die Vermietung als auch die Betreuung der Wohnung über eine Hausverwaltungsfirma läuft. Diese Firma ist seit einer Woche schriftlich über das Problem informiert, hat sich aber noch überhaupt nicht dazu geäußert und mir auch noch keinen Kontakt zu der Vermieterin hergestellt.
Ich möchte nun wissen, welche weiteren Schritte ich einleiten kann, was vorher abzuklären ist und welche Gesetze in diesem Fall greifen.
Vielen Dank!
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 22.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 22.03.2010 14:13:46 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Sebastian F. A. Belgardt
Großholthauser Straße 124, 44227 Dortmund, Tel: 0231. 580 94 95, Fax: 0231. 580 94 96
Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Gesellschaftsrecht, Mietrecht, Strafrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 124
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ich bedanke mich für Ihre Frage. Nach Ihrer Schilderung komme ich zu folgender Einschätzung der Rechtslage:
Der Nachbar darf Ihren Balkon nicht gegen oder ohne Ihren Willen betreten und schon gar nicht unerwartet über das Geländer klettern.
1. Zivilrechtlich
Zivilrechtlich stellt dies eine Besitzstörung dar (§§ 858, 862 BGB) dar. Sie können von dem Nachbarn verlangen, dass er wieder zurückklettert und für die Zukunft Unterlassung verlangen.
Kommt der Nachbar der Aufforderung nicht nach, können Sie den Nachbarn zur Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs anwaltlich abmahnen lassen oder auf Unterlassung klagen.
Dabei spielt es keine Rolle, dass er die Blumen pflegt. Sonst könnte jeder auf den Besitz des Nachbarn eindringen und sich damit rechtfertigen, man habe nur die Blumen gießen wollen. Selbst dann, wenn die Pflege der Pflanzen in seiner Verantwort läge, müsste ein Termin mit Ihnen abgesprochen werden.
2. Strafrechtlich
Des Weiteren dürfte das unbefugte Betreten des Balkons einen Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) darstellen. Denn das Hausrecht, also das Recht zu bestimmen, wer sich auf dem Balkon aufhalten darf und wer nicht, steht nur Ihnen als Mieterinnen zu. Sogar der Vermieter macht sich grundsätzlich eines Hausfriedensbruchs schuldig, wenn er das Hausrecht des Mieters missachtet.
Der Weg, den Sie eingeschlagen haben, indem Sie Vermieterin bzw. Hausverwaltung ansprachen ist gut. Darüber hinaus sollten Sie (falls noch nicht geschehen) von dem Nachbarn persönlich verlangen, dass er den Balkon nicht mehr betritt.
Die praktischste und zeitnahste Lösung ist ggf., die Polizei zu rufen, falls der Nachbar sich darüber hinwegsetzt. Vor diesem Schritt sollten Sie keine Scheu haben.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtlage verschaffen und meine Antwort hilft Ihnen weiter.
Falls Sie noch Fragen haben, nicht vergessen: Nutzen Sie die kostenlose Nachfragefunktion!
Sprechen Sie mich gerne an, wenn ich Sie in der Angelegenheit weiter unterstützen soll.
Abschließend bitte ich Sie, folgendes zu bedenken: Diese Plattform kann und will eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen. Zu einer umfassenden persönlichen Beratung gehört, dass Mandant und Rechtsanwalt gemeinsam alle relevanten Informationen erarbeiten. Das kann diese Plattform nicht leisten. Hier soll nur eine erste Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gegeben werden. Es kann sich sogar eine ganz andere rechtliche Beurteilung ergeben, wenn Informationen hinzugefügt oder weggelassen werden.
Mit besten Grüßen
Sebastian Belgardt
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