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Freiwilliger Unterhalt durch Eltern im Studium: ab wann Schenkung?


26.01.2011 08:21 |
Preis: ***,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Ingo Bordasch


| in unter 2 Stunden

Hallo,

ich befinde mich im Zweitstudium (vorheriges abgebrochen), vorher hatte ich schon eine Ausbildung absolviert.

Alter jenseits der 30.

Ich bekomme seit Jahren von meinen wohlhabenden Eltern komplette Unterstützung für meine Lebensführung. Ich gehe dabei keiner Arbeit nach.

Bei Bedarf bekomme ich von meinen Eltern sehr großzügige Beträge zum Decken meiner Kosten und Hobbys überwiesen. Meine Ausgaben liegen dabei deutlich über denen eines "normalen" Studenten (teures Hobby, große Wohnung).

Die Beträge könnten sich evtl. in 10 Jahren jenseits des Freibetrages bewegen (lässt sich nur schätzen).

Handelt es sich dabei, trotz der Höhe, noch um Unterhaltszahlungen, die dem Lebensstandard entsprechen, oder sind die Zahlungen bereits als Schenkung zu betrachten?

Danke für ihre Antwort.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 19 weitere Antworten zum Thema:
Eltern
26.01.2011 | 09:39

Antwort

von

Rechtsanwalt Ingo Bordasch
425 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

Zahlungen die Ihre Eltern an Sie leisten ohne dazu verpflichtet zu sein sind grundsätzlich Schenkungen und unterliegen somit der Schenkungssteuer; § 7 ErbStG.

Allerdings haben Sie grundsätzlich gegen Ihre Eltern ein Unterhaltsanspruch, wenn Sie Ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können; §§ 1601 ff BGB. Dieser Unterhaltsanspruch mindert die Schenkung.

Dabei bestimmt sich die Höhe des Unterhaltsanspruchs nach der Lebensstellung des Bedürftigen, also Ihrem. Der angemessene Bedarf eines volljährigen Kindes mit eigenem Hausstand beträgt in der Regel monatlich 640 EUR, inkl. Kosten für Unterkunft und Heizung bis zu 270 EUR, ohne Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie ohne Studiengebühren. Von diesem Betrag kann bei erhöhtem Bedarf oder mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern abgewichen werden.

Hinsichtlich etwaiger Gestaltungsmöglichkeiten bezüglich der Steuerpflicht rate ich Ihnen einen Kollegen vor Ort zu konsultieren.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
Rechtsanwalt

Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
frag-einen-anwalt@RA-Bordasch.de

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ANTWORT VON
Rechtsanwalt Ingo Bordasch
Berlin

425 Bewertungen
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Arbeitsrecht, Erbrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht