habe eine freiwillige Zulage nach der Ausbildung bekommen, die nach einem Jahr gestrichen wurde, als es die nächste Tariferhöhung gab. Im Vertrag steht zu der Zulage folgendes:
Die Zulage wird zur Abgeltung evtl. höherer Aufwendungen, insbesondere Fahrtkosten, gewährt. Die Gewährung der Zulage ist freiwillig. Aus Rechtsgründen wird darauf hingewiesen, dass diese Zulage nach völlig freiem Belieben gewährt wird (§ 319, Abs. 2 BGB) und jederzeit widerrufen werden kann.
Ist die Streichung der Zulage rechtens?
Außerdem wurde mir eine Gehaltserhöhung über eine freiwillige Zulage mitte des Jahres zugesagt. Kann diese ohne Weiteres wieder gestrichen werden?
MfG
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 8.4.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 08.04.2010 22:14:24 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Oliver Wöhler
Paulistraße 10, 31061 Alfeld, Tel: 05181/5013, Fax: 05181/24163
Vertragsrecht, allgemein, Fachanwalt Arbeitsrecht, Fachanwalt Familienrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 585
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gerne beantworte ich Ihre Frage.
Ich halte die Klausel in dieser Form für unwirksam. Das BAG hat in mehreren Entscheidungen ( etwa 5 AZR 364/04) entschieden, dass eine Klausel in einem Formulararbeitsvertrag unwirksam ist, wenn keine Widerrufsgründe angeben sind und wenn der Widerruf jederzeit zulässig sein soll. Der Widerrufsvorbehalt würde gegen § 308 Nr. 4 BGB verstoßen. In Ihrer Klausel wird die Freiwilligkeit kombiniert mit der Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs, was die Rechtsprechung als Verstoß gegen das Transparenzgebot ansieht. Im Ergebnis ist die Klausel unwirksam und Sie können die Zulage weiter beanspruchen.
Eine zugesagte Gehaltserhöhung in Form einer Zulage kann nicht ohne weiters wieder gestrichen werden. Das Problem dürfte dabei sein, ob Sie diese Zusage beweisen können. Häufig ist auch Schriftform der Zusage nötig, falls der Arbeitsvertrag dies vorsieht.
Da bereits die Streichung der Zulage unwirksam ist, dürfte es wahrscheinlich darauf aber nicht mehr ankommen.
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