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Frage geschrieben am 22.09.2008 13:09:00

Freiwillige Zulage

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3317
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe einen Anstellungsvertrag angeboten bekommen, der die folgende Klausel bzgl. meines Gehaltes enthält:

"Vergütung

Als Vergütung für ihre Tätigkeit erhält Frau XY auf Basis der derzeitigen tariflichen Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden ein monatliches Gehalt in Höhe von brutto € xxx zahlbar jeweils am Ende eines Monats.

Das monatliche Bruttogehalt setzt sich wie folgt zusammen:

Eingruppierung gem. Gehaltsgruppe … € x

Freiwillige Zulage € xx

Gesamt € xxx

Die vorgenannte freiwillige Zulage begründet keinen Rechtsanspruch für die Zukunft."

Da die freiwillige Zulage einen erheblichen Anteil des Gesamtgehaltes darstellt, frage ich mich, ob diese jederzeit problemlos kündbar wäre, z.B. aus betrieblichen Gründen?

Vielen Dank im voraus für Ihre Antwort.

Mit freundlichen Grüßen


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 22.9.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 22.09.2008 13:15:13
Rechtsanwalt Stefan Steininger
Brennereistr. 1, 71282 Hemmingen, Tel: 07150 - 913 913, Fax: 07150 -913 919
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Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragensteller,

Ihre Online-Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen summarisch wie folgt beantworten:

Wenn in Ihrem Vertrag eine freiwillige Zulage genannt wird, so kann der Arbeitgeber diese grundsätzlich jederzeit widerrufen. Er ist dabei nur an die Grenzen von Treu und Glauben gebunden.

ABER: Hier stellt sich die Frage, ob diese Zulage wirklich freiwillig sein kann, wenn Sie als monatliches Gehalt gezahlt wird. Ich halte dies für einen Widerspruch, der nach AGB-Gesichtspunkten nicht haltbar wäre. Um das genauer zu beurteilen, müsste der Vertrag eingesehen werden!

Diese Frage hat bereits hier das Landesarbeitsgericht BaWü in einem vermutlich ähnlichen Fall beschäftigt, der Senat wies darauf hin, dass diese Frage bislang nicht entschieden sei und keine Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht vorliegt.

Insoweit müsste der Vertrag im Zweifelsfall genau geprüft werden und eine Einschätzung vorgenommen werden. Wie letztendlich der Umgang der Gericht damit sein wird, ist im Zweifel offen.

Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen nicht ersetzen kann. Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Stefan Steininger
Rechtsanwalt

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