habe eine freiwillige Zulage nach der Ausbildung bekommen, die nach einem Jahr gestrichen wurde, als es die nächste Tariferhöhung gab. Im Vertrag steht zu der Zulage folgendes:
Die Zulage wird zur Abgeltung evtl. höherer Aufwendungen, insbesondere Fahrtkosten, gewährt. Die Gewährung der Zulage ist freiwillig. Aus Rechtsgründen wird darauf hingewiesen, dass diese Zulage nach völlig freiem Belieben gewährt wird (§ 319, Abs. 2 BGB) und jederzeit widerrufen werden kann.
Haben damals schriftlich bekommen, dass die Zulage (wurde auch Springerzulage genannt) gestrichen wird mit der Begründung, dass es nur sehr selten zu Arbeitsplatzwechsel an ein und demselben Tag kommt und es somit sehr selten zu höheren Aufwendungen (Fahrtkosten) kommt. So wäre es dann auch unfair den festen Servicekräften in den Filialen gegenüber, die diese Zulage nicht bekommen.
Nach Streichung der Zulage können Fahrtkosten bei Arbeitsplatzwechsel an einem Tag über die Fahrtkostenabrechnung bei der Bank mit 0,30 EUR je km abgerechnet werden.
Ist die Streichung der Zulage rechtens?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.
Antwort geschrieben am 10.07.2010 00:14:53 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
Stresemannstr. 46, 27570 Bremerhaven, Tel: 0471/140-240, Fax: 0471/140-244
Erbrecht, Verkehrsrecht, Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Gesellschaftsrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 584
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vielen Dank für Ihre Frage,die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten möchte:
Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass Sie hier keinen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf weitere Zahlung der Zuschläge haben.
Rechtsgrundlage für die Zahlung dieser Leistung durch den Arbeitgeber ist die von Ihnen beschriebene Vertragsklausel. In dieser Vertragsklausel hat der Arbeitgeber sich ausdrücklich den Widerruf vorbehalten und insbesondere die Freiwilligkeit der Leistung zum Ausdruck gebracht.
Im deutschen Recht gibt es die Rechtsfigur der so genannten betrieblichen Übung.hiernach kann ein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung einer freiwilligen Leistung (typische Fälle sind zum Beispiel Weihnachtsgeld) gegen den Arbeitgeber haben. Voraussetzung ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass der Arbeitgeber diese freiwillige Leistung mindestens drei Jahre in Folge gezahlt hat.
Hiervon gibt es aber wieder eine Ausnahme. Wenn der Arbeitgeber sich nämlich ausdrücklich nicht den Widerruf vorbehalten hat und klargestellt hat, dass es sich um eine freiwillige Leistung handelt, entsteht leider auch trotz mehrmaliger Zahlung kein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf diese Leistung. In Ihrem Fall handelt es sich leider um eine sehr übliche Klausel, die auch keinen Auslegungsspielraum zulässt. Sie haben im Endeffekt leider keinen Anspruch mehr auf diese Zuschläge.
Nachfolgend habe ich Ihnen einen sehr interessanten Link zu diesem Thema zu weiteren Vertiefung beigefügt:
http://www2.jura.uni-hamburg.de/moritz/09-ksch/arbeitsrecht/normen_uebung.html
Sie könnten nur unter Umständen dann noch die Zuschläge verlangen, wenn andere mit ihnen vergleichbarer Arbeitnehmer diese Zuschläge noch erhalten würden. Dann würde nämlich eine Ungleichbehandlung vorliegen und sie hätten aus dem so genannten arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, der sich aus Art. 3 Grundgesetz abgeleitet, grundsätzlich einen Anspruch auf Zahlung.
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben auch wenn ich es bedaure ihnen keine positivere Nachricht geben zu können. Sie können mich natürlich gerne über meine E-Mail-Adresse oder die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Samstagmorgen und ein erholsames Wochenende!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax.0471/57774
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Tel. 0471/140240 (Sekretariat) o. 0471/140241 (Durchwahl)
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 10.07.2010 00:20:13
Hallo,
danke für Ihre Antwort. Habe die Frage schon einmal gestellt mit der folgenden Antwort. Was sagen Sie dazu?
Ich halte die Klausel in dieser Form für unwirksam. Das BAG hat in mehreren Entscheidungen ( etwa 5 AZR 364/04) entschieden, dass eine Klausel in einem Formulararbeitsvertrag unwirksam ist, wenn keine Widerrufsgründe angeben sind und wenn der Widerruf jederzeit zulässig sein soll. Der Widerrufsvorbehalt würde gegen § 308 Nr. 4 BGB verstoßen. In Ihrer Klausel wird die Freiwilligkeit kombiniert mit der Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs, was die Rechtsprechung als Verstoß gegen das Transparenzgebot ansieht. Im Ergebnis ist die Klausel unwirksam und Sie können die Zulage weiter beanspruchen.
Hallo,
danke für Ihre Antwort. Habe die Frage schon einmal gestellt mit der folgenden Antwort. Was sagen Sie dazu?
Ich halte die Klausel in dieser Form für unwirksam. Das BAG hat in mehreren Entscheidungen ( etwa 5 AZR 364/04) entschieden, dass eine Klausel in einem Formulararbeitsvertrag unwirksam ist, wenn keine Widerrufsgründe angeben sind und wenn der Widerruf jederzeit zulässig sein soll. Der Widerrufsvorbehalt würde gegen § 308 Nr. 4 BGB verstoßen. In Ihrer Klausel wird die Freiwilligkeit kombiniert mit der Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs, was die Rechtsprechung als Verstoß gegen das Transparenzgebot ansieht. Im Ergebnis ist die Klausel unwirksam und Sie können die Zulage weiter beanspruchen.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 10.07.2010 14:57:35
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen sehr gerne sofort beantworten möchte:
Der Hinweis des Kollegen aus der anderen Antwort ist für sich gesehen zutreffend. Es muss aber genau unterschieden werden, ob es sich um einen individuellen Arbeitsvertrag oder um einen Formulararbeitsvertrag, also ein Muster, welches in der betreffenden Firma vielfach verwendet wird, handelt.
Einen solchen Formulararbeitsvertrag erkennt man daran, dass er für eine Vielzahl von Fällen bereits vorformuliert ist und nicht individuell ausgehandelt worden ist.
Aus ihrer Ursprungsanfrage ging leider nicht deutlich hervor, ob es sich um einen solchen Musterarbeitsvertrag oder um einen zwischen ihnen und dem Arbeitgeber zumindest in Teilen individuell ausgehandelten Arbeitsvertrag handelt.
Demnach möchte ich gerne meine Antwort für beide Fälle präzisieren.
Sollte es sich um einen individuell ausgehandelten Arbeitsvertrag handeln, wovon ich in meiner Ausgangsantwort zunächst ausgegangen bin, dann gilt meiner Ausgangsantwort uneingeschränkt und sie hätten leider keinen Anspruch auf die Zulage.
Sollte es sich um einen Formulararbeitsvertrag, also einen Musterarbeitsvertrag handeln, so wäre wieder zu differenzieren.
Sollte der Vertrag nach 2002 geschlossen worden sein, was aus ihrer Sachverhaltsschilderung nicht hervorgeht, so wäre nach dem von ihnen oben angesprochenen Urteil die Klausel in der Tat unwirksam mit der Folge, dass sie weiterhin die Zulage verlangen dürften.
Sollte der Arbeitsvertrag vor dem 1.1.2002 geschlossen worden sein,so wäre die Klausel nicht per se unwirksam, sondern es müsste eine Vertragsauslegung unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles vorgenommen werden,was dann je nach Ergebnis dazu führen kann, dass die Zulage zu gewähren ist.
Ich hoffe ihre Nachfrage zu ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch ein angenehmes und sonniges Wochenende und alles Gute!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax.0471/57774
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen sehr gerne sofort beantworten möchte:
Der Hinweis des Kollegen aus der anderen Antwort ist für sich gesehen zutreffend. Es muss aber genau unterschieden werden, ob es sich um einen individuellen Arbeitsvertrag oder um einen Formulararbeitsvertrag, also ein Muster, welches in der betreffenden Firma vielfach verwendet wird, handelt.
Einen solchen Formulararbeitsvertrag erkennt man daran, dass er für eine Vielzahl von Fällen bereits vorformuliert ist und nicht individuell ausgehandelt worden ist.
Aus ihrer Ursprungsanfrage ging leider nicht deutlich hervor, ob es sich um einen solchen Musterarbeitsvertrag oder um einen zwischen ihnen und dem Arbeitgeber zumindest in Teilen individuell ausgehandelten Arbeitsvertrag handelt.
Demnach möchte ich gerne meine Antwort für beide Fälle präzisieren.
Sollte es sich um einen individuell ausgehandelten Arbeitsvertrag handeln, wovon ich in meiner Ausgangsantwort zunächst ausgegangen bin, dann gilt meiner Ausgangsantwort uneingeschränkt und sie hätten leider keinen Anspruch auf die Zulage.
Sollte es sich um einen Formulararbeitsvertrag, also einen Musterarbeitsvertrag handeln, so wäre wieder zu differenzieren.
Sollte der Vertrag nach 2002 geschlossen worden sein, was aus ihrer Sachverhaltsschilderung nicht hervorgeht, so wäre nach dem von ihnen oben angesprochenen Urteil die Klausel in der Tat unwirksam mit der Folge, dass sie weiterhin die Zulage verlangen dürften.
Sollte der Arbeitsvertrag vor dem 1.1.2002 geschlossen worden sein,so wäre die Klausel nicht per se unwirksam, sondern es müsste eine Vertragsauslegung unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles vorgenommen werden,was dann je nach Ergebnis dazu führen kann, dass die Zulage zu gewähren ist.
Ich hoffe ihre Nachfrage zu ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch ein angenehmes und sonniges Wochenende und alles Gute!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
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