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Frage geschrieben am 02.10.2011 10:41:08

Freiwillige Krankenversicherung

Rechtsgebiet: Sozialversicherungsrecht | Einsatz: € 46,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 599
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 65 weitere Antworten zum Thema Krankenversicherung.
Sehr geehrte Damen und Herren,

mit meiner Lebenspartnerin betreibe ich seit langen Jahren eine kleine gemeinnützige Theater-GmbH. Bei einer Betriebsprüfung der Rentenversicherung wurde festgestellt, dass meine Partnerin als Gesellschafterin und Geschäftsführerin nicht abhängig beschäftigt sein darf. Ihre Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung wurde ab 2006 zurückgenommen.

Die Krankenkasse erstattete die Arbeitgeberanteile zurück, behielt aber die Arbeitnehmerbeiträge.

Wir haben bei der Krankenkasse den Antrag gestellt, ab dem Zeitpunkt des Bescheids der Betriebsprüfung für meine Partnerin eine freiwillige Krankenversicherung einzurichten. Die Krankenkasse geht jedoch davon aus, dass für den gesamten Zeitraum ab 2006 die freiwillige Krankenversicherung berechnet werden muss.

Meine Frage: Ist es möglich, die Zeit von 2006 bis zum Bescheid der Betriebsprüfung als nichtversicherte Zeit anrechnen zu lassen? In diesem Falle müssten dann nach meiner Einschätzung auch die Arbeitnehmeranteile von der Krankenkasse erstattet werden, abzüglich der für meine Partnerin in diesem Zeitraum von der Krankenkasse erbrachten Leistungen.

Für Ihre Unterstützung ganz herzlichen Dank!


Antwort geschrieben am 02.10.2011 11:09:08
Rechtsanwältin Maike Domke
Blücherstraße 64, 25336 Elmshorn, Tel: 041217891138, Fax: 041217894976
Familienrecht, Sozialrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Versicherungsrecht, Steuerrecht, Insolvenzrecht, Strafrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung beantworten möchte:

Für eine freiwillige Versicherung in einer gesetzlichen Krankenversicherung ist ein lückenloser Versicherungsschutz notwendig. Eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist in der Regel nur für Personen möglich, die bereits unmittelbar vorher der GKV angehört haben.
Die freiwillige Versicherung beginnt mit dem Tag, der auf das Ende der Pflichtversicherung oder Familienversicherung folgt, ansonsten mit dem Tag des Beitritts. Wenn die nicht mehr pflichtversicherten Arbeitnehmer nach Mitteilung seitens der Krankenkasse nicht ihren Austritt innerhalb von zwei Wochen erklären, setzen sie die zuvor bestandene Versicherung als freiwillige Versicherung fort.

Aus diesem Grunde hat die GKV auch die Arbeitnehmerbeiträge einbehalten.
Eine nichtversicherte Zeit ist nicht möglich, wenn Ihre Partnerin weiterhin in der GKV versichert sein möchte. Seit 2009 besteht in Deutschland zudem krankenversicherungspflicht.

Zudem ist eine Erstattung der Beiträge nach § 26 Abs. 2 SGB 5 nicht möglich, wenn den Beiträgen eine Leistung der Krankenkasse gegenüber steht und die Krankenkasse diese Leistungen erbracht hat, bevor der Erstattungsanspruch geltend gemacht wurde. Die Krankenkassen haben zudem hier keinen gesetzlichen Spielraum (Ermessen), so dass sie Ihnen die Beiträge der vergangenen Jahre auch dann nicht erstatten fürfen, wenn Sie der Krankenkasse anbieten, die tatsächlich entstandenen Arztkosten zu übernehmen.

Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine positivere Nachricht mitteilen kann
Die Materie ist etwas kompliziert, wenn Sie Verständnisfragen haben, zögern Sie nicht, sich an mich zu wenden.

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen


Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschafft zu haben. Bitte nutzen Sie bei Verständnisfragen die Nachfrageoption.

Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
- Rechtsanwältin -
Blücherstraße 64
25336 Elmshorn
Tel: 04121/7891138
www.anwalt-domke.de
info@anwalt-domke.de
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 02.10.2011 11:13:33

Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin,

vielen Dank für Ihre schnelle Auskunft!

Mit herzlichen Grüßen,
Ihr
Herbert Müller
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 02.10.2011 19:11:11

Danke, ich freue mich, dass ich helfen konnte.

MfG Maike Domke
- Rechtsanwältin -
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