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Frage geschrieben am 13.11.2009 02:59:04

Freiwillige KV: Rückerstattung überzahlter Beiträge?

Rechtsgebiet: Sozialrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2412
Ich bin seit gut drei Jahren als Selbständiger freiwillig versichert. Meine Versuche, die steuerlichen Angelegenheiten selbst zu regeln, waren erfolglos, so dass ich letztlich erst in diesem Jahr mit der Unterstützung eines Steuerberaters die Einkommensteuern der letzten drei Jahre erledigt habe. Das Einkommen schwankte in dieser Zeit deutlich, war aber stets unter der Beitragsbemessungsgrenze; insbesondere im laufenden Jahr werde ich im Minus abschließen.

Im gesamten Zeitraum nach dem Auslaufen meines Gründungszuschusses vor knapp drei Jahren berechnete die KV den Höchstsatz. Erst mit der Einsendung des Steuerbescheids wurde der laufende Satz auf das Niveau von 2008 reduziert; er liegt aber noch deutlich über dem Mindestsatz, der eigentlich meinem Einkommen dieses Jahres entsprechen würde.

Ich ging nun davon aus, dass sich die überzählig gezahlten Beiträge zu einem Guthaben anhäufen, dass dann früher oder später ausbezahlt oder ausgeglichen würde. Dem ist nach Auskunft der KV allerdings nicht so; die in den drei Jahren überschlagsmäßig annähernd 8.000 Euro an überzählig bezahlten Beiträgen verfallen mir demnach und kommen der KV zugute. Es wäre nach Auskunft der KV so, dass zu gering angesetzte Beiträge anhand des Steuerbescheids nachgefordert würden, zu hoch angesetzte Beiträge aber nicht erstattet werden. Dies wäre vom Gesetzgeber so gewollt, so dass für Kulanzregelungen kein Spielraum bestünde.

Bei meiner Internetrecherche konnte ich selbst zwei im ähnlichen Zusammenhang zitierte Urteile ausfindig machen. Beim Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom März 2002 (L 15 KR 286/01, S 87 KR 1143/01) ging es nach meinem Verständnis genau um mein Anliegen. Hier hat das Sozialgericht entschieden, dass die Beiträge nicht verfallen können "und gegebenenfalls zu viel gezahlte Beiträge zu erstatten" seien. In einem zweiten, aktuellen Urteil des Bundessozialgerichts (B 12 KR 21/08 R) ging es wohl darum, ob die Bemessungsgrundlage der laufenden KV-Beiträge auch anhand anderer Dokumente als den Steuerbescheid, der ja immer ein Jahr zu spät kommt, reduziert werden könne. Dies verneint das Urteil wohl.

Mir stoßen zwei Dinge auf, hier also meine Fragen:

1. Angesichts der Summe von etwa 8.000 Euro an zuviel bezahlten Beiträgen kann ich mich nicht damit abfinden, dass es gesetzlich gewollt ist, dass der Betrag mir verfallen soll. Ich würde wie folgt vorgehen wollen: mit Verweis auf das Berliner Urteil die fragliche Summe erst per privatem einfachen Schriftwechsel einfordern und dann im Falle der Ablehnung den juristischen Weg beschreiten. Ist das vernünftig und gäbe es hier einen besseren Weg?

2. Widerspricht das Bundessozialgerichtsurteil dem Berliner Urteil in Bezug auf die Rückerstattung der zuviel bezahlten Beiträge? Und darf die KV demnach zu wenig bezahlte Beiträge nachfordern, zu viel bezahlte Beiträge aber einbehalten? Wie stünden beim juristischem Weg meine Chancen?


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Diese Antwort ist vom 13.11.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 13.11.2009 04:10:06
Rechtsanwältin Dr. Irmela Nagel
Pfarrer-Weißenfeld-Str. 3, 50374 Erftstadt, Tel: 02235/4679732, Fax: 02235/9543958
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Sehr geehrter Fragesteller:

ich bedanke mich für Ihre Frage und beantworte sie unter Berücksichtigung der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt:

Ich habe mir die beiden Urteile angesehen und sehe im Urteil des BSG keinen Widerspruch zur Entscheidung des LSG Berlin.

Bei dem Urteil des LSG Berlin spielte unter anderem eine Rolle, dass dem Kläger keine Beitragsbescheide zugegangen waren. Bezüglich der Vorschrift des § 240 Abs. 4 Satz 3 SGB V, aus der hergeleitet wird, dass Veränderungen der Beitragsbemessung erst in dem Monat nach der Vorlage des Nachweises wirksam werden, ging das Gericht davon aus, dass ohne Beitragsbescheide schon das Tatbestandsmerkmal der Beitragsbemessung fehle.

Ob Sie in der Vergangenheit förmliche Beitragsbescheide erhalten haben, geht aus Ihren Angaben nicht klar hervor.

Das Urteil des LSG Berlin ging allerdings auch davon aus, dass es Sinn und Zweck dieser Vorschrift sei, den Krankenkassen „eine verwaltungspraktisch einfache Handhabung von Beitragseinziehungen zu ermöglichen, wenn sich bei freiwillig versicherten hauptberuflich selbständig erwerbstätigen Mitgliedern die wirtschaftliche Situation im laufenden Beitragseinzug ändert." (Dies ist m.E. der Sachverhalt, mit dem sich das BSG in der von Ihnen erwähnten Entscheidung befasst hat.) Das ändere nichts daran, „dass die Krankenkassen gehalten sind, mit Wirkung für die Vergangenheit im Wege der Amtsermittlung eine zutreffende Ermittlung der jeweiligen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ihrer Versicherten vorzunehmen und gegebenenfalls zu viel gezahlte Beiträge zu erstatten."

Das Urteil des LSG Berlin bezieht sich sogar ausdrücklich auf die ständige Rechtsprechung des BSG, die vor dem Inkrafttreten des SGB V galt, und äußert sich überzeugt, dass durch Schaffung des § 240 Abs. 4 Satz 3 SGB V an dieser Rechtslage und Verwaltungspraxis keine Änderung vorgenommen werden sollte. Diese ging davon aus, „dass eine Überprüfung anhand erst später vorgelegter Unterlagen jedoch dann für die Vergangenheit erfolgen musste, wenn die Krankenkasse vor Erlass der früheren Beitragsbescheide bzw. vor dem früheren Beitragseinzug ihrer Amtsermittlungspflicht … nicht nachgekommen war, indem sie den Versicherten nicht nach seinen Einnahmen zum Lebensunterhalt und den dazu vorliegenden neuesten Unterlagen gefragt hatte." Bezüglich der älteren gefestigten Rechtsprechung des BSG verweist das LSG Berlin auf ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 25.4.1991, 12 RK 40/90, abgedruckt in: BSGE 68, S. 264 ff.

Auch insoweit geht aus Ihrer Darstellung nicht klar hervor, inwieweit die Krankenkasse sich in der Vergangenheit um Aufklärung bemüht hat.

Bei dem von Ihnen erwähnten Urteil des BSG (B 12 KR 21/08 R) vom 2.9.2009 ging es demgegenüber lediglich um die Frage, welche Unterlagen bei einem freiwillig versicherten Krankenkassenmitglied geeignet sind, eine Minderung seines Arbeitseinkommens und eine darauf gestützte Minderung der Beitragszahlungen für die Zukunft herbeizuführen. Auf die Erstattung von in der Vergangenheit zuviel gezahlten Beiträgen ging es bei dieser Entscheidung offenbar nicht.

Ich sehe darin daher auch keinen Widerspruch zur Entscheidung des LSG Berlin.

Unter der Voraussetzung, dass die Krankenkasse nicht die Erfüllung ihrer Amtsermittlungspflichten nachweisen könnte, halte ich es auch für einen sinnvollen Ansatz, unter Hinweis auf die Rechtsprechung die Summe einzufordern und ggfs. den Rechtsweg zu beschreiten. Die Erfolgsaussichten dürften in diesem Falle recht gut sein. Möglicherweise lässt sich die Versicherung auch umstimmen, wenn sie ausdrücklich auf das Berliner LSG-Urteil hingewiesen wird.

Ich hoffe, dass ich Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten konnte. Nutzen Sie ansonsten bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 13.11.2009 05:51:24

Danke für die schnelle Beantwortung! Ich hätte tatsächlich noch eine Nachfrage:

Sie hatten die guten Erfolgschancen unter die Einschränkung gestellt, dass es der Kasse nicht gelingt, die Erfüllung ihrer Amtsermittlungspflichten nachzuweisen. Ich kann mir jetzt darunter nichts vorstellen, bzw. frage mich, ob das eine reine Formalität ist, bei der die Kasse in bestimmten Abständen ein Schreiben mit irgendeinem Hinweis schicken braucht. Könnten Sie hierzu noch etwas klärendes sagen?

Würde es mein Anliegen befördern, wenn ich die Krankenkasse wechsle? Dabei denke ich jetzt nicht an eine Drohgebärde gegenüber der Kasse, sondern daran, ob es eine Regelung zur "Beitragsmitnahme" zuviel gezahlter Beiträge hin zur neuen Kasse gibt, die meine jetzige Kasse veranlassen würde, die Beiträge herauszurücken.

Vielen Dank!

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 13.11.2009 09:20:20

Die Rechtsprechung des LSG Berlin geht ebenso wie die ständige Rechtsprechung des BSG, auf die das LSG Bezug nimmt, davon aus, dass die Versicherung gehalten ist, auch durch Eigeninitiative die Leistungsfähigkeit des freiwillig Versicherten zu ermitteln und dafür zu sorgen, dass nach Möglichkeit keine Überzahlungen stattfinden.
Ob sie das getan ist, ist sicherlich eine Frage des Einzelfalls bzw. hängt davon ab, wie sie selbst ihre Aktivitätten darstellt und wie sie ggfs. von einem Gericht bewertet werden.
Wenn sie Sie regelmäßig dazu aufgefordert hat, Nachweise einzureichen oder Beitragsbescheide übermittelt hat, aus denen sich die von ihr herangezogenen Berechnungsgrundlagen ergeben, läge der Fall etwas anders als in den entschiedenen Fällen.
Insofern ist es sicherlich schon deswegen sinnvoll, die Versicherung unter Hinweis auf die Entscheidung des BSG Berlin anzuschreiben und den Anspruch geltend zu machen, weil sich bei dieser Gelegenheit vermutlich zeigen wird, inwieweit die Kasse sich darauf berufen wird, dass sie die Beitragsüberzahlung in der Vergangenheit nicht zu vertreten hat, sondern ihrerseits alles zur Vermeidung getan hat, indem sie sich um Klärung der Berechnungsgrundlagen bemüht hat.
Den Vorteil eines Wechsels der Krankenkasse vermag ich nicht zu erkennen, zumindest nicht im Hinblick auf die überzahlten Beiträge und ich ihre Rückforderung. Ich glaube nicht, dass ein Wechsel sich vorteilhaft auswirken würde.
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