18.07.2009 | 12:28
Antwort
von
Rechtsanwalt Siegfried Huber-Sierk
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Sehr geehrter Herr P.,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben sowie Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Gilt die Heranziehung für den Versicherungsbeitrag nur für Zinsen und Dividenden oder auch für Veräußerungsgewinne?
Die Heranziehung von Kapitaleinkünften für den Versicherungsbeitrag betrifft nicht nur Zinsen und Dividenden, sondern auch Veräußerungsgewinne, jedenfalls soweit sie der Besteuerung gemäß
§ 17 EStG unterliegen und nicht lediglich Vermögensverzehr oder Vermögensumschichtung sind. Der Erlös aus dem Verkauf eines Kapitalanteils kann, soweit er steuerrechtlich Veräußerungsgewinn ist, nicht anders behandelt werden als der unmittelbar aufgrund des Anteils erzielte Gewinnanteil. Es ist nicht erforderlich, dass es sich dabei um Einnahmen aus gewerblicher Tätigkeit handelt. Auch als Einnahme aus privater Vermögensverwaltung zählt der zugeflossene Veräußerungsgewinn, soweit er der Besteuerung gemäß
§ 17 EStG unterliegt nach § 240 SGB zu den beitragspflichtigen Einnahmen (BSG, Urteil vom 22. 3. 2006 -
B 12 KR 8/ 05 R). Der durch den Veräußerungsgewinn bewirkte Zuwachs der finanziellen Leistungsfähigkeit bestimmt auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten.Für freiwillige Mitglieder ist gesetzlich bestimmt, dass die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu berücksichtigen ist. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Die amtliche Begründung zu §
240 SGB V sagt hierzu aus, dass alle Einnahmen und Geldmittel, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind.
Welche Rolle spielen evtl. Gewinn- und Verlustvorträge?
Gewinne und Verlustvorträge sind für die steuerrechtliche Behandlung, jedoch nicht für die Beitragsbemessung der Krankenversicherungsbeiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung von Bedeutung.
Alle Einnahmen und Geldmittel, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte, sind ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung der Beitragsbemessung zugrunde zu legen. Es kommt auf die Einnahmen für den Bemessungszeitraum und nicht auf die steuerliche Behandlung an. Damit die Krankenkasse die Beiträge ordnungsgemäß berechnen kann, hat der freiwillig Versicherte ihr die erforderlichen Angaben zu machen. Somit tritt also auch bei Veränderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des freiwillig Versicherten eine Veränderung des freiwilligen Beitrages ein. Der freiwillig Versicherte ist daher gehalten, der Krankenkasse alle Einkommensveränderungen und Veränderungen seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu melden. Die beitragspflichtigen Einnahmen sind i.d.R. aufgrund einer persönlichen Erklärung des freiwillig Versicherten festzusetzen. In Zweifelsfällen oder in Fällen, in denen das freiwillige Mitglied mit seiner Beitragsbemessung nicht einverstanden ist, sollen weitere Nachweise über seine Einkünfte gefordert werden. In Betracht kommen hierfür u.a. eine vom Finanzamt bestätigte Erklärung oder eine Bescheinigung des Steuerberaters bevollmächtigten oder der Steuerbescheid. Werden vom freiwillig Versicherten entsprechende Unterlagen zur Beitragseinstufung angefordert oder legt der freiwillig Versicherte von sich aus einen Einkommensteuerbescheid zum Nachweis seiner Einkünfte vor, so werden für die Feststellung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit die Bruttoeinkünfte, aufgeteilt nach Einkommensarten, benötigt. Die darüber hinausgehenden Angaben des Einkommensteuerbescheides können auf Wunsch des Versicherten aus Datenschutzgründen jederzeit geschwärzt werden. Der Versicherte sollte auf die Möglichkeit der Schwärzung zur Beitragseinstufung nicht benötigter Daten bei der Vorlage oder bei der Anforderung von Einkommensunterlagen hingewiesen werden.
Ein Verlustausgleich unter den verschiedenen Einkommensarten (vertikaler Verlustausgleich) wie im Steuerrecht findet nicht statt. Ein vertikaler Verlustausgleich würde zu einer beitragsrechtlichen Privilegierung von freiwilligen Mitgliedern gegenüber den Pflichtmitgliedern führen. Für Pflichtversicherte sieht das Gesetz einen Verlustausgleich nicht vor. Deren beitragspflichtige Einnahmen aus Arbeitsentgelt, Rente oder Versorgungsbezügen werden weder dem Grunde noch der Höhe nach danach bestimmt, ob außerdem noch aus anderen Einkünften Gewinn erzielt wird oder ein Verlust entsteht (vgl. BSG, Urteil v. 23.2.1995,
12 RK 66/93).
Wie wird das Einkommen eines Ehepartners berechnet, wenn beide Partner gemeinsame Oderkonten haben?
Diese Frage läuft wohl darauf hinaus, wem gemeinsame Einnahmen und gemeinsames Vermögen zuzurechnen sind.
Für den Bereich des Gesamteinkommens bei Prüfung der Familienversicherung haben die Spitzenverbände der Krankenkasse die Auffassung vertreten, dass den Ehegatten die Entscheidung überlassen bleiben sollte, wem diese Einnahmen zugerechnet werden sollen, wenn die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft oder dem Güterstand der Gütertrennung leben.
Insoweit kann den Versicherten ein gewisser Gestaltungsspielraum eröffnet werden. Für den Bereich der Beitragsbemessung fehlt insoweit eine entsprechende Aussage der Spitzenverbände. Dazu wird die Auffassung vertreten, dass dieser Gestaltungsspielraum auch bei der Beitragsbemessung eingeräumt werden sollte. Ob sich dies für den Versicherten günstig auswirkt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab:
Sofern es sich um einen privat versicherten Ehegatten handelt, dem die Einkünfte zugerechnet werden sollen, lässt sich nur ein bedingter Vorteil erreichen, weil die Einkünfte des nicht gesetzlich krankenversicherten Ehegatten als Familieneinkommen weiterhin bei der Beitragsbemessung des freiwillig Versicherten zu berücksichtigen sind
Ist der Ehegatte , dem die Einkünfte zugerechnet werden sollen, familienversichert, ist eine Zurechnung auf diesen nur dann sinnvoll, wenn dadurch die für die Familienversicherung geltenden Einkommensgrenzen nicht überschritten werden.
Bei einer freiwilligen Versicherung des einen Ehegatten und einer Pflichtversicherung des anderen Ehegatten ist dagegen die Zurechnung der Einkünfte auf den Pflichtversicherten sinnvoll, weil der freiwillig Versicherte dann von diesen Einnahmearten keine Beiträge zu zahlen braucht.
Diese Beurteilung ist lediglich eine erste Orientierung auf der Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass dieses Beratungsforum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems von einem Rechtsanwalt zu erhalten, damit Sie die Erfolgsaussichten in Ihrer Rechtsangelegenheit besser einschätzen können. Änderungen oder Ergänzungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen.
Mit freundlichen Grüßen
Huber-Sierk
Rechtsanwalt