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Freiwillige Beitragszahlung in Rentenversicherung als Selbständiger


14.01.2010 15:42 |
Preis: ***,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Marion Deinzer




Guten Tag,
ich (männlich, 45 J.) zahle als Selbständiger seit gut 5 Jahren keine Beiträge mehr in die gesetzliche RV ein. Bin freiwilliger Beitragszahler in einer gesetzlichen Krankenversicherung, 2 Kinder sind bei mir mitversichert. Ich tätige in verschiedene Versicherungen (U-Kasse, Basis-Rente) Altersvorsorgezahlungen.
Wegen einer Vorerkrankung besteht keine Berufsunfähigkeitsversicherung.

Fragen:
Macht es deshalb Sinn, freiwillige Beiträge in die gesetzliche RV einbezahlen, weil dann eine Rentenzahlung bei Erwerbsunfähigkeit besteht (quasi als Ersatz für eine BU)?
Bietet es einen Vorteil, freiwillige Beiträge in die gesetzliche RV zu bezahlen, weil dann im Rentenalter die gesetzliche Krankenversicherung günstiger ist?
Soll/kann die freiwillige Beitragszahlung in die gesetzliche RV als Betriebsausgabe getätigt werden und muss diese zwingend direkt von mir überwiesen werden?

Vielen Dank!
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 4 weitere Antworten zum Thema:
Freiwillige
14.01.2010 | 17:15

Antwort

von

Rechtsanwältin Marion Deinzer
291 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:

Die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung ist in § 7 SGB VI geregelt. Im Einzelfall müsste geprüft werden, ob eine freiwillige Versicherung bei Ihnen möglich ist.

Grundsätzlich können Sie einen Antrag zur Entrichtung von freiwilligen Beiträgen beim zuständigen Rentenversicherungsträger stellen. Die freiwillige Beitragszahlung hängt davon ab, ob bereits früher für mindestens 5 Jahre Beiträge einbezahlt wurden. Personen, die aus einer Versicherungspflicht ausgeschieden sind, können sich nur dann freiwillig versichern, wenn sie die allgemeine Wartezeit von 60 Monaten erfüllt haben, d.h. mindestens fünf Versicherungsjahre in der Rentenversicherung aufweisen können.

Ein Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente besteht jedoch nur dann, wenn Sie mindestens 5 Jahre versichert waren und in den letzten 5 Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalles mindestens 3 Jahre mit Pflichtbeiträgen belegt waren. Ein Anspruch besteht aber auch, wenn bis zum 31.12.1983 für mindestens 60 Monate Beiträge gezahlt wurden und seit dem jeder Monat mit einer rentenrechtlich relevanten Zeit belegt ist. D. h., es müsste für jeden Monat eine lückenlose Versicherung bis zur Aufnahme der Selbständigkeit bestanden haben.

Ob eine Einzahlung Sinn macht, hängt also davon ab, ob die genannten Voraussetzungen vorliegen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hätte die Einzahlung nur den Zweck, die Rente zu steigern. Allerdings kann sich bei Einzahlung nur der Mindestbeträge eine Rentenminderung ergeben, wenn viele beitragsfreie Zeiten bestehen. Sie sollten sich daher ausrechnen lassen, ob es für Sie nicht günstiger wäre, eine andere Art der Altersvorsorge zu betreiben, da diese eventuell günstiger ist.

Im Rahmen der freiwilligen Zahlung können Sie dann auch wählen, ob Sie die Beiträge monatlich oder jährlich entrichten wollen. Der Mindestbeitrag beträgt monatlich 79,60 €, der Höchstbeitrag 1.094,50 €. Die Beiträge können Sie auch abbuchen lassen.

Freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind als Altersvorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2a EStG steuerlich zu berücksichtigen.

Ich darf Sie noch auf folgenden Link verweisen, der Ihnen möglicherweise ebenfalls weiterhelfen kann: http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/nn_18798/SharedDocs/de/Inhalt/04__Formulare__Publikationen/02__info__broschueren/04__vor__der__rente/freiwillig__rentenversichert__ihre__vorteile.html


Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort zunächst weiter geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen,

Marion Deinzer
(Rechtsanwältin)
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Bitte beachten Sie, dass diese Plattform lediglich zur ersten rechtlichen Orientierung dient und eine ausführliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es ist nur eine überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems aufgrund Ihrer Angaben zum Sachverhalt möglich. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Angaben zum Sachverhalt kann sich eine ganz andere rechtliche Bewertung ergeben.


Mit freundlichen Grüßen

Marion Deinzer
Rechtsanwältin

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ANTWORT VON
Rechtsanwältin Marion Deinzer
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