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Ich leide unter meinem gegenwärtigen Krankenkassenbeitrag als Gewerbetreibender nach einem fiktiven Mindesteinkommen das ich nicht erreiche also deutlich mehr als die 15,xx% bezahle. Ich habe von der Krankenkasse eine Ermäßigung erhalten (Voraussetzung Vermögen unter 10000€) zahle aber immer noch mehr als die 15,xx% von meinem Einkommen aus dem Bemessungsjahr (entspricht auch gegenwärtigen Einkommen). Es gibt hierzu ein Bundessozialgerichtsurteil um 1996...99 zu ungunsten des Versichteren.
Ich sehe hierin eine Benachteiligung gegenüber Arbeitnehmer und Artikel 3 Grundgesetz Gleichbehandlungsgrundsatz nicht eingehalten. Dagegen spricht das der Kläger damals sehr wahrscheinlich anwaltlich vertreten war und dieser Anwalt das ggf. vor dem Bundesverfassungsgericht verfolgt hätte.
Ist da etwas dran?
Ihre Antwort soll dazu dienen ggf. mit Ihnen oder einen Rechtsanwalt vor Ort weiterzumachen.
Antwort geschrieben am 27.07.2011 13:31:40 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Britta Möhlenbrock
Ulzburger Straße 841, 22844 Norderstedt, Tel: 040/58955558, Fax: 040/58955523
Familienrecht, Verkehrsrecht, Sozialrecht, Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht
Bewertungen: 167
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auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts beantworte ich Ihre Frage hiermit im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung der Höhe Ihres Einsatzes wie folgt:
Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass die Mindestbemessungsgrundlage für beitragspflichtige Einnahmen freiwillig Versicherte Selbständige verfassungsgemäß ist und insbesondere nicht gegen Art. 3 GG verstößt.
In dem maßgeblichen Beschluss des BVerfG vom 22. Mai 2001, Az. 1 BvL 4/96, hat das Bundesverfassungsgericht befunden, dass (auch) die unterschiedliche Behandlung von Pflichtversicherten und freiwillig Versicherten sachlich gerechtfertigt ist und damit nicht gegen Art. 3 GG verstößt. Im Einzelnen verweise ich auf die Entscheidungsgründe des Gerichts wegen der sachlich gerechtfertigten Ungleichbehandlung.
Ich bedauere, Ihnen keine andere Mitteilung machen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Britta Möhlenbrock
Rechtsanwältin
Internet: www.ra-moehlenbrock.de
Email: info@ra-moehlenbrock.de
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