Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 2 weitere Antworten zum Thema Uni.
Sehr geehrte Damen und Herren,
mein Problem: ich möchte von der Uni Marburg, BWL 3. Fachsemester an die Fh Giessen-Friedberg wechseln. Ich habe mich nun mit sofortiger Wirkung exmatrikuliert.
Das heisst ich habe mich aus eigenen Gründen freiwillig exmatrikuliert.
Habe mich bereits mit den Studienberatung, Studiensekretariaten und Prüfungsbüros der Uni und auch der FH besprochen und weitgehend informiert.
Mein Problem ist, dass ich mich nicht für das höhere Semester bewerben möchte, weil ich es mir nicht zutraue und da es eine neue Verordnung gibt (April 2010), die besagt dass ich an der FH nach dem 3. Fachsemester 40 Punkte brauche um in dem 4. Fachsemester an der FH die Prüfungen belegen zu drüfen.
Mit den 40 Punkten kann ich im Moment laut Leistungsnachweis der Uni Marburg nicht dienen.
Deswegen kommt für mich nur der Wechsel für das 1. Fachsemester an der FH in frage. Für den Wechsel in das erste Fachsemester muss ich jedoch ein halbes Jahr aussetzen. (Ein Semester).
Das verstehe ich nicht und irgendwie kann mir niemand, weder von der Uni noch von der Fh erklären warum das so ist und wozu das gut sein soll?
Dieses halbe Jahr will ich unbedingt umgehen, meine Frage nun:
ist das irgendwie möglich, kann man da nicht irgend etwas machen?
Können Sie mir helfen? Ich möchte einfach kein halbes Jahr verschenken.
Gibt es da Möglichkeiten evtl. mit rechtlichen Schritten vorzugehen?
Ich wäre Ihnen sehr, sehr dankbar, wenn Sie sich bei mir melden würden.
Es ist sehr dringend!
Mit besten Grüßen aus Hessen
(Falls ich einen Anwalt brauche, vielleicht kennen Sie jemanden, der sich Hessen sich auf so etwas spezialisiert hat.)
Antwort geschrieben am 22.06.2010 16:24:38 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht
Bewertungen: 434
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Sie sollten zunächst die genaue Rechtsgrundlage bei der Hochschulverwaltung erfragen. Einen Anspruch auf Mitteilung haben Sie, denn die Behörden haben, soweit erforderlich, Auskunft über die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten zu erteilen.
Dieses konnte ich in der Kürze der Zeit nicht auffinden; eventuell können Sie mir auch die Verordnung benennen, auf die Sie sich selbst bezogen haben.
Ansonsten sehe ich nach meiner ersten Einschätzung nicht unbedingt eine erfolgreiche Möglichkeit, hier entsprechend vorzugehen, denn es gilt:
Die Exmatrikulation erfolgt zu dem beantragten Zeitpunkt oder, soweit nichts anderes beantragt ist, zum Ende des laufenden Semesters.
Die aufnehmende Hochschule entscheidet dann selbst über Anträge auf Immatrikulation.
Im gewissen Umfang können daher die Hochschulen über Ihre Binnenorganisationshoheit selbst über die Aufnahmebedingungen entscheiden, auch beispielsweise über Einschreibtermine etc.
Sollte daher ein Wechsel in das erste Fachsemester aufgrund der Binnenorganisation erst wieder nach einem Jahr (zum nächsten Semester) möglich sein, so betrifft dieses eher die Selbstorganisation der Hochschule und nicht Ihr subjektives Recht aus Art. 12 Grundgesetz (Berufsfreiheit und - ausübungsfreiheit), welches auch im Rahmen der berufsbezogenen Hochschulausbildung relevant ist.
Das heißt, Sie haben dann keine Widerspruchs- oder Klagebefugnis diesbezüglich, jedenfalls sehe ich darin hier das Problem, was noch näher zu prüfen wäre.
Dieses kann leider aber im Rahmen einer hier möglichen Erstberatung nicht geleistet werden - ich bitte um Ihr Verständnis.
Sie können mir aber wie gesagt noch nähere Angaben machen, dann antworte ich Ihnen.
Ich hoffe aber trotzdem Ihnen schon wietergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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